Diebstahl etc.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 7 Ausserordentliche Kosten des Strafgerichts Hinsichtlich des vorinstanzlichen Entscheids betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von D. , Advokatin Nadja Burkhardt, gemäss Dispositiv-Ziffer 21 und der dagegen durch die amtliche Verteidigerin erhobenen Beschwerde wird auf das separate Beschwerdeverfahren 470 21 151 und den dort gefällten Entscheid verwiesen. Demgegenüber sind, wie bereits in Erw. II.1 festgehalten, die vorinstanzlich festgelegten Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen der übrigen Beschuldigten gemäss Dispositiv-Ziffern 18-20 unangefochten geblieben und daher in Anwendung von Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO bereits in Rechtskraft erwachsen. IV. Kosten des Kantonsgerichts 1. Ordentliche Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend – die Staatsanwaltschaft obsiegt in einem Teilbereich im Umfang von etwa einem Drittel –, gehen die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens, welche in Anwendung von § 12 Abs. 2 der der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf Fr. 30'000.--, umfassend eine Urteilsgebühr von Fr. 29'500.-- sowie Auslagen von Fr. 500.--, festgesetzt werden, im Umfang von Fr. 2'400.-- zu Lasten des Beschuldigten A. , im Umfang von Fr. 2'000.-- zu Lasten des Beschuldigten B. , im Umfang von Fr. 2'200.-- zu Lasten der Beschuldigten C. , im Umfang von Fr. 2'400.-- zu Lasten der Beschuldigten D. sowie im Umfang von Fr. 21'000.-- zu Lasten des Staates. 2. Ausserordentliche Kosten 2.1 Hinsichtlich des Wechsels und der Gewährung der amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten A. wird auf die verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts vom 5. Juli 2021, 16. Juli 2021 und 1. Dezember 2021, wie sie in der Prozessgeschichte (lit. E, F und K) dargestellt worden sind, verwiesen. Nunmehr macht der amtliche Verteidiger von A. , Rechtsanwalt Dr. Michael Daphinoff, mit Honorarnote vom 14. Februar 2022 für seine Bemühungen im Berufungsverfahren vom 18. Juni 2021 bis zum 14. Februar 2022 einen Zeitaufwand von 44,1 Stunden zu je Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 231.-- sowie 7,7% Mehrwertsteuer auf Fr. 9'051.--, dies unter Berücksichtigung eines Zeitaufwands von 6,75 Stunden für die Teilnahme am ersten Tag der Hauptverhandlung, geltend. Die in Rechnung gestellten Aufwände erscheinen mit Blick auf die kantonale Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (Tarifordnung, TO; SGS 170.112), insbesondere betreffend Stundenaufwand und Stundenansatz, als angemessen. Zusätzlich stehen dem amtlichen Verteidiger für den zweiten Tag der Berufungsverhandlung ein Zeitaufwand von je 1 Stunde für die Teilnahme und für den Weg zwischen Kanzlei und Gericht sowie eine Wegentschädigung von Fr. 70.-- für die Hin- und Rückfahrt zwischen Bern und Liestal mit dem öffentlichen Verkehr zu, so dass insgesamt ein Aufwand von 46,1 Stunden zu je Fr. 200.-- sowie Auslagen von Fr. 301.-- resultieren. Dem amtlichen Verteidiger von A. , Rechtsanwalt Dr. Michael Daphinoff, werden somit für das Berufungsverfahren Fr. 9'521.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 733.10), d.h. insgesamt Fr. 10'254.10, aus der Staatskasse ausgerichtet. Da der Beschuldigte A. zur Tragung von 30% der ihn betreffenden Verfahrenskosten verurteilt wird, ist er, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 30 % (= Fr. 3'478.70) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). 2.2 Ebenso wurde dem Beschuldigten B. auf sein Gesuch vom 20. Oktober 2021 hin mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 1. Dezember 2021 die amtliche Verteidigung mit Advokatin Miriam Riegger für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Mit Honorarnote vom 13. Februar 2022 stellt die amtliche Verteidigerin von B. , Advokatin Miriam Riegger, für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren vom 11. März 2021 bis zum 15. Februar 2022 einen Zeitaufwand von 16,1667 Stunden zu je Fr. 200.--, Spesen von Fr. 42.80 sowie 7,7% Mehrwertsteuer auf Fr. 3'276.13, dies unter Berücksichtigung einer Wegentschädigung von je 1 Stunde für die Teilnahme an beiden Tagen der Hauptverhandlung, in Rechnung. Die geltend gemachten Aufwände sind mit Blick auf die Tarifordnung, insbesondere betreffend Stundenaufwand und Stundenansatz, ebenso wenig zu beanstanden. Zusätzlich steht der amtlichen Verteidigerin für die Teilnahme an beiden Tagen der Berufungsverhandlung ein Zeitaufwand von 6,75 Stunden zu, so dass insgesamt ein Aufwand von 22,9167 Stunden zu je Fr. 200.-- sowie Auslagen von 42.80 zustande kommen. Der amtlichen Verteidigerin von B. , Advokatin Miriam Riegger, werden somit für das Berufungsverfahren Fr. 4'626.15 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 356.20), somit insgesamt Fr. 4'982.35, aus der Staatskasse ausgerichtet. In Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO sowie mit Blick auf den Umfang der Kostentragungspflicht ist der Beschuldigte B. , sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ebenso verpflichtet, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 30 % (= Fr. 1'494.70) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. 2.3 Des Weiteren wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 6. Oktober 2021 der Beschuldigten C. auf ihr Gesuch vom 10. August 2021 hin die amtliche Verteidigung mit Advokatin Jessica Baltzer für das Rechtsmittelverfahren bewilligt. Die amtliche Verteidigerin von C. , Advokatin Jessica Baltzer, macht mit Honorarnote vom 14. Februar 2022 für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren vom 9. März 2021 bis zum 15. Februar 2022 einen Zeitaufwand von 18,3333 Stunden zu je Fr. 200.--, Spesen von Fr. 65.55 sowie 7,7% Mehrwertsteuer auf Fr. 3'732.22, dies unter Berücksichtigung einer Wegentschädigung von je 1 Stunde für die Teilnahme an beiden Tagen der Hauptverhandlung, geltend. Auch hier erscheinen die ausgewiesenen Aufwände mit Blick auf die Tarifordnung, insbesondere betreffend Stundenaufwand und Stundenansatz, als angemessen. Zusätzlich steht der amtlichen Verteidigerin für die Teilnahme an beiden Tagen der Berufungsverhandlung ein Zeitaufwand von 6,75 Stunden zu, so dass insgesamt ein Aufwand von 25,0833 Stunden zu je Fr. 200.-- sowie Auslagen von 65.55 zustande kommt. Der amtlichen Verteidigerin von C. , Advokatin Jessica Baltzer werden somit für das Berufungsverfahren Fr. 5'082.20 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 391.35), somit insgesamt Fr. 5'473.55, werden aus der Staatskasse ausgerichtet. Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO sowie unter Berücksichtigung des Umfangs der Kostentragungspflicht ist auch die Beschuldigte C. , sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 30 % (= Fr. 1'642.05) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. 2.4 In gleicher Weise wurde schliesslich der Beschuldigten D. auf ihr Gesuch vom 20. Oktober 2021 hin mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 1. Dezember 2021 die amtliche Verteidigung mit Advokatin Nadja Burkhardt für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Die amtliche Verteidigerin von D. , Advokatin Nadja Burkhardt, stellt mit Honorarnote vom 11. Februar 2022 für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren in der Zeit vom 3. März 2021 bis zum 15. Februar 2022 einen Zeitaufwand von 22,1667 Stunden zu je Fr. 200.--, Spesen von Fr. 21.25 sowie 7,7% Mehrwertsteuer auf Fr. 4'454.52, dies unter Berücksichtigung einer Wegentschädigung von je 1 Stunde für die Teilnahme an beiden Tagen der Hauptverhandlung, in Rechnung. Die geltend gemachten Aufwände sind mit Blick auf die Tarifordnung, insbesondere betreffend Stundenaufwand und Stundenansatz, ebenso wenig zu bemängeln. Zusätzlich steht der amtlichen Verteidigerin für die Teilnahme an beiden Tagen der Berufungsverhandlung ein Zeitaufwand von 6,75 Stunden zu, so dass insgesamt ein Aufwand von 28,9167 Stunden zu je Fr. 200.-- sowie Auslagen von 21.20 resultieren. Der amtlichen Verteidigerin von D. , Advokatin Nadja Burkhardt, werden daher für das zweitinstanzliche Verfahren Fr. 5'804.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 446.95), somit insgesamt Fr. 6'251.45, aus der Staatskasse ausgerichtet. Gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO und mit Blick auf den Umfang der Kostentragungspflicht ist denn auch die Beschuldigte D. , sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 30 % (= Fr. 1'875.45) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten.
Dispositiv
- A. wird des versuchten Diebstahls sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und, unter Anrechnung der vom 9. Mai 2020 bis 18. Februar 2021 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 286 Tagen,.
- A. wird vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigespro chen .
- A. wird in Anwendung von Art. 66abis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) nicht eingetra gen .
- B. wird des versuchten Diebstahls sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und, unter Anrechnung der vom 9. Mai 2020 bis 18. Februar 2021 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 286 Tagen,. B. wird gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des Eigenkonsums schuldig erklärt. Gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG wird von einer Bestrafung abgesehen . Es wird festgehalten, dass sich B. seit dem 21. August 2020 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
- B. wird von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer freigesprochen .
- B. wird in Anwendung von Art. 66abis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) nicht eingetra gen . III.
- C. wird des versuchten Diebstahls sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und, unter Anrechnung der vom 9. Mai 2020 bis 18. Februar 2021 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 286 Tagen, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 17 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. Es wird festgehalten, dass sich C. seit dem 7. September 2020 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
- C. wird vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigespro chen .
- C. wird in Anwendung von Art. 66abis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) nicht eingetra gen . IV.
- D. wird des versuchten Diebstahls sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und, unter Anrechnung der vom 9. Mai 2020 bis 18. Februar 2021 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 286 Tagen, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. Es wird festgehalten, dass sich D. seit dem 19. August 2020 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
- D. wird vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigespro chen .
- D. wird in Anwendung von Art. 66abis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) nicht eingetra gen . V.
- Das beschlagnahmte Bargeld der Beschuldigten D. in Höhe von £ 2'150.-- (gewechselt in Fr. 2'397.25) wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO (i.V.m. Art. 268 StPO) an die sie betreffenden Verfahrenskosten angerechnet (Aufbewahrungsort: Strafgericht).
- Der beschlagnahmte Personenwagen der Beschuldigten C. [Ford Focus, weiss, XF. (G80004)] samt dem Fahrzeugschlüssel [Ford Focus (G80003)] wird gemäss Art. 69 StGB zur Verwertung bzw. zur Vernichtung eingezogen . Allfälliger Erlös wird an die Abstellkosten des Personenwagens angerechnet (Aufbewahrungsort: Fund- und Verwertungsdienst BL).
- Die bei den Beschuldigten beschlagnahmten folgenden Dokumente und Unterlagen verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten : - Britischer Reisepass, lautend auf N. , Pass-Nr. XF. (G80900) - Britischer Reisepass, lautend auf O. , Pass.Nr. XX. (G80903) - Britischer Reisepass, lautend auf P. , Pass.Nr. XD. (G80904) - Britischer Reisepass, lautend auf Q. , Pass.Nr. WX. (G80905) - Britischer Reisepass, lautend auf R. , Pass-Nr. ZW. (G80901) - Britischer Reisepass, lautend auf S. , Pass.Nr. RS. (G80902) - Arbeitsbeschrieb der Firma (G80924) - 6 Quittungen (G80912, G80913, G80915, G80920, G80922, G80923) - Passbilder von W F (G80916) - 1 Visakarte "TSB" lautend auf Miss D. (G80921) - diverse Briefschaften (G80917) (Für alles: Aufbewahrungsort: Strafgericht).
- Die bei den Beschuldigten beschlagnahmten folgenden Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung eingezogen: (Aufbewahrungsort: Strafgericht): - 4 Smartphones (G80906 ‒ G80910) - 1 Portemonnaie Louis Vuitton, neu ungebraucht (G80911) - 1 Visakarte lautend auf Mr. A. (G80914) - 1 Autoschlüssel Citroen (G80919) - 1 Visakarte "TSB" lautend auf Miss D. (G80921). VI.
- Die Schadenersatzforderung der E. AG in Höhe von Fr. 6'500.-- wird auf den Zivilweg verwiesen . VII.
- Das Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 1, Martin Lutz, in Höhe von insgesamt HV (inkl. Weg+Nachbesp.)14.75 Std. à Fr. 200.00 Fr. 2'950.00 Auslagen Fr. 461.55 Zwischentotal 1 Fr. 3'411.55 MWST 7.7 % X Fr. 3'411.55 Fr. 262.70 Zwischentotal 2 Fr. 3'674.25 Bemühungen bis HV pauschal inkl. MWST Fr. 15’000.00 Honorar Fr. 18'674.25 (wovon Fr. 9'337.15 für den Aufwand betreffend Strafuntersuchung sowie Fr. 9’337.10 für den Aufwand betreffend Gerichtsverfahren) wird – unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten – aus der Gerichtskasse entrichtet.
- Das Honorar der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 2, Miriam Riegger, in Höhe von insgesamt HV (inkl. Weg+Nachbesp.) 15.5 Std. à Fr. 200.00 Fr. 3’100.00 Auslagen (o. Kleinkostenpauschale)+Dolmetscherkosten Fr. 525.50 Zwischentotal 1 Fr. 3'625.50 MWST 7.7 % X Fr. 3'625.50 Fr. 279.15 Zwischentotal 2 Fr. 3'904.65 Bemühungen bis HV pauschal inkl. WMST Fr. 15’000.00 Honorar Fr. 18'904.65 (wovon Fr. 10'397.55 für den Aufwand betreffend Strafuntersuchung sowie Fr. 8'507.10 für den Aufwand betreffend Gerichtsverfahren) wird – unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten – aus der Gerichtskasse entrichtet.
- Das Honorar der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten 3, Jessica Baltzer, in Höhe von insgesamt HV (inkl. Weg+Nachbesp.)15.5 Std. à Fr. 200.00 Fr. 3’100.00 Auslagen Fr. 716.20 Zwischentotal 1 Fr. 3'816.20 MWST 7.7 % X Fr. 3'816.20 Fr. 293.85 Zwischentotal 2 Fr. 4’110.05 Bemühungen bis HV pauschal inkl. WMST Fr. 15’000.00 Honorar Fr. 19'110.05 (wovon Fr. 10'510.50 für den Aufwand betreffend Strafuntersuchung sowie Fr. 8'599.55 für den Aufwand betreffend Gerichtsverfahren) wird – unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung der Beschuldigten – aus der Gerichtskasse entrichtet.
- Das Honorar der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten 4, Nadja Burkhardt, in Höhe von insgesamt HV (inkl. Weg+Nachbesp.)15.5 Std. à Fr. 200.00 Fr. 3’100.00 Auslagen Fr. 41.10 Zwischentotal 1 Fr. 3’141.10 MWST 7.7 % X Fr. 3’141.10 Fr. 241.85 Zwischentotal 2 Fr. 3'382.95 Auslagen ohne MWST Fr. 261.60 Bemühungen bis HV pauschal inkl. WMST Fr. 5’000.00 Honorar Fr. 8'644.55 (wovon Fr. 10'254.40 für den Aufwand betreffend Strafuntersuchung sowie Fr. 8'390.15 für den Aufwand betreffend Gerichtsverfahren) wird – unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung der Beschuldigten – aus der Gerichtskasse entrichtet. VIII.
- Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 16‘000.--. Sie wird in Bezug auf die Beschuldigten je zu einem Viertel aufgeteilt.
- Der Beschuldigte 1 trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6'344.25, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 994.25, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘350.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--.
- Der Beschuldigte 2 trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 7'179.25, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2’329.25, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--.
- Die Beschuldigte 3 trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6’560.25, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 914.25, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.--, den Kosten des Personenwagens Ford Focus in Höhe von Fr. 796.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--, wobei der allfällige Erlös gemäss Ziff. 14 an die Abstellkosten des Personenwagens angerechnet wird.
- Die Beschuldigte 4 trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 13'744.60, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1’364.25, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.--, den Kosten des Hundes «Lady» von Fr. 7'530.35 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--, wobei das gemäss Ziff. 13 eingezogene Bargeld an die Verfahrenskosten angerechnet wird." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in den Ziffern 1-12 wie folgt geändert bzw. von Amtes wegen angepasst: "I.
- A. wird des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und, unter Anrechnung der vom 9. Mai 2020 bis zum 15. Februar 2022 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 647 Tagen, zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. Es wird festgehalten, dass sich A. seit dem 28. Oktober 2020 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
- (aufgehoben)
- A. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen . II.
- B. wird des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und, unter Anrechnung der vom 9. Mai 2020 bis zum 19. Februar 2021 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 287 Tagen, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. B. wird gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des Eigenkonsums schuldig erklärt. Gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG wird von einer Bestrafung abgesehen . Es wird festgehalten, dass sich B. seit dem 21. August 2020 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
- B. wird vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer freigesprochen .
- B. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen . III.
- C. wird des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und, unter Anrechnung der vom 9. Mai 2020 bis zum 19. Februar 2021 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 287 Tagen, die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten D. , Advokatin Nadja Burkhardt (Ziffer 21). zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 19 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB , Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB , Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. Es wird festgehalten, dass sich C. seit dem 7. September 2020 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
- (aufgehoben)
- C. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) nicht eingetra gen . IV.
- D. wird des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und, unter Anrechnung der vom 9. Mai 2020 bis zum
- Februar 2021 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 287 Tagen , zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB , Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB , Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. Es wird festgehalten, dass sich D. seit dem 19. August 2020 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
- (aufgehoben)
- D. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen ." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. Vorbehalten bleibt die separate Ausfällung des Beschlusses der Beschwerdeinstanz hinsichtlich der Höhe der Entschädigung an II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 30'000.--, umfassend eine Urteilsgebühr von Fr. 29'500.-- sowie Auslagen von Fr. 500.--, gehen im Umfang von Fr. 2'400.-- zu Lasten des Beschuldigten A. , im Umfang von Fr. 2'000.-- zu Lasten des Beschuldigten B. , im Umfang von Fr. 2'200.-- zu Lasten der Beschuldigten C. , im Umfang von Fr. 2'400.-- zu Lasten der Beschuldigten D. sowie im Umfang von Fr. 21'000.-- zu Lasten des Staates. III.1. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A. durch Rechtsanwalt Dr. Michael Daphinoff für das Berufungsverfahren von Fr. 9'521.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 733.10), somit insgesamt Fr. 10'254.10, werden aus der Staatskasse ausgerichtet. Es wird festgestellt, dass dem vormaligen amtlichen Verteidiger von A. , Advokat Martin Lutz, für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 1'245.60 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 95.50), somit insgesamt Fr. 1'341.50, aus der Gerichtskasse entrichtet worden ist. Der Beschuldigte A. ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 30 % (= Fr. 3'478.70) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B. durch Advokatin Miriam Riegger in der Höhe von Fr. 4'626.15 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 356.20), somit insgesamt Fr. 4'982.35, werden aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte B. ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 30 % (= Fr. 1'494.70) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
- 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von C. durch Advokatin Jessica Baltzer in der Höhe von Fr. 5'082.20 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 391.35), somit insgesamt Fr. 5'473.55, werden aus der Staatskasse ausgerichtet. Die Beschuldigte C. ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 30 % (= Fr. 1'642.05) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von D. durch Advokatin Nadja Burkhardt in der Höhe von Fr. 5'804.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 446.95), somit insgesamt Fr. 6'251.45, werden aus der Staatskasse ausgerichtet. Die Beschuldigte D. ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 30 % (= Fr. 1'875.45) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). IV. (Mitteilung) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Februar 2022 (460 21 146) Strafrecht Diebstahl etc. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt, Richter Beat Hersberger, Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin E. AG , . vertreten durch F. , Privatklägerin gegen A. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Daphinoff, Effingerstrasse 1, Postfach, 3001 Bern, Beschuldigter B. , vertreten durch Advokatin Miriam Riegger, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel, Beschuldigter C. , vertreten durch Advokatin Jessica Baltzer, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel, Beschuldigte D. , vertreten durch Advokatin Nadja Burkhardt, Frankfurt-Strasse 14, 4053 Basel, Beschuldigte Gegenstand Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Februar 2021 A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 18. Februar 2021 wurde A. des versuchten Diebstahls sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und, unter Anrechnung der vom 9. Mai 2020 bis zum 18. Februar 2021 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 286 Tagen, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (Dispositiv-Ziffer 1). Demgegenüber wurde A. vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 2). A. wurde zudem in Anwendung von Art. 66a bis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311) für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Es wurde angeordnet, dass die Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen wird (Dispositiv-Ziffer 3). B. wurde ebenfalls des versuchten Diebstahls sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und, unter Anrechnung der vom 9. Mai 2020 bis zum 18. Februar 2021 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 286 Tagen, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Zudem wurde B. gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; SR 812.121) der Widerhandlung im Sinne des Eigenkonsums schuldig erklärt. Gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG wurde aber von einer Bestrafung abgesehen (Dispositiv-Ziffer 4). Des Weiteren wurde B. von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 5). Sodann wurde auch B. in Anwendung von Art. 66a bis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen, wobei kein Eintrag der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet wurde (Dispositiv-Ziffer 6). Ferner wurde C. des versuchten Diebstahls sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und, unter Anrechnung der vom 9. Mai 2020 bis zum 18. Februar 2021 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 286 Tagen, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 17 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Dispositiv-Ziffer 7). Demgegenüber wurde C. vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 8). C. wurde zudem in Anwendung von Art. 66a bis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Es wurde angeordnet, dass die Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen wird (Dispositiv-Ziffer 9). Schliesslich wurde D. des versuchten Diebstahls sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und, unter Anrechnung der vom 9. Mai 2020 bis zum 18. Februar 2021 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 286 Tagen, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Dispositiv-Ziffer 10). Hingegen wurde D. vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 11). Überdies wurde D. in Anwendung von Art. 66a bis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen, wobei kein Eintrag der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet wurde (Dispositiv-Ziffer 12). Darüber hinaus entschieden die Vorderrichter über die Beschlagnahmegüter, wobei teils eine Anrechnung des beschlagnahmten Bargelds an die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 13), teils ein Einzug gemäss Art. 69 StGB zur Verwertung bzw. Vernichtung (Dispositiv-Ziffer 14), teils ein Verbleib bei den Akten (Dispositiv-Ziffer 15) sowie teils ein Einzug zur Vernichtung nach Rechtskraft des Urteils (Dispositiv-Ziffer 16) angeordnet wurde. Überdies wurde die Schadenersatzforderung der E. AG (nachfolgend: Privatklägerin) in der Höhe von Fr. 6‘500.-- auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer 17). Die Gerichtsgebühr der Vorinstanz wurde auf Fr. 16'000.-- festgelegt, wobei sie in Bezug auf die Beschuldigten zu je einem Viertel aufgeteilt wurde (Dispositiv-Ziffer 22). So wurden dem Beschuldigten A. in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 des Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312) die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6‘344.25, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 994.25, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) von Fr. 1‘350.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--, auferlegt (Dispositiv-Ziffer 23). Dem Beschuldigten B. wurden gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von total Fr. 7‘179.25 auferlegt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2‘329.25, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- (Dispositiv-Ziffer 24). Der Beschuldigten C. wurden in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6‘560.25, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 914.25, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.--, den Kosten des Personenwagens Ford Focus in Höhe von Fr. 796.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--, auferlegt, wobei eine Anrechnung des allfälligen Erlöses der Verwertung an die Abstellkosten des Personenwagens angeordnet wurde (Dispositiv-Ziffer 25). Der Beschuldigten D. schliesslich wurden gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von total Fr. 13‘744.60 auferlegt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘364.25, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.--, den Kosten des Hundes „Lady“ von Fr. 7‘530.35 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--, wobei das eingezogene Bargeld von £ 2‘150.-- an die Verfahrenskosten angerechnet wurde (Dispositiv-Ziffer 26). Zu guter Letzt sprach das Strafgericht den amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten die nachstehenden Entschädigungen zu, dies jeweils inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer sowie unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung der Beschuldigten: Advokat Martin Lutz, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A. : Fr. 18‘674.25 (Dispositiv-Ziffer 18); Advokatin Miriam Riegger, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B. : Fr. 18‘904.65 (Dispositiv-Ziffer 20); Advokatin Jessica Baltzer, amtliche Verteidigerin der Beschuldigten C. : Fr. 19‘110.05 (Dispositiv-Ziffer 21); Advokatin Nadja Burkhardt, amtliche Verteidigerin der Beschuldigten D. : Fr. 18‘644.55 (Dispositiv-Ziffer 21). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Eingabe vom 26. Februar 2021 in Bezug auf alle vier Beschuldigten die Berufung angemeldet (act. S 1099-1005). Mit Schreiben vom 25. Juni 2021 hat die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), sodann ihre Berufungserklärung übermittelt. Ursprünglich hat auch der Beschuldigte A. mit Eingabe vom 4. März 2021 die Berufung angemeldet (act. S 1107), diese jedoch mit Schreiben vom 8. März 2021 zurückgezogen (act. S 1111). Ebenso hat die Beschuldigte D. mit Eingabe vom 3. März 2021 die Berufung angemeldet (act. S 1113), diese jedoch mit Schreiben vom 15. April 2021 wieder zurückgezogen (act. S 1117). Hingegen ist namens der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten D. , Advokatin Nadja Burkhardt, am 18. Juni 2021 separat Beschwerde gegen die Festlegung der Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 21 des Urteils des Strafgerichts vom 18. Februar 2021 erhoben worden (vgl. separates Beschwerdeverfahren 470 21 151). C. Mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. Juni 2021 wurde das Gesuch des Beschuldigten A. vom 11. Juni 2021, er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, abgewiesen. D. In ihrer Berufungserklärung vom 25. Juni 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, (1.) es seien in Abänderung der entsprechenden Dispositiv-Ziffern des strafgerichtlichen Urteils die Beschuldigten gemäss Anklage wegen Diebstahls (einschliesslich betreffend die Wohnanhänger Tabbert Cellini 655 DF im Wert von Fr. 69‘872.-- und Tabbert Cellini 750 HTD im Wert von Fr. 118‘020.--), mehrfacher Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen, wobei B. zusätzlich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu erklären sei; (2.) den Schuldsprüchen entsprechend sei A. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten, B. zu einer solchen von 3 Jahren und 2 Monaten, C. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie D. zu einer solchen von 3 Jahren und 2 Monaten zu verurteilen; (3.) des Weiteren sei in Abänderung des vorinstanzlichen Erkenntnisses gegen die Beschuldigten eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren zu verhängen, wobei die Landesverweisungen mit Ausnahme bei C. im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen seien. Zudem stellte die Staatsanwaltschaft den Verfahrensantrag, es seien ihr eine Kopie des Protokolls sowie die Tonaufzeichnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Einsichtnahme zuzustellen. Endlich brachte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag vor, es seien die vom Strafgericht als unverwertbar angesehenen und aus dem Recht gewiesenen Einvernahmen von G. , geboren am xxx, und von H. , geboren am yyy (act. 2755-2899), wieder zu den Akten zu nehmen und als verwertbar zu erklären. E. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 5. Juli 2021 wurde unter anderem Advokat Martin Lutz per sofort aus seinem Amt als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A. entlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Beschuldigte A. neu Rechtsanwalt Dr. Michael Daphinoff als Wahlverteidiger mandatiert hat. Des Weiteren wurde der Staatsanwaltschaft sowie sämtlichen Beschuldigten eine Kopie des Protokolls der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einschliesslich der Tonaufzeichnung zugestellt. F. Mit weiterer kantonsgerichtlicher Verfügung vom 16. Juli 2021 wurde dem vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A. , Advokat Martin Lutz, für seine Bemühungen vom 22. Februar 2021 bis zum 25. Juni 2021 ein Honorar von Fr. 1‘245.60 (inkl. Auslagen von Fr. 61.60) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von Fr. 95.90, somit insgesamt Fr. 1‘341.50, aus der Gerichtskasse entrichtet. G. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 3. August 2021 wurde unter anderem festgestellt, dass die Beschuldigten und die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. H. Sodann wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 6. Oktober 2021 der Beschuldigten C. auf ihr Gesuch vom 10. August 2021 hin die amtliche Verteidigung mit Advokatin Jessica Baltzer für das Rechtsmittelverfahren bewilligt. I. Der Beschuldigte A. stellte in seiner Berufungsantwort vom 22. November 2021 die Rechtsbegehren, (1.) es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen; (2.) es sei der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und A. sei nach der Berufungsverhandlung umgehend aus der Haft zu entlassen; (3.) es sei der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen; (4.) es sei, wie bereits mit Eingaben vom 20. September 2021 und 20. Oktober 2021 beantragt, A. für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren; (5.) es sei die vorliegende Eingabe zu den Akten zu nehmen; (6.) alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. J. Die Beschuldigten B. , C. und D. beantragten in ihren Berufungsantworten vom 10. November 2021, 27. Oktober 2021 und 20. Oktober 2021, (1.) es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen; (2.) es sei das Urteil der Vorderrichter zu bestätigen; (3.) der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft sei ebenfalls abzuweisen; (4.) alles unter o/e-Kostenfolge. Dabei begehrte die Beschuldigte D. zusätzlich, es sei ihr für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren. K. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 1. Dezember 2021 wurde unter anderem festgestellt, dass innert der mit Verfügung vom 17. November 2021 angesetzten nicht erstreckbaren Frist seitens der Beschuldigten B. , C. und D. kein begründeter Gegenbericht zur Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der mündlichen Berufungsverhandlung eingegangen ist. Folgerichtig wurden die genannten Beschuldigten vom persönlichen Erscheinen vor Kantonsgericht dispensiert. Ebenso wurde mit erwähnter Verfügung entschieden, dass der zuständige Spruchkörper anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung über den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft gemäss Berufungserklärung vom 25. Juni 2021, wonach die vom Strafgericht als unverwertbar angesehenen und aus dem Recht gewiesenen Einvernahmen von G. und H. wieder zu den Akten zu nehmen und als verwertbar zu erklären seien, befinden wird. Mit nämlicher Verfügung wurde dem Beschuldigten A. auf seine Gesuche vom 20. September 2021 und 20. Oktober 2021 hin die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit Rechtsanwalt Dr. Michael Daphinoff bewilligt. Ebenso wurde dem Beschuldigten B. seinem Antrag vom 20. Oktober 2021 entsprechend die amtliche Verteidigung mit Advokatin Miriam Riegger für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. In gleicher Weise wurde der Beschuldigten D. auf ihr Gesuch vom 20. Oktober 2021 hin die amtliche Verteidigung mit Advokatin Nadja Burkhardt für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Schliesslich wurden mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte A. und sein Verteidiger sowie die Rechtsvertreterinnen der Beschuldigten B. , C. und D. zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen. L. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. Dezember 2021 wurde unter Hinweis auf die Eingabe von Advokatin Miriam Riegger vom 8. Dezember 2021 die britische Botschaft in Bern ersucht, dem Kantonsgericht bis zum 7. Januar 2022 mitzuteilen, ob das Ableben von B. bestätigt werden kann, und ob der allfällige Todeszeitpunkt bekannt ist. Mit Eingabe vom 7. Januar 2022 (den Parteien mit Verfügung vom 11. Januar 2022 zur Kenntnisnahme gebracht) teilte die britische Botschaft mit, das Ableben von B. könne nicht bestätigt werden. M. Mit weiterer kantonsgerichtlicher Verfügung vom 15. Dezember 2021 wurde unter anderem festgestellt, dass die gegenüber dem Beschuldigten A. mit kantonsgerichtlichem Entscheid vom 22. Juni 2021 bestätigte Haft für die gesamte Dauer des Berufungsverfahrens Geltung hat, vorbehältlich einer anderslautenden Entscheidung im Rahmen eines allfälligen neuerlichen Haftentlassungsgesuchs. N. Anlässlich der vom 14. bis zum 15. Februar 2022 stattfindenden Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen als Vertreterin der Staatsanwaltschaft Staatsanwältin Nicole Wolf, der Beschuldigte A. mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Michael Daphinoff, die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B. , Advokatin Miriam Riegger, die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten C. , Advokatin Jessica Baltzer, sowie die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten D. , Advokatin Nadja Burkhardt. Die Parteien wiederholen im Wesentlichen ihre bisher in Schriftform gestellten Anträge (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10 ff.). Der Beschuldigte A. wird sowohl zu seiner Person als auch zur Sache eingehend befragt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10 ff.). Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend macht die Staatsanwaltschaft zulässige Rügegründe geltend. Ihre Legitimation zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts vom 18. Februar 2021 der Staatsanwaltschaft am 24. Februar 2021 zugestellt worden ist (act. S 661). Mit ihrer Berufungsanmeldung vom 26. Februar 2021 (act. S 1099-1105) hat die Staatsanwaltschaft die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021 wurde der Staatsanwaltschaft am 8. Juni 2021 zugestellt (act. S 825), und mit Datum vom 25. Juni 2021 hat die Anklagebehörde die Berufungserklärung beim Kantonsgericht eingereicht. Was die Form betrifft, so erfüllen alle Eingaben der Staatsanwaltschaft die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ergibt sich mit Blick auf die seitens der Staatsanwaltschaft vor Strafgericht wie auch vor Kantonsgericht betreffend die Beschuldigten A. , B. und D. gestellten Strafanträge von jeweils über 3 Jahren Freiheitsstrafe die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a und lit. b des Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Es ist demnach auf die Berufung der Staatsanwaltschaft einzutreten. II. Gegenstand der Berufungen 1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Es liegt einzig eine Berufung der Staatsanwaltschaft vor. Demgegenüber haben sämtliche Beschuldigten sowie die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2021 ist vorliegend das Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021 grundsätzlich vollständig angefochten. Nicht mehr bestritten und daher in Anwendung von Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 437 Abs. 2 StPO bereits per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen sind demgegenüber die folgenden Teile des vorinstanzlichen Urteils: der Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung (Dispositiv-Ziffern 1, 4, 7 und 10); der Schuldspruch betreffend B. wegen Widerhandlung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Sinne des Eigenkonsums, wobei gestützt auf Art. 19a Ziff. 2 BetmG von einer Bestrafung abgesehen wird (Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 4); die Nicht-Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) bei C. (Dispositiv-Ziffer 9 Satz 2); die Anordnungen der Vorinstanz betreffend die Beschlagnahmegüter (Dispositiv-Ziffern 13-16); der Verweis der Schadenersatzforderung der Privatklägerin in Höhe von Fr. 6‘500.-- auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 17); die Festsetzung der Höhe der Entschädigungen an die amtlichen Verteidigungen (Dispositiv-Ziffern 18-20), mit Ausnahme der Festlegung des Honorars an Advokatin Nadja Burkhardt, welche separat mit Beschwerde angefochten wird (vgl. separates Beschwerdeverfahren 470 21 151); sowie die Anordnungen der Vorderrichter über die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschuldigten (Dispositiv-Ziffern 22-26). 2. Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier zufolge der eingelegten Berufung der Staatsanwaltschaft nicht vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil nach Massgabe der Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft entweder bestätigen oder zu Lasten der Beschuldigten verschärfen. 3. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 82 N 10). Vorliegend wird daher in Anwendung der obgenannten Bestimmung bezüglich Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung in den unangefochten gebliebenen Punkten bereits an dieser Stelle grundsätzlich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen und nur auf neu im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente eingegangen. III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Vorfragen und Beweis- bzw. Verfahrensanträge 1.1 Verwertbarkeit der Aussagen von G. und H. 1.1.1 Das Strafgericht führte auf S. 4-6 des angefochtenen Urteils aus, die vier Beschuldigten sowie die beiden Jugendlichen, G. und H. , Töchter der Beschuldigten B. und D. , seien zusammen am 9. Mai 2020 festgenommen worden. Danach seien die Verfahren gegen die beiden Jugendlichen separat durch die Jugendanwaltschaft Basel-Land-schaft (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) geführt worden, wobei G. viermal und H. zweimal einvernommen worden sei. Vorliegend seien die Teilnahmerechte der Beschuldigten und ihrer Verteidigungen gemäss Art. 147 StPO verletzt worden, da weder den Beschuldigten noch den Verteidigungen die Teilnahme an den Einvernahmen der minderjährigen G. und H. gewährt worden sei, obwohl die Verfahren gegen alle diese Personen wegen Mittäterschaft eröffnet worden seien. Zudem sei der Konfrontationsanspruch der Beschuldigten gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verletzt worden, denn die beiden Jugendlichen seien nach Grossbritannien zurückgeschickt worden, bevor gegenüber den vier Beschuldigten Anklage erhoben worden sei; aus diesem Grund sowie aufgrund der Corona-Massnahmen komme die nachträgliche Wiederholung dieser Beweiserhebungen nicht mehr in Betracht. Schliesslich habe die Jugendanwaltschaft auch die Bestimmungen über den Beizug einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 24 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO; SR 312.1) verletzt, da die Verfahren gegen die beiden Jugendlichen offenbar ohne Beizug einer Verteidigung durchgeführt und abgeschlossen worden seien. Aus den genannten Gründen erklärte die Vorinstanz die Einvernahmen der jugendlichen G. und H. (act. 2755-2899) als unverwertbar und wies diese aus dem Recht (vgl. angefochtenes Urteil, a.a.O.). 1.1.2 Die Staatsanwaltschaft stellt in ihrer Berufungserklärung vom 25. Juni 2021 wie auch in ihrer Berufungsbegründung vom 16. September 2021 den Beweisantrag, es seien die vom Strafgericht als unverwertbar angesehenen und aus dem Recht gewiesenen Einvernahmen von G. , geboren am xxx, und H. , geboren am yyy (act. 2755-2899), wieder zu den Akten zu nehmen. Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft zunächst aus, es seien einerseits Strafverfahren gegen die Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft und andererseits gegen G. und H. durch die Jugendanwaltschaft geführt worden. Bekanntlich gelte aber der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 StPO in getrennt geführten Verfahren gegen andere Mitbeschuldigte nicht. Darum könnten die Beschuldigten und ihre Verteidigungen keinen Anspruch auf Teilnahme an den durch die Jugendanwaltschaft durchgeführten Einvernahmen von G. und H. erheben. Angesichts dessen seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Teilnahmerechte der Beschuldigten gemäss Art. 147 StPO nicht verletzt worden. Ebenso wenig liege eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs der Beschuldigten vor, da in casu ausreichend kompensierende Faktoren, welche die streitigen Aussagen auch ohne Konfrontation verwertbar machten, vorhanden seien. So stellten die Aussagen von G. , welche auch den bisher nicht geständigen A. belasteten, lediglich ein Indiz für dessen Beteiligung an den vorgeworfenen Taten dar. Denn es seien alle Beschuldigten in flagranti am Tatort bei der Begehung eines Diebstahls erwischt worden. Des Weiteren hätten die übrigen Beschuldigten angegeben, dass der Beschuldigte A. vom Tatplan gewusst habe und überdies anlässlich des am Tag vor dem Diebstahl stattgefundenen Augenscheins vor Ort ebenfalls dabei gewesen sei. Somit handle es sich bei den Aussagen von G. und H. keineswegs um das einzige ausschlaggebende Beweismittel für die Beteiligung des Beschuldigten A. an den Taten. Des Weiteren sei im Zusammenhang mit dem Konfrontationsanspruch auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend das Stellen von Anträgen zu beachten, wonach unter gewissen Umständen auf das Recht der Befragung von Belastungszeugen verzichtet werden könne. Vorliegend habe der Beschuldigte A. bzw. dessen vormaliger Verteidiger erst anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Februar 2021 geltend gemacht, die Aussagen von G. und H. dürften mangels Konfrontation nicht verwertet werden, währenddem er im Wissen darum, dass die beiden Jugendlichen bereits am 11. Juni 2020 wieder in ihre Heimat geschickt worden seien, weder im Vorverfahren noch anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht einen Antrag auf Durchführung einer entsprechenden Konfrontationseinvernahme gestellt habe. Die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) veranlasste Rückschaffung von G. und H. in ihr Heimatland sei mit Blick auf das Kindeswohl und aufgrund der Tatsache, dass sich die Eltern der Beiden in Untersuchungshaft befunden hätten, angezeigt gewesen und habe durch die Staatsanwaltschaft nicht verhindert werden können. Darum liege nach Ansicht der Staatsanwaltschaft keine offensichtliche Unverwertbarkeit der fraglichen Einvernahmen von G. und H. im vorliegenden Strafverfahren vor und diese hätten demensprechend als Bestandteil bei den Akten zu bleiben. Was schliesslich die angebliche Verletzung der Bestimmungen über die notwendige Verteidigung im Jugendstrafverfahren betreffe, so sei G. noch am 9. Mai 2020 im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme ohne Beisein eines Verteidigers befragt worden. Diese Einvernahme habe jedoch kurz nach der erfolgten Verhaftung stattgefunden, weshalb der Beizug eines Verteidigers auch nicht notwendig gewesen sei. Bereits anlässlich der Hafteröffnung am 10. Mai 2020 sei für G. offensichtlich eine notwendige Verteidigung bestellt worden. Aus welchen Gründen die bereits bestellte Verteidigung an der Einvernahme nicht teilgenommen habe, sei zwar aus dem Einvernahmeprotokoll nicht ersichtlich, es sei jedoch davon auszugehen, dass die Verteidigung auf die Teilnahme an der Einvernahme verzichtet habe. Auch H. sei am 9. Mai 2020 durch die Polizei befragt worden. Da sie zum Tatzeitpunkt noch nicht 12 Jahre alt gewesen sei, sei sie nach der ersten Befragung aus der Haft entlassen und in einem Kinderheim untergebracht worden. Somit habe auch kein Anlass dazu bestanden, für sie eine notwendige Verteidigung beizuziehen. Angesichts dessen seien die Bestimmungen über den Beizug einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 24 lit. c JStPO nicht verletzt worden (vgl. S. 4 und 6 der Berufungserklärung sowie S. 12-16 der Berufungsbegründung). Im Rahmen ihres Parteivortrages vor dem Kantonsgericht ergänzt die Staatsanwaltschaft, dass sich selbst eine Verletzung von Art. 24 lit. c JStPO nicht auf das Strafverfahren gegen die erwachsenen Beschuldigten auswirken würde (vgl. S. 1 des Plädoyers). 1.1.3.1 Der Beschuldigte A. nimmt in seiner Berufungsantwort vom 22. November 2021 zum oben dargestellten Beweisantrag der Staatsanwaltschaft dahingehend Stellung, dass im vorliegenden Fall beide Jugendlichen bereits vor der ersten Einvernahme die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung erfüllt hätten, was der Jugendanwaltschaft auch bekannt gewesen sei. So seien die Jugendlichen zu Delikten befragt worden, in welche sowohl deren Eltern als auch weitere Verwandte involviert erschienen seien (Interessenskonflikt). Sodann sei bereits vor der Ersteinvernahme bekannt gewesen, dass die Jugendlichen der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen seien und überdies unter psychischen Beeinträchtigungen gelitten hätten. Folglich hätte zwingend vor der ersten Einvernahme eine notwendige Verteidigung bestellt werden müssen, weshalb die Aussagen der Jugendlichen unverwertbar und der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen sei (vgl. S. 8 der Berufungsantwort). 1.1.3.2 Auch der Beschuldigte B. erwidert in seiner Berufungsantwort vom 10. November 2021, die jugendlichen Beschuldigten seien nach der Anhaltung zeitgleich wie die erwachsenen Beschuldigten erstmals zur Sache einvernommen worden. Danach seien weitere Einvernahmen der beiden Jugendlichen erfolgt, bis diese am 11. Juni 2020 nach Grossbritannien ausgeschafft worden seien. Erst mit der Schlussmitteilung und der vollständigen Akteneinsicht seien die diversen Aussagen von G. bekannt geworden. Eine Konfrontationseinvernahme sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr durchführbar gewesen. Insofern habe sich auch ein entsprechender Antrag seitens der Verteidigung von B. erübrigt. Bereits in der ersten Einvernahme seien den beiden Kindern des Beschuldigten B. Delikte von grosser Tragweite vorgehalten worden, so dass schon zu diesem Zeitpunkt ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat als möglich erschienen sei. Ausserdem seien die beiden Kinder zu Delikten befragt worden, welche im direkten Zusammenhang mit deren Eltern und Verwandten gestanden seien. Das Verfahren habe aufgrund der zahlreichen beschuldigten Personen und der diversen rechtlichen Fragestelllungen bereits zu Beginn eine besondere Komplexität aufgewiesen. Die Strafbehörden hätten zu diesem Zeitpunkt ebenso Kenntnis davon gehabt, dass die jugendlichen Beschuldigten der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen und psychisch angeschlagen gewesen seien. Damit seien bei beiden jugendlichen Beschuldigten sämtliche Gründe für den Beizug einer notwendigen Verteidigung schon zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme vorgelegen. Infolgedessen seien die Aussagen der Jugendlichen unverwertbar und der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen (vgl. S. 2 f. der Berufungsantwort). 1.1.3.3 Die Beschuldigte C. führt in ihrer Berufungsantwort vom 27. Oktober 2021 zum Beweisantrag der Staatsanwaltschaft ins Feld, die beiden Kinder seien mit massiven Vorhalten konfrontiert worden, welche einen Freiheitsentzug mit hoher Wahrscheinlichkeit hätten erwarten lassen. Es wäre die Aufgabe der Jugendanwaltschaft gewesen, eine Verteidigung für die Jugendlichen sicherzustellen, umso mehr es sich um einen Haftfall gehandelt habe. G. sei bis zum 11. Juni 2020 in Haft und H. nach zwei Tagen vorläufiger Festnahme bis zum 11. Juni 2020 in einem Kinderheim untergebracht gewesen. Es frage sich, warum die Jugendanwaltschaft derart elementare Verfahrensrechte der jugendlichen Beschuldigten verletzt habe. Die jugendlichen Beschuldigten seien bereits vier Wochen nach der Anhaltung der Gruppe, am 11. Juni 2020, in ihr Heimatland überführt worden. Sie seien ab diesem Zeitpunkt somit für die Untersuchung nicht mehr greifbar gewesen. Die Aussagen der Kinder, insbesondere die teilweise auch belastenden Aussagen von G. , seien den Beschuldigten erstmals anlässlich ihrer Befragung vom 14. Juli 2021 vorgehalten und die vollständigen Akten der Verteidigung erst mit der Schlussmitteilung und der Fristansetzung für allfällige Beweisanträge zugestellt worden. Somit hätte eine Konfrontation bzw. ein entsprechender Antrag der Beschuldigten C. gar nicht mehr erfolgen können. Aufgrund der Verletzungen der StPO bzw. der JStPO seien die Aussagen der Jugendlichen unverwertbar und der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen (vgl. S. 3 f. der Berufungsantwort). Ergänzend rügt die Verteidigerin von C. in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht, dass es nicht nur bei der Verhaftung, sondern auch bei den danach erfolgten Einvernahmen ziemlich chaotisch zugegangen sei (vgl. S. 4 des Plädoyers). 1.1.3.4 Schliesslich entgegnet auch die Beschuldigte D. in ihrer Berufungsantwort vom 20. Oktober 2021, nach der Ersteinvernahme der erwachsenen Beschuldigten seien die Jugendlichen und insbesondere G. mehrfach einvernommen worden. Am 11. Juni 2020 seien die Jugendlichen nach Grossbritannien ausgeschafft worden. Erstmals in der Einvernahme vom 7. Juli 2020 und somit rund einen Monat, nachdem sich G. nicht mehr in der Schweiz befunden habe, sei die Beschuldigte D. mit einer einzigen Aussage von G. konfrontiert worden, welche für D. nicht belastend gewesen sei. Insofern habe vor der Abreise von G. und auch danach kein Grund bestanden, eine Konfrontationseinvernahme zu verlangen. Erst mit der Schlussmitteilung und der vollständigen Akteneinsicht seien die diversen Aussagen von G. bekannt geworden. Da faktisch eine Konfrontationseinvernahme nicht mehr durchführbar gewesen sei, habe sich ein entsprechender Antrag erübrigt. So oder so seien die Aussagen der Kinder nicht verwertbar. Neben den massiven Vorhalten gegenüber den Jugendlichen, welche bereits bei der Ersteinvernahme einen drohenden Freiheitsentzug von über einem Monat mit hoher Wahrscheinlichkeit hätten erwarten lassen, sei eine besondere Konstellation vorgelegen, da sowohl die Eltern der Jugendlichen als auch weitere Verwandte hinsichtlich der befragten Delikten involviert erschienen seien. Zudem hätten die Jugendlichen über keine Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und an psychischen Beeinträchtigungen gelitten, weswegen insbesondere G. Psychopharmaka habe einnehmen müssen. Das Verfahren habe von Anfang an aufgrund der diversen involvierten Personen eine gewisse Komplexität aufgewiesen. Vorliegend hätten daher beide Jugendlichen bereits vor der ersten Einvernahme alle Gründe gemäss Art. 24 lit. a und lit. b JStPO erfüllt, was der Jugendanwaltschaft auch bekannt gewesen sei. Es hätte somit zwingend vor der ersten Einvernahme eine notwendige Verteidigung bestellt werden müssen. Angesichts dessen seien die Aussagen der Jugendlichen unverwertbar und der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen (vgl. S. 2 f. der Berufungsantwort). 1.1.4.1. Das Kantonsgericht stellt zunächst fest, dass vorliegend G. insgesamt viermal, nämlich am 9. Mai 2020, am 10. Mai 2020, am 15. Mai 2020 sowie am 10. Juni 2020, sowie H. insgesamt zweimal, nämlich am 9. Mai 2020 und am 10. Mai 2020, einvernommen worden sind (vgl. act. 2755-2899). Die beiden Jugendlichen wurden sodann am 11. Juni 2020 aus der Haft entlassen und nach Grossbritannien überführt (vgl. Aktennotiz der Jugendanwaltschaft vom 24. Juli 2020, act. 2897 f.; Strafbefehl der Jugendanwaltschaft vom 19. August 2020 in Sachen G. , act. 3193 ff.; 3201). Gegenüber G. wurde durch die Jugendanwaltschaft am 19. August 2020 ein Strafbefehl, anordnend einen Freiheitsentzug von 80 Tagen, davon 34 Tage unbedingt vollziehbar und 46 Tage bedingt vollziehbar, unter Anrechnung von 34 Tagen Untersuchungshaft, wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs erlassen (act. 3193 ff.). Demgegenüber wurde das Verfahren gegen H. mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 19. August 2020 eingestellt (act. 3217 ff.). Angesichts des im Berufungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft gestellten Antrags zu prüfen ist, ob die obgenannten Einvernahmen der beiden Jugendlichen im Verfahren gegen die vier erwachsenen Beschuldigten A. , B. , C. und D. , verwertet werden dürfen. 1.1.4.2 Vorab ist auf Art. 139 Abs. 2 StPO , welcher in der vorliegenden Konstellation analog anzuwenden ist, zu verweisen. Demnach wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt. Rechtsstaatlich unbedenklich und prozessökonomisch geboten ist es, Beweisbegehren dann nicht stattzugeben, wenn eine antizipierte Beweiswürdigung das Ergebnis erbringt, dass die beantragte Beweiserhebung – im Falle der erfolgreichen Durchführung – zu einem Ergebnis führen würde, das auf der Grundlage der bereits erhobenen Beweise zur Überzeugung der Strafbehörde bzw. des Gerichts bereits besteht. Hier reicht es auch, die Erhebung der beantragten Beweise mit der Begründung abzulehnen, die entsprechenden Umstände seien bereits erwiesen. Praktisch bedeutsam ist dies insbesondere in Fällen, in denen für eine bestimmte Beweistatsache eine Vielzahl von Beweismitteln – zum Beispiel alle zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort befindlichen Personen – zur Verfügung steht (vgl. Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 139 N 10, m.w.H., u.a. auf BGE 124 I 287). Beweise, die Umstände betreffen, welche für die infrage stehende Entscheidung keine Bedeutung haben, die also nicht rechtserheblich sind, sind nicht zu erheben. Nicht rechtserheblich sind nur solche Beweistatsachen, die weder direkt noch indirekt einen Einfluss auf die Beurteilung einer relevanten Beweisfrage haben können (vgl. Wolfang Wohlers , a.a.O., N 16, m.w.H.). Das Kantonsgericht erachtet nach vorweggenommener Durchsicht der fraglichen Einvernahmen der beiden Jugendlichen G. und H. einerseits sowie der Beweismittel in den übrigen Akten andererseits die in Frage stehenden Aussagen insofern als "unerheblich" i.S.v. Art. 139 Abs. 2 StPO, als diese für eine sachgerechte Beurteilung der Anklage durch das Gericht gar nicht benötigt werden. Vielmehr kann ein materieller gerichtlicher Entscheid bereits gestützt auf die übrigen Akten erfolgen, ohne dass es der Einvernahmen von G. und H. bedarf. Dies relativiert die Bedeutung der im Streit stehenden Einvernahmen der beiden Jugendlichen erheblich; nichtsdestotrotz ist nachfolgend auf die Argumente der Parteien einzugehen und der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft abschliessend zu behandeln. 1.1.4.3 Was hierbei zunächst die Teilnahmerechte der Beschuldigten gemäss Art. 147 StPO betrifft, so statuiert diese Bestimmung in Abs. 1 Satz 1 den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren. Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; s. auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden (vgl. BGE 140 IV 172 E. 1.2.1, unter Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1187 f. Ziff. 2.4.1.3). Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann (Art. 147 Abs. 3 StPO). Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 25 E. 4.2 S. 29 f.; BGer 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.1.2). Das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, setzt Parteistellung voraus (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Der gesetzliche Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (vgl. BGE 140 IV 172 E. 1.2.2 unter Hinweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.1-5.3 S. 30 ff.; BGer 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.1). In getrennt geführten Verfahren kommen indes den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Die Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennt geführten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und insofern hinzunehmen (vgl. BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). So sieht Art. 11 Abs. 1 JStPO ausdrücklich das Prinzip vor, dass Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche getrennt geführt werden. Dies ist die konsequente Folge davon, dass es sich beim Jugendstrafrecht um ein Sonderstrafrecht handelt, das sich vom Erwachsenenstrafrecht namentlich dadurch unterscheidet, ein Täterstrafrecht mit besonderen Grundsätzen zu bilden, durch besondere Strafverfolgungsorgane angewandt zu werden und eine spezielle Gerichtsstandsregelung zu kennen. Die jugendstrafrechtliche Intervention wird auf die Ereignisse abgestimmt, die genau diese Person betreffen, weshalb Täter mit ähnlichen Delikten unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, welche Sanktion als notwendig erscheint. Aus diesem Grund sowie mit Blick auf die geforderte Spezialisierung der Jugendstrafbehörden erfordert es die gesetzliche Bestimmung, wonach Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche, die gemeinsam gehandelt haben, getrennt, in der Regel durch verschiedene Behörden, behandelt werden (vgl. Christoph Hug / Patrizia Schläfli , Basler Kommentar JStPO, 2. Aufl., Art. 11 N 1 f.). In Berücksichtigung dieser Gesetzeslage und Rechtsprechung ist im Einklang mit der Staatsanwaltschaft und entgegen der Auffassung der Vorinstanz wie auch der Beschuldigten festzustellen, dass Letztgenannte angesichts der vom Gesetzgeber bewusst getrennten Verfahren vor der Staatsanwaltschaft gegen erwachsene Beschuldigte einerseits und vor der Jugendanwaltschaft gegen jugendliche Beschuldigte andererseits mangels Parteistellung im jeweils anderen Verfahren gerade keinen Anspruch darauf haben bzw. hatten, an den Einvernahmen der beiden Jugendlichen teilzunehmen. Eine entsprechende Verletzung der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO, wie sie die Vorderrichter angenommen haben, ist daher zu verneinen. 1.1.4.4 Was in einem weiteren Punkt das Konfrontationsrecht der Beschuldigten angeht, so haben diese angesichts der aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK fliessenden Verfahrensgarantien als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dies kann zum Zeitpunkt der Aussage oder aber auch in einem späteren Verfahrensstadium erfolgen. Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (vgl. BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2, unter Hinweis auf BGE 133 I 33 E. 3.1 und 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1, je mit Hinweisen). Von einer Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden. Die ausgebliebene Konfrontation mit dem Belastungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn jener berechtigterweise das Zeugnis verweigert oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder in der Zwischenzeit verstorben ist. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass der Beschuldigte zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und sich ein Schuldspruch nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2, unter Hinweis auf BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4, mit Hinweisen). Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen auch verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2, unter Hinweis auf BGer 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1; BGer 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.1, je mit Hinweisen; vgl. Simone Beckers , Das Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, ZStrR 133/2015 S. 420 ff.). Dies gilt freilich nur, wenn die Einschränkung des Konfrontationsrechts unumgänglich war und das Gericht mithin vorgängig vernünftige Anstrengungen unternommen hat, um das Erscheinen des Zeugen vor Gericht sicherzustellen (BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2). Im vorliegenden Fall sind derartige kompensierende Elemente, welche den Beschuldigten selbst mangels Konfrontation mit den Aussagen der Jugendlichen ein faires Verfahren sichergestellt haben, fraglos zu bejahen. Wie bereits in Erw. 1.1.4.2 festgehalten, stellen die Depositionen von G. und H. lediglich Indizien, nicht aber den einzigen bzw. ausschlaggebenden Beweis gegen die Beschuldigten, allen voran gegen den eine Tatbeteiligung abstreitenden A. , dar. So wurden die Beschuldigten, wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt, am Tatort in flagranti festgehalten (vgl. Polizeirapport vom 19. Mai 2020, act. 2035 ff.). Hinzu kommt, dass die Beschuldigten B. , C. und D. selbst ausgesagt haben, A. sei über den Tatplan informiert und auch am Augenschein tags zuvor dabei gewesen, womit sie A. massiv belasten. So gaben die Beschuldigten C. und D. anlässlich ihrer Einvernahmen vom 14. Juli 2020 und 7. Juli 2020 unter anderem an, der Auftrag von "I. " zum Diebstahl sei "an alle" gegangen (act. 2471, 2379). B. führte bereits anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Mai 2020 aus, die Reise sei von A. und D. organisiert worden (act. 2261). Angesichts dessen wird das Gewicht des allenfalls belastenden Elements in den Aussagen der Jugendlichen stark relativiert. Mithin kann das Gericht auch ohne Berücksichtigung der Einvernahmen der Jugendlichen schlüssig zu einem Beweisergebnis gelangen. Aus den Akten ist zwar nicht ersichtlich, dass die Beschuldigten durch die Strafbehörden in irgendeiner Weise an einer Konfrontation mit den Aussagen der Jugendlichen gehindert worden wären. Nicht gefolgt werden kann allerdings der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Verteidigungen eine Konfrontation bereits früher hätten beantragen sollen. Denn zum Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Beschuldigten, d.h. im Juli 2020, waren die Jugendlichen angesichts ihrer Rückführung vom 10. Juni 2020 bereits wieder in Grossbritannien. Ein entsprechender Antrag der Beschuldigten bzw. deren Verteidigungen wäre somit ins Leere gelaufen. Ob im konkreten Fall eine Verletzung des Konfrontationsrechts, wie sie die Vorinstanz angenommen hat, zu bejahen ist oder nicht, kann aber letztlich offengelassen werden, da selbst bei einer Bejahung einer derartigen Verletzung, wie oben dargelegt, genügend kompensierende Umstände vorhanden sind, weshalb allein aus diesem Grund nicht zwingend auf eine Unverwertbarkeit der Einvernahmen der Jugendlichen zu schliessen wäre. 1.1.4.5 Beizupflichten ist der Vorinstanz hingegen uneingeschränkt darin, dass im separaten, gegen G. und H. geführten Jugendstrafverfahren ganz offensichtlich die Vorschriften über die notwendige Verteidigung im Jugendstrafverfahren gemäss Art. 24 JStPO verletzt worden sind: Die oder der Jugendliche muss gemäss Art. 24 JStPO verteidigt werden, wenn ihr oder ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht (lit. a); sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (lit. b); die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat (lit. c); sie oder er vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist (lit. d); die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt (lit. e). Die gesetzliche Formulierung in Art. 24 lit. b JStPO lässt richtigerweise einen grossen Ermessensspielraum offen. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 138 IV 35 E. 6.3 Kriterien festgehalten, wann eine ungenügende Interessenwahrung vorliegen könnte. Erwähnt werden als persönliche Gründe mangelnde Sprachkenntnisse, Interessenkonflikte zwischen dem Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertretung und eine spezifische Unterstützungsbedürftigkeit sowie als fallbezogene sachliche Gründe eine besondere Schwierigkeit oder Komplexität des Verfahrens oder die Schwere des Tatvorwurfs, falls sich daraus nicht schon ein Fall von notwendiger Verteidigung gestützt auf lit. a ergibt (vgl. Dieter Hebeisen , Basler Kommentar JStPO, 2. Aufl., Art. 24 N 3). Unvermögen zur Verteidigung kann aber auch gegeben sein bei fehlenden intellektuellen Fähigkeiten oder bei Unkenntnis der hiesigen Gepflogenheiten. Das Unvermögen wird umso mehr zu bejahen sein, je komplizierter der zu beurteilende Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung sind ( Dieter Hebeisen , a.a.O., N 3a). Im Jugendstrafprozess ist an die Gewährung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich ein grosszügiger Massstab anzulegen (BGE a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass gleich mehrere Voraussetzungen von Art. 24 JStPO erfüllt sind. So wurde den beiden Jugendlichen im Rahmen ihrer Einvernahmen mit dem Tatbestand des Diebstahls ein Verbrechen vorgehalten und ihnen drohte dementsprechend mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung (Art. 24 lit. a JStPO). Des Weiteren waren in casu während der Dauer des Jugendstrafverfahrens gleich sämtliche vom Bundesgericht (BGE 138 IV 35 E. 6.3) aufgestellten Kriterien einer ungenügenden Interessenwahrung sowohl bei den Jugendlichen selbst als auch bei deren gesetzlicher Vertretung gemäss Art. 24 lit. b JStPO zu bejahen. So verfügten diese Personen allesamt nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse. Interessenkonflikte zwischen den Jugendlichen und deren gesetzlicher Vertretung bestanden in der vorliegenden Konstellation in eklatanter Weise, zumal sich sowohl die Jugendlichen als auch just deren beide Elternteile, nämlich der Beschuldigte B. und die Beschuldigte D. , mit demselben Tatvorwurf konfrontiert sahen. Auch ist mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse der Jugendlichen, gerade was ihre intellektuellen Fähigkeiten, ihren Gesundheitszustand und ihren kulturellen Hintergrund angeht, fraglos von einer besonderen Unterstützungsbedürftigkeit derselben auszugehen. Nicht zuletzt ist zudem in sachlicher Hinsicht eine besondere Komplexität des Verfahrens allein schon mit Blick auf die Vielzahl der beschuldigten Personen anzunehmen. Hinzu kommt, dass sich G. vom 9. Mai 2020 bis zum 10. Juni 2020 und H. vom 9. bis zum 10. Mai 2020 in Haft befanden, wobei Letztgenannte im Anschluss daran bis zum 10. Juni 2020 in einem Jugendheim untergebracht war. Hierdurch sind ebenso ein Anwendungsfall von Art. 24 lit. c JStPO, eine mehr als 24 Stunden dauernde Untersuchungs-oder Sicherheitshaft, sowie ein solcher von Art. 24 lit. d JStPO, eine Unterbringung in einer Einrichtung, zu bejahen. Angesichts dessen ist festzustellen, dass das Vorgehen der Jugendanwaltschaft im konkreten Fall in mehrfacher Hinsicht nicht den Vorgaben von Art. 24 JStPO entsprochen hat. Daher stimmt das Kantonsgericht mit der Vorinstanz überein, dass eine Verteidigung der beiden Jugendlichen offensichtlich notwendig war und die in casu erfolgte Unterlassung einer Bestellung derselben einen klaren Verstoss gegen Art. 24 JStPO darstellt. Der Einwand der Staatsanwaltschaft, dass es sich bei der JStPO um eine andere Prozessordnung als die StPO handle, kann nicht gehört werden, zumal die JStPO in Art. 3 Abs. 1 explizit eine Anwendung der Bestimmungen der StPO vorsieht, sollte die JStPO selbst keine besondere Regelung enthalten. Es wird lediglich einschränkend festgehalten, dass bei einer Anwendung der StPO deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 JStPO auszulegen sind (vgl. Art. 3 Abs. 3 JStPO). Diese analoge Anwendung kann jedoch mit Blick auf die besondere Zweckbestimmung des Jugendstrafrechts als Täterstrafrecht, wozu insbesondere der Schutz und die Entwicklung der Jugendlichen gehören (vgl. Christoph Hug / Patrizia Schläfli , a.a.O., Art. 3 N 10, Art. 4 N 3), nicht zu deren Lasten erfolgen. Schliesslich besticht ebenso wenig das Argument der Staatsanwaltschaft, es sei davon auszugehen, dass die bereits bestellte Verteidigung auf die Teilnahme an der Einvernahme der Jugendlichen verzichtet habe. Dies ist als blosse Mutmassung einzustufen und entbehrt jeder Grundlage in den Akten; zudem hätte die betreffende Befragung unter diesen Umständen gar nicht durchgeführt werden dürfen. 1.1.4.6 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass den beiden Jugendlichen G. und H. in jedem Fall zu Unrecht keine Verteidigung bestellt worden ist, obwohl diese gemäss Art. 24 JStPO notwendig gewesen wäre. Die Rechtsfolge hinsichtlich der dennoch erfolgten Einvernahmen von G. und H. richtet sich mangels besonderer Bestimmungen in der JStPO gemäss deren Art. 3 Abs. 1 nach Art. 131 Abs. 3 StPO: Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet. Aus den Akten geht an keiner Stelle hervor, dass die Jugendlichen auf eine Wiederholung der Beweisabnahme in Form von Einvernahmen verzichtet haben. Ein fehlender Verzicht wird denn auch seitens der Beschuldigten im Berufungsverfahren ausdrücklich moniert. Es ist gestützt auf das in Erw. 1.1.4.5 festgestellte, offenkundige Unvermögen der Jugendlichen, ihre Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren, davon auszugehen, dass G. und H. mangels Beistands durch eine notwendige Verteidigung zu einem solchen Verzicht schlichtweg nicht in der Lage gewesen wären. Der entgegenstehenden Argumentation der Staatsanwaltschaft ist auch insofern nicht zu folgen, als es nicht Aufgabe der Verteidigung sein kann, einen Antrag zu stellen, welcher sich offensichtlich negativ auf die Position der Beschuldigten auswirken würde. Als Rechtsfolge gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO ist somit festzuhalten, dass die in Frage stehenden Aussagen von G. und H. (act. 2755-2899) im Verfahren gegen die Beschuldigten nicht verwertbar sind, wie die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht entschieden hat. Demensprechend ist der im Berufungsverfahren gestellte Beweisantrag der Staatsanwaltschaft, die fraglichen Einvernahmen der Jugendlichen seien vorliegend zu verwerten, abzuweisen. 1.2 Ableben von B. 1.2.1 Vor den Schranken des Kantonsgerichts wirft die amtliche Verteidigerin von B. die Frage nach dessen Ableben auf und beantragt für den Fall, dass der Tod von B. bestätigt werden sollte, eine Einstellung des Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft schliesst sich diesem Antrag an (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22; S. 1 des Parteivortrages). 1.2.2.1 Kann ein Urteil nach Anklageerhebung definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht, mithin auch die Rechtsmittelinstanz, gestützt auf die allgemeine Verweisungsnorm in Art. 379 StPO das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO), sofern dieses wegen fehlender Prozessvoraussetzungen oder vorhandener Prozesshindernisse (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) einzustellen ist (BGer 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3). Ein Prozesshindernis liegt insbesondere beim Tod der beschuldigten Person vor ( Rolf Grädel / Matthias Heiniger , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 15). Sollte der Beschuldigte während des Berufungsverfahrens verstorben sein, läge ein unüberwindbares Verfahrenshindernis vor, welches die Fällung eines Urteils definitiv verunmöglichen würde. Das Verfahren wäre bei Tod der beschuldigten Person einzustellen. Zudem würde das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die verstorbene beschuldigte Person gegenstandslos (vgl. Art. 329 Abs. 4 StPO; Jeremy Stephenson / Roberto Zanulardo - Walser , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 329 N 5; Luzius Eugster , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 403 N 6; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 399 N 2, Art. 382 StPO N 8, Art. 403 StPO N 9). 1.2.2.2. Wie der Prozessgeschichte (lit. L) zu entnehmen ist, gab die amtliche Verteidigerin von B. , Advokatin Miriam Riegger, bereits mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 gegenüber dem Kantonsgericht an, ihr sei seitens der amtlichen Verteidigerin von D. , Advokatin Nadja Burkhardt, zugetragen worden, dass sich B. am 20. Juli 2021 das Leben genommen habe. Belege für den Tod von B. seien nicht vorhanden, weshalb um eine amtliche Erkundigung bei der britischen Botschaft in Bern ersucht werde. Auch der Beschuldigte A. , Bruder der Beschuldigten D. , gibt anlässlich seiner Einvernahme zur Person vor Kantonsgericht an, man habe ihm am Telefon mitgeteilt, dass sein Schwager B. am 21. Juli 2021 zuhause erhängt aufgefunden worden sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14). Eine auf Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. Dezember 2021 hin erfolgte amtliche Erkundigung bei der britischen Botschaft in Bern hat allerdings ergeben, dass weder diese noch die britischen Behörden das Ableben von B. bestätigen können. So sei eine Suche im offiziellen Totenregister von England und Wales ohne Ergebnis geblieben, wobei anzumerken sei, dass in Grossbritannien ein Ableben im Normalfall innerhalb von 5 Tagen registriert werde (vgl. Schreiben der britischen Botschaft Bern vom 7. Januar 2022 an das Kantonsgericht). Diese Mitteilung wurde den Parteien mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht. Nachdem hinsichtlich des angeblichen Hinschieds von B. bereits eine amtliche Erkundigung bei der britischen Botschaft in Bern eingeholt und die Antwort negativ ausgefallen ist, d.h. das geltend gemachte Ableben des Beschuldigten behördlicherseits nicht bestätigt wurde, drängt sich für das Kantonsgericht keine weitere Abklärung betreffend den angeblichen Tod des Beschuldigten B. auf. Die Verteidigerin von B. oder die Mitbeschuldigte und Ehefrau D. konnten dem Gericht ebenso wenig einen gegenteiligen Beleg einreichen. Angesichts dieser Umstände geht das Gericht nach wie vor davon aus, dass das Ableben von B. nicht bestätigt ist. Aus diesem Grund ist ein Verfahrenshindernis zu verneinen und es kann ohne Einschränkung ein Berufungsurteil (auch) betreffend den Beschuldigten B. erfolgen. 2. Diebstahl und Hausfriedensbruch, begangen durch A. , B. , C. und D. 2.1 Die Staatsanwaltschaft warf mit Anklageschrift vom 9. September 2020 den vier Beschuldigten A. , B. , C. und D. zusammengefasst vor, sie hätten am 9. Mai 2020, zwischen 01:56 Uhr und 02:45 Uhr, auf dem Areal der Privatklägerin an der Y. strasse 35 in X. zusammen mit weiteren nicht näher identifizierten Mittätern bzw. zumindest mit einem nicht näher identifizierten Mittäter namens "J. " oder "I. " mit gemeinsamem Tatentschluss und in arbeitsteiliger Tatausführung wissentlich und willentlich sowie mit Aneignungswillen und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht einen Diebstahl zum Nachteil der Privatklägerin begangen (vgl. S. 6 der Anklageschrift, act. S 11). Dabei seien die Beschuldigten in der Absicht, in der Schweiz mehrere Wohnanhänger, eventualiter einen Wohnanhänger, zu entwenden, bereits am Tag zuvor mit ihren Fahrzeugen Ford Focus (Kennzeichen GB, ZX. ) und Ford Ranger (Kennzeichen GB, XX. ) zweimal über diverse Grenzübergänge in die Schweiz ein- und wieder ausgereist, um das Gelände der Privatklägerin auszukundschaften (vgl. S. 6 f. der Anklageschrift, act. S 11 f.). Am Tattag seien die Beschuldigten mit den zwei vorgenannten Fahrzeugen von Frankreich herkommend über den Grenzübergang Z. strasse erneut in die Schweiz eingereist und zum Gelände der Privatklägerin gefahren, wobei mutmasslich die Beschuldigte C. das Fahrzeug Ford Focus (mit dem Beschuldigten A. als Mitfahrer) sowie die Beschuldigte D. das Fahrzeug Ford Ranger (mit dem Beschuldigten B. und den gemeinsamen Kindern als Mitfahrer) gelenkt hätten. Daraufhin seien die Beschuldigten zusammen mit weiteren, nicht näher identifizierten Mittätern bzw. zumindest mit einem nicht näher identifizierbaren Mittäter namens "J. " oder "I. " wissentlich und willentlich unbefugt und gegen den Willen der Berechtigten mit den beiden obgenannten Fahrzeugen sowie mit einem weiteren, nicht näher identifizierten Fahrzeug auf das durch Bäume und Leitplanken zumindest teilweise umfriedete Areal der Privatklägerin gefahren. Eventualiter hätten sich die Beschuldigten nicht direkt auf das Gelände begeben, sondern die beiden Fahrzeuge in der Nähe abgestellt. In der Folge hätten die Beschuldigten sowie die minderjährige G. , eventualiter ein nicht identifizierter Mittäter und G. , den zwecks Begehung des Diebstahls mitgeführten Spanngurt an einem als Absperrung dienendem Stein, der sich vor dem Standplatz der Wohnanhänger befunden habe, befestigt und diesen Stein mit dem Fahrzeug Ford Ranger weggezogen, um den Wohnanhänger Tabbert Cellini 655 DF, ohne Kontrollschild, im Wert von Fr. 78'197.-- an den Ford Ranger ankoppeln zu können. Dabei habe mutmasslich der Beschuldigte B. , eventualiter ein nicht identifizierter Mittäter, das Fahrzeug gelenkt. Des Weiteren hätten die Beschuldigten einen zweiten sich vor dem Standplatz der Wohnanhänger befindlichen Stein, welcher ebenfalls als Absperrung gedient habe, auf eine nicht näher bekannte Weise verschoben. Danach sei der Beschuldigte B. , eventualiter ein nicht näher identifizierter Mittäter, als Lenker des Ford Focus rückwärts zum vorgenannten Wohnanhänger gefahren, wobei ihm die Beschuldigte C. beim Ankoppeln des Wohnanhängers behilflich gewesen sei, indem sie ihn beim Rückwärtsfahren mit dem Ford Ranger gelotst und Ausschau gehalten habe. Nachdem die Beschuldigten sowie G. mittels der Kurbel die Stützen des vorgenannten Wohnanhängers hochgefahren, das Stützrad auf der Ladefläche des Fahrzeugs Ford Ranger verstaut und den Wohnanhänger angehängt und somit behändigt hätten, seien sie mit dem Ford Ranger und dem daran angehängten Wohnanhänger Tabbert Cellini 655DF im Wert von Fr. 78'197.-- zur Einfahrt des Areals der Privatklägerin in Fahrtrichtung Liebmattstrasse gefahren, wobei mutmasslich der Beschuldigte B. , eventualiter "J. " oder "I. ", das Fahrzeug Ford Ranger gelenkt habe. Zudem hätten die Beschuldigten beim Wohnanhänger Tabbert Cellini 655 DF im Wert von Fr. 69'872.--, welcher direkt hinter dem entwendeten Wohnanhänger gestanden sei, die beiden vorderen Stützen komplett sowie die hintere rechte Stütze teilweise hochgekurbelt. Überdies hätten die Beschuldigten beim Wohnanhänger Tabbert Cellini 750 HTD im Wert von Fr. 118'020.--, welcher sich ebenfalls direkt neben dem entwendeten Wohnanhänger befunden habe, die Abdeckung der hinteren linken Stütze entfernt und die elektronischen Stützen abgerissen. Dies hätten die Beschuldigten in der Absicht getan, diese beiden Wohnanhänger ebenfalls an das Fahrzeug Ford Focus resp. an das weitere nicht näher bekannte Fahrzeug anzuhängen. Schliesslich seien die Beschuldigten mit dem Fahrzeug Ford Focus ebenfalls wissentlich und willentlich unbefugt und gegen den Willen der Berechtigten auf das durch Bäume und Leitplanken zumindest teilweise umfriedete Areal der Privatklägerin gefahren, um die zuvor präparierten Wohnanhänger Tabbert Cellini 655 DF im Wert von Fr. 69'87.-- und Tabbert Cellini 750 HTD im Wert von Fr. 118'020.-- zu entwenden. Wenige Minuten danach sei die Polizei eingetroffen und habe die Beschuldigten festgenommen (vgl. S. 6-9 der Anklageschrift, act. S 11-17). 2.2.1 Das Strafgericht würdigte in tatsächlicher Hinsicht die Aussagen der Beschuldigten sowie die weiteren objektiven Beweise und Indizien (Umstände bei der Anhaltung, polizeiliche Feststellungen am Tatort, Aussagen weiterer Personen, Videoaufnahme vom Tatort, Grenzübergänge, Feststellungen zur Auswertung der Geräte und Mobiltelefone, DNA-Spur und Beschlagnahme, verwandtschaftliche Beziehungen der Beschuldigten untereinander sowie Dokumentation betreffend "I. " und seine Familie) dahingehend, dass es zunächst die widersprüchlichen und sich im Verlauf des Verfahrens abgeänderten Angaben der Beschuldigten als nicht glaubhaft einstufte. Die Vorinstanz orientierte sich bei der Entscheidfindung primär an den objektiven Beweisen und legte die Behauptungen der Beschuldigten betreffend Grund der Reise in die Schweiz, den Reiseverlauf sowie die Anhaltungssituation dem Sachverhalt nur dort ergänzend zugrunde, wo sie unter Berücksichtigung der Feststellungen als nachvollziehbar erschienen. In diesem Kontext zog sie fast ausschliesslich die Angaben der Beschuldigten B. , C. und D. in Betracht, da sie die ohnehin sehr dürftigen Aussagen des Beschuldigten A. , welcher seine Aussage über weite Strecken verweigerte, als nur wenig brauchbar erachtete (vgl. S. 6-26 des angefochtenen Urteils). Zudem folgerten die Vorderrichter, es sei nicht nachgewiesen, dass die Beschuldigten schon beim Reiseantritt in Grossbritannien einen Diebstahl in der Schweiz geplant hätten. Zugunsten der Beschuldigten sei anzunehmen, dass sie sich erst in der Region Basel mit "I. " getroffen hätten, nachdem dieser bereits im Gebiet Paris mit ihnen in telefonischem Kontakt gestanden sei. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass die Beschuldigten erst, aber spätestens nach einem Treffen mit "I. " in Deutschland den Tatentschluss gefasst hätten, bevor sie zusammen mit diesem zur Auskundschaftung des Tatortes sowie zur konkreten Planung der Tatausführung zum Tatort geschritten seien. Des Weiteren schloss die Vorinstanz, dass sämtliche auf dem Firmengelände festgenommenen Personen sowie diejenigen, welche auf den Videoaufnahmen ersichtlich seien, jedoch nicht hätten festgenommen werden können, wie unter anderem "I. ", aufgrund der konkreten Tatausführung am Tatort zusammengekommen seien. Dabei nahmen die Vorderrichter in dubio pro reo weiter an, dass die Beschuldigten nur mit dem Diebstahl in Bezug auf den Wohnanhänger Tabbert Cellini 655 DF im Wert von Fr. 78'197.--, nicht aber in Bezug auf die beiden weiteren Wohnanhänger in Verbindung gebracht werden könnten. Dass die Beschuldigten von "I. " bedroht und dieser sie zur Tathandlung genötigt habe, sei demgegenüber als Schutzbehauptung zu werten. Mangels objektiver Beweise könne zwar nicht festgestellt werden, welche genaue Rolle die Beschuldigten bei der Tatentschliessung, -planung und -ausführung innegehabt hätten. Jedenfalls sei aber die Tat zumindest von allen Beschuldigten sowie "I. " gemeinsam gefasst und geplant worden. Die Beschuldigten hätten in der Folge zumindest durch ihre Anwesenheit am Tatort auch bei der Tatausführung konkludent mitgewirkt, weshalb alle Beschuldigten, mithin auch A. , Mitglied des Täterteams gewesen seien (vgl. S. 26-33 des angefochtenen Urteils). 2.2.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Strafgericht in Bezug auf die Anklage des Diebstahls aus, dass sich der Ford Ranger samt dem angehängten Wohnanhänger noch im Ausfahrtsbereich des Firmengeländes der Privatklägerin befunden habe, als die Polizei die Beschuldigten in flagranti ertappt habe. Auf dem Fahrersitz habe die Beschuldigte D. gesessen. Die anderen Beschuldigten sowie weitere Personen seien auf dem Firmengelände oder im Ford Focus gewesen, während die Beschuldigte C. und G. auf der Flucht festgenommen worden seien. Somit sei die Tatausführung noch im Gange gewesen, als die Polizei am Tatort erschienen sei. Daher sei der Diebstahl hinsichtlich der Begründung neuen Gewahrsams nicht vollendet gewesen. Die Beschuldigten hätten aber den entsprechenden Vorsatz gehabt, weshalb es sich um einen versuchten Diebstahl handle. Zudem ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschuldigten B. , C. , D. , G. , "I. " und allenfalls weitere Personen den Tatentschluss betreffend den Diebstahl gemeinsam gefasst, bei der Auskundschaftung des Tatortes die Tat konkret geplant und diese dem Tatplan entsprechend in arbeitsteiliger Tatausführung verübt hätten. Der Beschuldigte A. habe bei der Entschlussfassung und Planung der Tat aktiv und bei der Tatausführung konkludent mitgewirkt. Daher hätten sich alle Beschuldigten des versuchten Diebstahls im Sinne der Mittäterschaft schuldig gemacht (vgl. S. 33 f. des angefochtenen Urteils). In Bezug auf die Anklage des Hausfriedensbruchs stellten die Vorderrichter fest, dass das Firmengelände der Privatklägerin zwar zum grössten Teil unter anderem mit Leitplanken und Bäumen umzäunt gewesen sei. Dieses sei indes ohne irgendwelche Einschränkungen rund um die Uhr, sowohl zu Fuss als auch mit Fahrzeugen, allgemein zugänglich gewesen. Daher könne nicht gesagt werden, dass die Privatklägerin in Bezug auf das Hausrecht ausdrücklich oder konkludent irgendeinen Willen geäussert habe, gegen welchen die Beschuldigten durch das Betreten des Firmengeländes gehandelt haben sollten. Bereits daran scheitere der objektive Tatbestand, weshalb die Beschuldigten vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen seien (vgl. S. 35 des angefochtenen Urteils). 2.3.1 In ihrer Berufungsbegründung vom 16. September 2021 führt die Staatsanwaltschaft zunächst in tatsächlicher Hinsicht ins Feld, am Tatort hätten sich drei Fahrzeuge sowie mindestens fünf volljährige Personen befunden, was für den geplanten Diebstahl von lediglich einem Wohnwagen nicht erforderlich gewesen wäre, zumal sich das Risiko, aufzufliegen, mit jedem zusätzlich involvierten Fahrzeug erhöht habe. Des Weiteren spreche die mitgeführte Ausrüstung, beinhaltend einen Adapter und einen Caravanspiegel, nicht gegen die Annahme eines Diebstahlsvorsatzes auch in Bezug auf die weiteren beiden Wohnanhänger, seien doch am bereits angekoppelten und 120 Meter gezogenen Wohnanhänger weder Adapter noch Caravanspiegel angebracht gewesen. Somit sei die Entwendung von Wohnanhängern auch ohne diese Ausrüstung zumindest technisch möglich gewesen. Es sei ohnehin nicht davon auszugehen, dass Kriminaltouristen wie die Beschuldigten die Einhaltung der schweizerischen Strassenverkehrsordnung interessiere. Ein weiteres Indiz, welches für eine beabsichtigte Entwendung mehrerer Wohnanhänger spreche, sei, dass das Fahrzeug Ford Focus auf dem Gelände der Privatklägerin zügig in Richtung der präparierten Wohnanhänger gefahren sei, währenddem sich der Ford Ranger mit dem angehängten Wohnanhänger bereits in Richtung Ausfahrt befunden habe. Das Fahrzeug Ford Focus habe ebenfalls über eine Anhängerkupplung verfügt, wobei es geeignet gewesen sei, einen Wohnanhänger zu ziehen. Zusammenfassend hätten die Beschuldigten somit gemäss ihrem Tatplan in der Nacht vom 9. auf den 10. Mai 2020 mehrere Wohnanhänger entwenden wollen, was ihnen aber lediglich aufgrund der Polizeirequisition nicht gelungen sei (vgl. S. 2-4 der Berufungsbegründung). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht ergänzt die Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte B. beide Fahrzeuge, sowohl zuerst den Ford Ranger mit dem bereits angehängten Wohnanhänger als auch danach den Ford Focus, gelenkt habe, was ebenfalls dafür spreche, dass mehr als ein Wohnanhänger hätte entwendet werden sollen. Zudem hätten sich zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei einige Beschuldigte weiter hinten auf dem Grundstück und nicht allesamt in den Fahrzeugen befunden, um sodann mit diesem einen entwendeten Wohnanhänger wegzufahren (vgl. S. 2-4 des Plädoyers). Was die Tatbeteiligung des Beschuldigten A. betreffe, so habe dieser während des gesamten Verfahrens unglaubhafte Aussagen getätigt. Auch fielen die Angaben des Beschuldigten zu dessen Querschnittlähmung durch einige Ungereimtheiten auf. Der Beschuldigte A. präsentiere sich als hilflose Person, welche auf starke Medikamente angewiesen und nicht in der Lage sei, einen Diebstahl zu begehen. Wohl habe er aber in den Jahren 2015 diverse Delikte begangen, welche das Gegenteil bezeugten. Auch wenn der Beschuldigte nicht aktiv am Diebstahl mitgeholfen habe, spreche dies nicht gegen eine Mittäterschaft, denn der Beschuldigte habe den Tatentschluss mitgetragen und sei auch an der Planung der Tat beteiligt gewesen. Bei der Tatausführung sei der Beschuldigte zumindest anwesend gewesen, weshalb er sich die Tatbeiträge der anderen Beschuldigten zurechnen lassen müsse (vgl. S. 5 f. des Plädoyers). 2.3.2 In rechtlicher Hinsicht weist die Anklagebehörde in ihrer Berufungsbegründung vom 16. September 2021 daraufhin, dass die Beschuldigten den Wohnanhänger Tabbert Cellini 655 DF im Wert von Fr. 78'197.-- mitten in der Nacht an das Fahrzeug Ford Ranger angekuppelt und diesen von seinem ursprünglichen Standplatz ca. 120 Meter bis zum Eingang des Firmengeländes gezogen hätten. Das zumindest teilweise durch Blocksteine, Zäune, Bäume und Hecken sowie Leitplanken umfriedete Firmenareal der Privatklägerin sei im Tatzeitpunkt weder durch Personen bewacht noch seien allfällige Sicherheitsschranken oder anderweitige Hindernisse vorhanden gewesen, welche die Beschuldigten noch zu überwinden gehabt hätten bzw. welche der Privatklägerin erleichtert hätten, die Herrschaftsmacht an dem bereits am Ford Ranger angekoppelten Wohnanhänger zu behalten. Die Privatklägerin habe, trotz installierter Videokameras, keinerlei Möglichkeit gehabt, die Begehung des Diebstahls irgendwie zu verhindern. Somit hätten die Beschuldigten das Firmenareal mit dem am Ford Ranger angehängten Wohnanhänger ungehindert verlassen können. Die Herrschaftsmöglichkeit der Privatklägerin über diesen Wohnanhänger sei dadurch aufgehoben gewesen. Dass es den Beschuldigten schliesslich nicht gelungen sei, das Firmenareal mit dem Wohnanhänger zu verlassen, sei lediglich dem Zufall zu verdanken. Die Beschuldigten hätten auf jeden Fall die tatsächliche Herrschaft über den angehängten Wohnanhänger innegehabt. Der Umstand, dass sie sich noch auf dem Firmenareal befunden hätten, ändere nichts daran, dass der Diebstahl bereits vollendet, wenn auch nicht beendet gewesen sei. Der vorliegende Fall unterscheide sich insofern von einem normalen Ladendiebstahl. Dieser sei erst im Zeitpunkt vollendet, in dem der Geschäftsinhaber keine Verfügungsmacht mehr über die Waren habe, was erst dann der Fall sei, wenn der Kunde die Ware in seiner Tasche oder Jacke verstecke. Ein Einkaufsvorgang in einem Selbstbedienungsladen unterscheide sich stark vom Kauf eines Wohnanhängers. So liege es nicht im Sinn und Zweck des Ausstellungsareals, dass die Kunden die ausgestellten Wohnanhänger oder Wohnwagen zuerst an ihre Fahrzeuge ankoppeln und diese anschliessend am Eingang des Areals bezahlen. An der rechtlichen Würdigung ändere auch nichts, dass die zwei weiteren Wohnanhänger noch nicht an die dafür bestimmten Zugfahrzeuge angekuppelt gewesen seien, da in Bezug auf die Entwendung sämtlicher Wohnanhänger von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen sei. Die Beschuldigten hätten insgesamt drei Wohnanhänger entwenden wollen. Diesbezüglich habe ein einheitlicher Willensentschluss, d.h. ein Gesamtvorsatz, bestanden. Bei der Privatklägerin sei auch die Herrschaftsmöglichkeit über die noch nicht angekoppelten Wohnanhänger aufgehoben gewesen, weil die Beschuldigten die als Absperrung dienenden Steine direkt vor dem Standplatz der Wohnanhänger bereits mit dem Fahrzeug Ford Ranger weggezogen hätten und somit die Wohnwagen ohne Überwindung allfälliger Sicherheitsschranken oder anderweitiger Hindernisse vom Firmenareal hätten entwenden können, ohne dass die Privatklägerin irgendeine Möglichkeit gehabt hätte, dies zu verhindern. Dass das Unterfangen schliesslich nicht gelungen sei, sei lediglich dem Erscheinen der Polizei vor Ort zu verdanken. Zusammenfassend liege somit ein vollendeter Diebstahl vor (vgl. S. 4-7 der Berufungsbegründung). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht weist die Staatsanwaltschaft abermals darauf hin, dass der Diebstahl bereits mit der Begründung neuen Gewahrsams vollendet sei, wobei es keine Rolle spiele, ob sich die Täter noch im Herrschafts- bzw. Machtbereich der Privatklägerin aufgehalten hätten. Ein Gewahrsamsbruch bei einem Diebstahl von grossen Gegenständen dürfe nicht restriktiver angenommen werden als ein solcher bei kleinen Gegenständen (vgl. S. 7 f. des Plädoyers). Auch hinsichtlich des angeklagten Hausfriedensbruchs, so die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung vom 16. September 2021, vermöge die Begründung der Vorinstanz nicht zu überzeugen. Zur Erfüllung des Tatbestands gemäss Art. 186 StGB müsse der Täter gegen den Willen des Berechtigten handeln, wobei eine klare Willensbekundung des Berechtigten betreffend Ausübung des Hausrechts vorausgesetzt sei. Der Wille des Berechtigten könne sowohl ausdrücklich als auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden. Indem sich die Beschuldigten mitten in der Nacht auf das teilweise umfriedete Gelände der Privatklägerin begeben hätten, um zumindest einen Wohnanhänger zu entwenden und damit eine Straftat zu begehen, und nicht etwa um Wohnanhänger zwecks Kaufs oder Miete zu besichtigen, hätten sie sich zu einem anderen als dem von der Privatklägerin bestimmten Zweck auf das Firmengelände mit den dort ausgestellten Wohnanhängern begeben. Damit hätten sie eindeutig gegen den Willen der Privatklägerin gehandelt. Angesichts dessen sei der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt (vgl. S. 10 f. der Berufungsbegründung). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht ergänzt die Anklagebehörde, dass der in BGE 108 IV 39 zu beurteilende Fall mit dem vorliegenden durchaus vergleichbar sei. Wer sich nicht nach dem klar erkennbaren Zweck, für welchen die Räumlichkeit öffentlich zugänglich sei, verhalte, dringe gegen den Willen des Berechtigten ein und begehe einen Hausfriedensbruch. Fraglos entspreche es hier nicht dem Willen des Berechtigten, dass sich Personen, welche einzig und alleine zur Begehung von Diebstählen eingefunden hätten, Zutritt auf das Firmengelände verschafften. Folgerichtig hätten sogar die Verteidigungen der Beschuldigten B. , C. und D. noch vor Strafgericht einen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs beantragt (vgl. S. 9 f. des Plädoyers). 2.4.1.1. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte A. in seiner Berufungsantwort vom
22. November 2021 nach wie vor die ihm gegenüber gemachten Anklagevorwürfe. So macht er abermals geltend, während der relevanten Zeitspanne unter Medikamenteneinfluss gestanden und auf dem Beifahrersitz des Ford Focus geschlafen zu haben. Er habe daher weder an der Planung noch an der aktiven Ausführung der Tat mitgewirkt. Ihm sei mithin bloss seine schlafende Anwesenheit zum Verhängnis geworden (vgl. S. 2 der Berufungsantwort). Zutreffenderweise sei gemäss Urteil des Strafgerichts der Vorwurf des versuchten Diebstahls der beiden weiteren Wohnwagen als nicht erstellt erachtet worden. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach sich die Beschuldigten nicht ansatzweise um die hiesige Verkehrsordnung scheren würden, weshalb die Mitnahme von bloss einem Adapter und einem Caravanspiegel nicht gegen die Diebstahlsabsicht in Bezug auf drei Wohnanhänger spreche, sei eine reine Mutmassung und Unterstellung. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass sich jemand, mutmasslich "I. ", Gedanken über die Verkehrsordnung und den Abtransport gemacht habe. Abgesehen davon habe sich der Ford Focus keineswegs in unmittelbarer Nähe der beiden betreffenden Wohnanhänger befunden; über die Beweggründe für das Rückwärtsfahren des Ford Focus könne nur spekuliert werden. Der Beschuldigte habe auch keinerlei Vorbereitungshandlungen getätigt oder die Wohnwagen "präpariert". Wer wann welchen Tatentschluss gefasst habe, sei völlig unklar. Jedenfalls scheide ein Schlafender dafür aus. Sodann seien lediglich zwei Fahrzeuge polizeilich angehalten worden, was ebenfalls gegen die Diebstahlsabsicht in Bezug auf drei Wohnanhänger spreche. Schliesslich hätten sich die beiden Wohnanhänger bei der Anhaltung an ihrem gewöhnlichen Standort befunden, seien weder angekoppelt noch verschoben worden, es sei kein abschleppendes Fahrzeug in unmittelbarer Nähe gestanden und an keinem der beiden Wohnanhänger hätten sich DNA-Spuren befunden. Wer wann und weshalb die beiden Wohnanhänger präpariert haben sollte, sei völlig unklar und sicher scheide der Beschuldigte hierfür aus. Im Ergebnis sei die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts in diesem Punkt zu bestätigen (vgl. S. 3-5 der Berufungsantwort). In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht ergänzt der amtliche Verteidiger von A. hinsichtlich des Sachverhalts, dass der Beschuldigte vor Antritt der Reise nicht gewusst habe, wohin es gehe und was geplant sei. Wegen seiner Invalidität sei es dem Beschuldigten auch nicht möglich gewesen, unterwegs auszusteigen und davonzulaufen. Keines der beiden Fahrzeuge, weder der Ford Focus noch der Ford Ranger, gehörten dem Beschuldigten. Ursprünglich sei eine Reise nach Paris ins Disneyland geplant gewesen. Es sei erst zu einem späteren Zeitpunkt der Entscheid betreffend eine Reise in die Schweiz gefallen. Der Beschuldigte sei zudem beim Eintreffen der Polizei am Tatort im Ford Focus gesessen, an welchem kein Wohnanhänger angekuppelt gewesen und welcher auch nicht in den umfriedeten Bereich mit Caravans hineingefahren sei. Zudem sei dieses Fahrzeug den eintreffenden Polizisten entgegen- und nicht etwa in Richtung der Caravans rückwärtsgefahren. Des Weiteren sei das Firmengelände nur teilweise umfriedet gewesen. Es habe weder bestimmte Hinweistafeln noch Verbote gegeben; das Areal sei vielmehr rund um die Uhr sowohl zu Fuss als auch mit Fahrzeugen öffentlich zugänglich gewesen. Es sei gerade Sinn und Zweck gewesen, das Ausstellungsgelände jederzeit zum Anschauen der ausgestellten Fahrzeuge betreten zu können. Aus den Videoaufnahmen zeige sich, dass einige Personen, welche sich zum Ereigniszeitpunkt auf dem Firmenareal befunden hätten, nicht hätten festgenommen werden können. Dass der Beschuldigte während der ganzen Reise wegen Schmerzen starke Medikamente eingenommen und in der Folge fast nur geschlafen habe, werde von den übrigen Beschuldigten bestätigt. Der Beschuldigte sei am Ereignisort lediglich aufgewacht, weil die Polizei mit einer starken Taschenlampe in sein Gesicht geleuchtet habe. Der Aussage, dass man spontan entschieden habe, ins Disneyland zu reisen, könne durchaus gefolgt werden, da Fahrende einen anderen Lebensstil pflegten und ein anderes Temperament hätten als Sesshafte. Was schliesslich den Auftrag von "I. " betreffe, so habe der Beschuldigte, wenn überhaupt, von allen Beschuldigten die geringste Rolle innegehabt (vgl. S. 3-5 des Plädoyers). 2.4.1.2. In rechtlicher Hinsicht führt der Beschuldigte A. weiter in seiner Berufungsantwort vom 22. November 2021 aus, betreffend den Schuldspruch der Vorinstanz wegen versuchten Diebstahls in Bezug auf den Wohnanhänger Tabbert Cellini 655 DF im Wert von Fr. 78'197.-- habe das Strafgericht zutreffenderweise einen neuen Gewahrsam daran und damit eine Vollendung des Diebstahls verneint. Denn vorliegend stelle sich nicht die Frage, ob das Firmengelände der Privatklägerin mit einem Verkaufsgeschäft verglichen werden könne. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob sich der Wohnanhänger noch im Machtbereich (Gewahrsam) der Privatklägerin befunden habe. Unbestritten sei, dass die Privatklägerin den Herrschaftswillen sowie die Herrschaftsmöglichkeit und damit Gewahrsam über sämtliche sich auf ihrem Firmengelände befindlichen Sachen bzw. Gegenstände verfüge. Bei den Wohnanhängern bestehe Gewahrsam ungeachtet der fehlenden zusätzlichen Absicherung. Es genüge, dass sie sich auf dem Firmengelände – dem Machtbereich der Privatklägerin – befänden. Ein vollendeter Diebstahl läge nur und erst vor, wenn die Wohnanhänger aus dem Machtbereich der Privatklägerin entfernt worden wären. Als die Polizei eingetroffen sei, habe sich der Ford Ranger mit dem Wohnanhänger Tabbert Cellini 655 DF im Wert von Fr. 78'197.-- jedoch noch vollständig auf dem Firmenareal und somit im Machtbereich der Privatklägerin befunden. Folglich könne nicht von einem vollendeten Diebstahl ausgegangen werden. Der Vorinstanz sei zu folgen und mithin versuchter Diebstahl anzunehmen, weshalb die Berufung der Staatsanwaltschaft auch in diesem Punkt abzuweisen sei (vgl. S. 5-7 der Berufungsantwort). In seinem Parteivortrag vor dem Berufungsgericht ergänzt der amtliche Verteidiger von A. , dass dieser angesichts seiner körperlichen Behinderung ohnehin keine Entscheidungsmacht über das Geschehen gehabt habe. Abgesehen davon fehle es in casu an einem Gewahrsamsbruch, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt habe. Das blosse Ergreifen der Sache genüge hier noch nicht und es sei hinzunehmen, dass die Entwendung von kleinen Gegenständen allenfalls anders zu beurteilen sei als eine solche von grossen Gegenständen. Die Sache sei vorliegend noch nicht aus dem Machtbereich des Berechtigten entfernt gewesen, wie ein Blick auf den Übersichtsplan des Firmenareals zeige. Somit liege bloss ein versuchter Diebstahl vor (vgl. S. 6 f. des Plädoyers). Schliesslich habe die Vorinstanz, so der Beschuldigte in seiner Berufungsantwort vom 22. November 2021, zutreffenderweise auch betreffend die Anklage des Hausfriedensbruchs einen Freispruch gefällt. Denn die Privatklägerin habe weder ausdrücklich noch konkludent einen Willen geäussert, gegen den die Beschuldigten beim Betreten des Firmengeländes gehandelt haben sollen. Der von der Staatsanwaltschaft angerufene BGE 108 IV 33 behandle eine nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Konstellation, sei es doch dort um ein Parkhaus mit kontrollierter und eingeschränkter Ein- und Ausfahrt, Öffnungszeiten sowie Parkgebühren gegangen. In casu handle es sich hingegen um ein teilweise umfriedetes Areal, welches zu jeder Zeit für die Allgemeinheit frei zugänglich und mit keinerlei Zugangsbeschränkungen oder Verbotsschildern versehen sei. Daraus lasse sich offenkundig kein Wille der Privatklägerin erkennen, wonach der Zutritt zum Areal auf bestimmte Personengruppen begrenzt bzw. unter gewissen Voraussetzungen der Zutritt gestatten gewesen sein solle. Daher sei die Berufung der Staatsanwaltschaft auch diesbezüglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen (vgl. S. 7 f. der Berufungsantwort). 2.4.2 Auch der Beschuldigte B. macht in seiner Berufungsantwort vom 10. November 2021 geltend, dass lediglich ein Wohnwagen hätte abtransportiert werden sollen und es sich nicht um einen vollendeten Diebstahl gehandelt habe. Der Beschuldigte sei aber ohnehin nicht mit allen Schilderungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz einverstanden. So sei er sehr wohl durch "I. " bzw. dessen Familie zu dieser Tat genötigt worden und habe erst nach der Einreise in die Schweiz von dessen Tatplan erfahren. Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum versuchten Diebstahl und zum Hausfriedensbruch seien indessen zutreffend (vgl. S. 2 der Berufungsantwort). Die amtliche Verteidigerin von B. führt in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht abrundend aus, die Staatsanwaltschaft stütze sich in ihrer Berufung nicht auf Fakten, sondern lediglich auf Annahmen. So sage die Anzahl der anwesenden Fahrzeuge und erwachsenen Personen am Tatort noch nichts über die Anzahl der zu entwendenden Gegenstände aus. Auch die Argumentation der Anklagebehörde betreffend den Caravanspiegel und den Adapter vermöge nicht zu überzeugen; es spreche vielmehr alles dafür, dass nur ein Wohnanhänger entwendet werden sollte. Sodann sei der Ford Focus gerade nicht zügig in Richtung der bereits präparierten Wohnanhänger gefahren. Dabei sei zu beachten, dass der Fahrzeuglenker das Firmengelände nicht kenne und zudem unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden sei. Über die Gründe der Fahrtrichtung des Ford Focus könne nur spekuliert werden. Auch die Tatsache, dass der Ford Focus über eine Anhängerkupplung verfügt habe, beweise rein gar nichts. Somit liege zusammenfassend kein rechtsgenüglicher Nachweis, dass mehr als ein Wohnanhänger hätte entwendet werden sollen, vor, weshalb der diesbezügliche vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen sei. In rechtlicher Hinsicht sei festzustellen, dass die Tatausführung in Bezug auf den Diebstahl noch nicht abgeschlossen gewesen sei, habe sich doch der Ford Ranger beim Eintreffen der Polizei noch auf dem Firmengelände befunden. Sodann liege angesichts der uneingeschränkten Zugänglichkeit des Geländes kein Hausfriedensbruch vor (vgl. S. 3-5 des Plädoyers). 2.4.3 Die Beschuldigte C. bringt in ihrer Berufungsantwort vom 27. Oktober 2021 ebenso vor, es hätte lediglich ein Wohnwagen entwendet werden sollen und nicht deren drei. Die Gruppe sei gerade nicht mit der Absicht des Wohnwagendiebstahls in die Schweiz eingereist und habe den beabsichtigten Diebstahl auch nicht minutiös vorbereitet. Der Tatentschluss sei vielmehr erst kurz vor der Tat gefällt worden. Die Beschuldigte sei von "I. " unter Druck gesetzt worden, den Wohnwagen zu entwenden. In rechtlicher Hinsicht handle es sich lediglich um einen versuchten Diebstahl, und ein Hausfriedensbruch sei nicht gegeben. Auch wenn einige Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil bestritten würden, so beantrage die Beschuldigte eine Bestätigung desselben und damit einhergehend eine Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 1-3 der Berufungsantwort). In ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht führt die amtliche Verteidigerin von C. zur Ergänzung ins Feld, die Beschuldigten hätten sich lediglich wegen versuchten Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung zu verantworten. In Bezug auf die Anzahl der Erwachsenen und Fahrzeuge auf dem Firmengelände, die Mitnahme eines Caravanspiegels und eines Adapters, die Fahrtrichtung des Ford Focus sowie die Anhängerkupplung am Ford Focus stütze sich die Staatsanwaltschaft bloss auf Mutmassungen. Eine Indizienkette betreffend einen beabsichtigten Diebstahl von drei Wohnanhängern könne nicht gebildet werden. Was die rechtliche Würdigung des beabsichtigten Diebstahls eines Wohnanhängers angehe, so könne ein Gewahrsamsbruch keinesfalls von den Bemühungen der Privatklägerin, ihr Firmenareal gegen Diebstahl zu sichern, abhängig gemacht werden. Vorliegend sei die Tatausführung noch im Gange gewesen, habe doch die Polizei sofort eingegriffen. Schliesslich habe seitens der Privatklägerin kein Wille bestanden, den Zutritt zum Areal persönlich oder sachlich zu begrenzen; daher sei auch der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfüllt (vgl. S. 1-4 des Parteivortrages). 2.4.4 Endlich lässt sich auch die Beschuldigte D. in ihrer Berufungsantwort vom
20. Oktober 2021 dahingehend vernehmen, dass sie und die mitverurteilten Familienmitglieder durch "I. " zum versuchten Diebstahl genötigt worden seien. Der Tatentschluss sei frühestens in der Ausstellbucht gegenüber dem Wohnwagengelände gefasst und die Tat nicht minutiös vorbereitet worden. Es hätte lediglich ein und nicht drei Wohnwagen entwendet werden sollen. Rechtlich betrachtet liege ein versuchter Diebstahl vor, währenddem ein Hausfriedensbruch zu verneinen sei. Auch wenn sich die Beschuldigte nicht mit allen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils einverstanden erkläre, beantrage sie letztlich dessen Bestätigung und eine Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 1 f. der Berufungsantwort). Auch die amtliche Verteidigerin von D. macht in ihrem Plädoyer vor den Schranken des Berufungsgerichts ergänzend geltend, dass die Argumentation der Staatsanwaltschaft betreffend den beabsichtigen Diebstahl von drei Wohnanhängern auf Mutmassungen beruhe. Insbesondere der Beschuldigten D. sei während der Ereignisse eine passive Rolle zugekommen. Sie sei im Ford Ranger gesessen und habe auf die Kinder und den Hund aufgepasst. An einem allfälligen neuen Tatentschluss betreffend zwei weitere Wohnanhänger hätte sie gar nicht teilnehmen können. Sodann hätten vor der Entwendung und Erlangung der Sachherrschaft über den einen Wohnanhänger noch einige Handlungen (Verbindung mit dem Adapter, Montage des Spiegels, Platzierung des Ford Focus hinter dem Wohnanhänger) vorgenommen werden müssen, weshalb ein blosser Diebstahlsversuch vorliege. Da der besagte Wohnanhänger das Areal der Geschädigten nie verlassen habe, habe er sich stets in deren Machtbereich befunden. Vorliegend habe die Geschädigte nie die Möglichkeit gehabt, einen Diebstahl zu verhindern, falls sie nicht gerade auf dem Gelände anwesend sei. Ein Eigentümer einer Sache mit Interventionsmöglichkeiten könne aber nicht schlechter gestellt werden als ein solcher ohne Interventionsmöglichkeiten. Vielmehr müsse auf die konkreten Umstände am Tatort abgestellt werden. Schliesslich sei hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs zu beachten, dass für die Beschuldigten deren Unerwünschtheit auf dem Gelände im konkreten Fall nicht ersichtlich gewesen sei (vgl. S. 1-4 des Parteivortrages). 2.5.1.1 Hinsichtlich des Sachverhalts im Allgemeinen kann zunächst betreffend die Beweiswürdigungsregeln gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) und Art. 10 Abs. 3 StPO (Maxime "in dubio pro reo") auf die dogmatischen Erwägungen der Vorinstanz auf S. 8 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Ergänzend ist zu beachten, dass der Richter nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (BGE 133 I 33 E. 2.1). Liegen keine direkten Beweise vor, so ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind auch Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamt-schau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 162 N 15). Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, so ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Hierbei ist dem Zweifelsgrundsatz gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO Beachtung zu schenken. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 10 N 80; BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, "in dubio pro reo" indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt erklären. Vielmehr muss die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Sachgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit oder eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand ( Esther Tophinke a.a.O., N 83, m.w.H.). 2.5.1.2. Als Beweise und Indizien existieren im vorliegenden Fall einerseits neben den objektiven Beweismitteln wie den Feststellungen und Spurensicherungen am Tatort, den Angaben des Taxifahrers K. , den Erkenntnissen aus den Beschlagnahmen, den Abklärungen bei der eidgenössischen Zollverwaltung betreffend Grenzübertritte, den beigezogenen Videoaufzeichnungen des Firmengeländes, einer sichergestellten DNA-Spur, den teilweise erfolgten Abklärungen zu den Mobiltelefonen, den verwandtschaftlichen Beziehungen der Beschuldigten untereinander, den Aussagen des Zeugen L. sowie der Dokumentation betreffend "I. " und seine Familie andererseits die Aussagen der Beschuldigten im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren. Es wird diesbezüglich auf die sehr ausführliche Darstellung auf S. 9-23 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen. Auf den Inhalt der obgenannten Beweise und Indizien im Einzelnen wird nur soweit erforderlich anlässlich der Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht eingegangen. Hinzu kommen weitere mündliche Ausführungen des Beschuldigten A. , welcher als einziger der vier Beschuldigten noch persönlich vor den Schranken des Kantonsgerichts erschienen ist, im zweitinstanzlichen Hauptverfahren (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16-22). So bestätigt der Beschuldigte vor Kantonsgericht zur Sache befragt seine bisherige Sachverhaltsversion teilweise und gibt zusätzlich an, er habe vor und auch während der Fahrt derart viele Schlaf-, Schmerz- und Beruhigungsmittel, aber auch Alkohol konsumiert, dass er praktisch die ganze Zeit geschlafen habe und sich an nichts erinnern könne. Sicher habe er nichts gestohlen; er sei nicht einmal aus dem Auto gestiegen. Dass man auf der Reise in einem Hotel übernachtet habe – so dessen frühere Aussage vom 9. Mai 2020 (act. 2239), welche allerdings im Widerspruch zu den Depositionen der Mitbeschuldigten D. und B. in deren Einvernahmen vom 7. Juli 2020 (act. 2393) und 29. Juli 2020 (act. 2695) stehen –, treffe nicht zu; man habe lediglich ein Hotel gesucht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16-21). Zum Grund der Reise in die Schweiz führt der Beschuldigte vor zweiter Instanz aus, seine Schwester bzw. deren Ehemann, d.h. D. bzw. B. , habe spontan vorgeschlagen ("let's go"), ins Disneyland nach Paris zu fahren. Da in Frankreich aufgrund des Lockdowns alles geschlossen gewesen sei, habe man genauso spontan entschieden, in die Schweiz zu fahren, womit er einverstanden gewesen sei. Man habe dann einfach Ferien in der Schweiz verbringen wollen. Auch habe man einen herzkranken guten Freund der Familie, welchen man aus Respekt "Onkel" nenne, besuchen wollen, diesen aber nicht gefunden. Dass man in der Schweiz habe Ski fahren wollen, sei nur ein Vorwand von B. gegenüber dessen Kindern gewesen, um diese zu beruhigen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17 f., 21). Sodann treffe es, trotz entgegenstehender Aussagen der übrigen Beschuldigten, nicht zu, dass "I. " auch ihm den Auftrag zum Stehlen gegeben habe. Er sitze im Rollstuhl und könne ohnehin nichts ausrichten. Mit Sicherheit sei er auch nicht (Mit-)Organisator der ganzen Aktion (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20 f.). 2.5.1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung gelangt das Kantonsgericht in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf S. 23-36 des angefochtenen Urteils zur Überzeugung, dass auf die über weite Strecken bis vor Kantonsgericht getätigten, wenig plausiblen, teilweise widersprüchlichen sowie inkonstanten und damit nicht glaubhaften Angaben aller vier Beschuldigten (so insbesondere die Version betreffend den Besuch des Disneyland in Paris, den Besuch eines herzkranken bzw. an Corona erkrankten Onkels oder aber (Ski-)Ferien in der Schweiz, das praktisch durchgehende Schlafen des Beschuldigten A. sowie die Druckausübung durch "I. ") nicht abgestellt werden kann. Vorliegend ist die materielle Wahrheit vielmehr unter Zugrundelegung der zur Verfügung stehenden objektiven Beweismittel festzustellen, wobei die Depositionen der Beschuldigten nur insofern, als sie sich mit diesen objektiven Beweismitteln in Einklang bringen lassen, zur Vervollständigung zu berücksichtigen sind. Es ist mithin hinsichtlich Grund, Ort und Zeit der Einreise der Beschuldigten in die Schweiz, Ort und Zeitpunkt des Tatentschlusses, Treffens der Beschuldigten mit "I. ", Auskundschaften des Tatortes am Vortag, Eintreffen und Aufenthalt am Tatort sowie Rolle aller vier Beschuldigten bei Tatentschliessung, -planung und -ausführung in grundsätzlicher Weise den Feststellungen der Vorderrichter zu folgen, währenddem die insofern abweichenden Sachverhaltsdarstellungen der Beschuldigten, an welchen auch im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens festgehalten wird, zu verwerfen sind. Dies gilt in besonderem Masse auch für die Rolle des Beschuldigten A. . Dieser vermag mit seiner neuerlich vor Kantonsgericht erweiterten Sachverhaltsdarstellung, wonach er aufgrund starken Medikamenten- bzw. Alkoholkonsums praktisch während der gesamten Reise in die Schweiz sowie während der Tatausführung durchgehend geschlafen habe, in keiner Weise zu überzeugen. Nicht nur sind diese Angaben im Vergleich zu seinen früheren Aussagen, wonach er sich aufgrund von Medikamenten die ganze Zeit in einem schlafenden Zustand befunden habe (so vor dem Zwangsmassnahmengericht am 12. Mai 2020, act. 923, sowie vor Strafgericht, act. S 419 ff.), teilweise abweichend und stehen im Widerspruch zu den Feststellungen der Polizei, gemäss welchen der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Anhaltung nicht geschlafen, sondern sich im Fahrzeug mit B. unterhalten hat (vgl. Aktennotiz der Polizei vom 1. Juni 2020, act. 2179). Dass der Beschuldigte so wie geltend gemacht erst durch die Taschenlampe der Polizei geweckt worden sein soll, erscheint daher als Schutzbehauptung. Auch wird der Beschuldigte durch die Mitbeschuldigten, allen voran B. , dahingehend belastet, dass er (A. ) es gewesen sei, welcher zusammen mit D. die Reise organisiert habe (vgl. Einvernahme B. vom 9. Mai 2020, act. 2261). Ebenso sagte der Vater der Mitbeschuldigten C. , M. , dieser gegenüber anlässlich seines Besuchs im Untersuchungsgefängnis Q. in QX. , an allem sei A. schuld (vgl. polizeilicher Bericht zur Besuchsüberwachung vom 6. August 2020, act. 1276.1 f.). Nicht zuletzt erscheint es höchst lebensfremd, dass jemand, wie vom Beschuldigten angegeben, mit angeschlagener Gesundheit und grossen Schmerzen ohne konkretes Ziel eine mehrtägige anstrengende Autofahrt quer durch Europa unternimmt, und dies erst noch, ohne sich zur Erholung und Übernachtung in ein Hotel zu begeben. Auch die widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten betreffend den Grund der Reise in die Schweiz, sei dies wegen Ferien (so vor Strafgericht, act. S 407), sei dies wegen Besuchs eines kranken Onkels, von dem man aber nicht genau wisse, wo er sich aufhalte (so in der Voruntersuchung, act. 2229 ff.), erscheinen äusserst unplausibel. Es ist daher im Einklang mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschuldigten betreffend Tatentschluss und -planung einerseits eine aktive sowie betreffend Tatausführung eine passive, aber ebenso massgebliche Rolle zukam. Hervorzuheben ist, dass auch nach Überzeugung des Kantonsgerichts die Rolle von "I. " , für dessen Existenz keinerlei Belege vorhanden sind, nicht diejenige gewesen sein kann, welche von den Beschuldigten beschrieben wird. Mithin geht auch das Berufungsgericht davon aus, dass es sich bei deren Erklärung, "I. " habe die Beschuldigten über Facebook bzw. über das Mobiltelefon von G. zum Diebstahl mindestens eines Wohnanhängers gezwungen, von einer puren Schutzbehauptung aus. Nicht nur fehlen hierfür jegliche Beweise, wie sie im Besonderen durch eine – in casu unterlassene – Spiegelung des Mobiltelefons von G. hätten erhältlich gemacht werden können (vgl. zum Verzicht auf eine Auswertung die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2020, act. 203). Daher müssen sich die Beschuldigten aus eigenem Antrieb am Tatort eingefunden haben. Auch ist gerichtsnotorisch, dass ein angeblicher Auftraggeber wie es "I. " offensichtlich gewesen sein soll, nicht ebenfalls am Tatort anwesend und mitgewirkt haben kann, ansonsten ein entsprechender, vorgängiger Auftrag seinerseits keinen Sinn ergeben würde. In diesem Punkt geht das Kantonsgericht somit abweichend zu den Feststellungen des Strafgerichts davon aus, dass die Beschuldigten nicht zusammen mit "I. " am Tatort zugegen waren; dies schliesst allerdings ein vorgängiges Treffen mit diesem, sollte er überhaupt tatsächlich existieren, nicht aus. Die Staatsanwaltschaft vertritt in ihrer Berufung nach wie vor die Ansicht, der Tatplan der Beschuldigten habe sich nicht nur auf einen , sondern auf drei Wohnanhänger bezogen. Mithin soll sich nach Auffassung der Berufungsklägerin der Vorsatz der Beschuldigten auf den Diebstahl nicht nur des Wohnanhängers Tabbert Cellini 655 DF im Wert von Fr. 78'197.--, sondern auch der Wohnanhänger Tabbert Cellini 655 DF im Wert von Fr. 69‘872.-- und Tabbert Cellini 750 HTD im Wert von Fr. 118‘020.-- gerichtet haben. Mit Blick auf die vorliegenden Beweise und Indizien, wozu insbesondere die durch die Polizei angetroffene sowie die sich auf den Videoaufnahmen präsentierende Situation (vgl. nur Polizeirapport vom 19. Mai 2020, act. 2035 ff., samt Foto-Index, act. 2071 ff.) gehört, folgt das Kantonsgericht der Schlussfolgerung der Vorinstanz auf S. 29 f. des angefochtenen Urteils, wonach in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von einem Tatplan in Bezug auf lediglich einen Wohnanhänger, nämlich den Tabbert Cellini 655 DF im Wert von Fr. 78'197.--, auszugehen ist. Denn es war dieser Wohnanhänger, welcher bei Eintreffen der Polizei am Tatort bereits von seinem Standort abgekoppelt, an das Fahrzeug Ford Ranger angekuppelt und damit rund 120 Meter weit verschoben worden ist, bevor er durch die Polizei angehalten werden konnte (vgl. ebenso Polizeirapport vom 23. Juni 2020, Übersichtsplan Nr. 3b, act. 2163; Aktennotiz der Polizei vom 1. Juli 2020, act. 2177 f.; Polizeiberichte vom 20. August 2020, act. 2182.1 f., und 4. Juni 2020, act. 2191 ff.). Zudem wurde einzig am fraglichen Wohnanhänger ab Griffe des Stützrades eine DNA-Spur von G. , der Tochter der Beschuldigten B. und D. , sichergestellt (vgl. Polizeibericht vom 8. Juni 2020, act. 2201 ff.), und nicht zuletzt liegt ausschliesslich bezüglich dieses einen Wohnwagens ein Geständnis der – von A. übrigen – Beschuldigten vor. Zwar wurden an den beiden anderen Wohnanhängern, dem Tabbert Cellini 655 DF im Wert von Fr. 69‘872.-- und dem Tabbert Cellini 750 HTD im Wert von Fr. 118‘020.--, ebenfalls Manipulationen festgestellt. Demnach waren beim erstgenannten Wohnanhänger die beiden vorderen Stützen komplett hochgekurbelt, die hintere rechte Stütze halb hochgekurbelt, und die entsprechende Kurbel lag daneben im Gras. Beim zweitgenannten Wohnanhänger fehlte an der Stütze hinten links eine Abdeckung, welche sich auf der Verrichtung zum Hoch- und Herunterlassen der Stütze befand; diese lag im Gras. Des Weiteren waren zwei zuvor in der Nähe dieser Wohnanhänger befindliche Findlinge offenbar von ihrem ursprünglichen Standort weggeschoben worden (vgl. Polizeirapport vom 19. Mai 2020, act. 2035 ff., 2055; polizeilicher Bericht vom 4. Juni 2020, act. 2191 ff.). Es liegen jedoch keine objektiven Beweise, insbesondere auch keine DNA-Spuren, vor, welche auf eine Täterschaft der Beschuldigten bzw. deren Familienangehörigen hinweisen. Hinzu kommt, wie bereits erwähnt, dass die Beschuldigten übereinstimmend eine diesbezügliche Täterschaft abstreiten. Es ist daher nicht zum vornherein auszuschliessen, dass die vorgenannten Manipulationen ohne Wissen der Beschuldigten von anderen Personen herrühren. Zu Recht hat die Vorinstanz auf S. 30 des angefochtenen Urteils deshalb festgehalten, dass den Beschuldigten die festgestellten Änderungen an den beiden letztgenannten Wohnanhängern nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden können. Daran hat sich im Berufungsverfahren nichts geändert. Der blosse Umstand, dass sich gemäss obgenannter Videoaufzeichnung zum Tatzeitpunkt drei Fahrzeuge sowie fünf erwachsene Personen auf dem Areal der Privatklägerin aufhielten, stellt – entgegen der Auffassung der Anklagebehörde – noch keinen genügenden Beweis dafür dar, dass seitens der Beschuldigten die Wegnahme von drei Wohnanhängern beabsichtigt war, ist doch zusätzlich einschränkend festzuhalten, dass das noch auf der Videoaufnahme ersichtliche dritte Fahrzeug beim Eintreffen der Polizei nicht mehr vor Ort war. Im Gegenteil, wenn der Beschuldigte B. erklärt, dass man mit dem zweiten Fahrzeug hinter dem ersten Fahrzeug, an dem der Wohnanhänger Tabbert Cellini 655 DF im Wert von Fr. 78'197.-- angekuppelt war, habe hinterherfahren wollen, damit das am Wohnanhänger fehlende Autokennzeichen nicht bemerkt wird (vgl. Einvernahme von B. vom 29. Juli 2020, act. 2677), erscheint diese Begründung durchaus plausibel, zumal die beiden Fahrzeuge, der Ford Ranger und der Ford Focus, allein schon wegen ihrer britischen Autokennzeichen aufgefallen wären. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass sich die Beschuldigten ohnehin nicht an die Regeln des schweizerischen Strassenverkehrsrechts halten würden, stellt, wie die Beschuldigten berechtigterweise rügen, eine vage Vermutung dar und vermag einen Vorsatz hinsichtlich der Wegnahme von drei Wohnanhängern nicht rechtsgenüglich zu beweisen. Insbesondere lässt die festgestellte Mitnahme von lediglich einem Caravanspiegel und einem Adapter aus dem der Beschuldigten C. gehörenden Ford Focus (act. 2444 f.) eher darauf schliessen, dass nur ein Wohnanhänger im Visier der Täterschaft gestanden ist. Überdies ist mit Blick auf die Übersichtspläne (vgl. Polizeibericht vom 23. Juni 2020 samt Übersichtsplänen Nr. 5a und Nr. 6a, act. 2169 und 2173) – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – ersichtlich, dass der Standort des Ford Focus ganz offensichtlich gerade nicht in der Nähe der beiden anderen Wohnwagen war. Auch von einem allfälligen Rückwärtsfahren dieses Fahrzeugs lässt sich nicht zwingend etwas ableiten, was für eine geplante Wegnahme auch der beiden übrigen Wohnanhänger durch die Beschuldigten sprechen würde. Schliesslich ist die Tatsache, dass der Ford Focus mit einer Wohnwagenkupplung ausgerüstet war, in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei den Beschuldigten aktenkundig um Angehörige der Fahrenden handelt (vgl. nur die Angabe von A. zur Person vor Kantonsgericht, Prot. Kantonsgericht, S. 12), nichts Ungewöhnliches. Jedenfalls kann dieser Umstand in Berücksichtigung aller übrigen Gegebenheiten sowie in Beachtung des Zweifelsgrundsatzes nicht zu Lasten der Beschuldigten gewürdigt werden. In Konsequenz davon braucht folglich rechtlich nicht geprüft zu werden, ob zwischen den Tathandlungen in Bezug auf den Wohnanhänger Tabbert Cellini 655 DF im Wert von Fr. 78'197.-- einerseits und denjenigen in Bezug auf die beiden übrigen Wohnanhänger andererseits eine sog. natürliche Handlungseinheit (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5; BGer 6B_646/2018 E. 4.3) besteht, wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht. Es verbleibt im Sinne eines obiter dictums, darauf hinzuweisen, dass selbst unter Annahme eines Tatplans der Beschuldigten in Bezug auf drei Wohnanhänger mit dem in casu festgestellten blossen Aufkurbeln der Stützen lediglich straflose Vorbereitungshandlungen zum Diebstahl (vgl. zu diesem Tatbestand Erw. 2.5.2.2 nachfolgend) vorliegen, mithin die Schwelle zum strafbaren Versuch noch nicht überschritten war. Denn ein Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB liegt erst dann vor, wenn der Täter alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt, ohne dabei sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen. Nach der Schwellentheorie gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts ist nicht mehr von strafloser Vorbereitungshandlung, sondern von Versuch auszugehen, wenn der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Dazu zählt jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück gibt, es sei denn, wegen äusseren Umständen, welche die Weiterverfolgung verunmöglichen oder zumindest erschweren. Diese Formel bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen lässt (vgl. Stefan Trechsel / Christopher Geth , StGB Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 22 N 3, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, insb. auf BGer 6B_916/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3.2; 6B_56/2015 vom 27. November 2015 E. 1.3.1; 6S.46/2005 vom 2. Februar 2006 E. 10.4.1 und BGE 131 IV 104). Von einem Überschreiten dieser Schwelle kann aber in casu nicht gesprochen werden, da der Gewahrsam der Privatklägerin über diese beiden Wohnanhänger bei Weitem noch nicht gebrochen war. Hierzu hätte es noch mehrerer Schritte seitens der Täterschaft gebraucht (vgl. zum Gewahrsamsbruch Erw. 2.5.2.2 und 2.5.2.3 nachfolgend). Zusammenfassend kommt somit das Kantonsgericht betreffend den Sachverhalt zum Schluss, dass sich, nach entsprechendem Tatentschluss schon vor der Einreise in die Schweiz und einer konkreten Tatplanung spätestens nach Auskundschaften des Tatortes am Vortag, die Absicht aller vier Beschuldigten auf die Wegnahme nur, aber immerhin eines Wohnanhängers bezogen hat, und dass es den Beschuldigten ihrem Tatplan entsprechend gelang, einen Wohnanhänger an ihr Fahrzeug anzukoppeln und mit diesem rund 120 Meter innerhalb des Grundstücks der Privatklägerin zurückzulegen. Als Begleitumstände der Tathandlung ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschuldigten ihre Familienangehörigen, darunter Minderjährige, sowie einen Hund mitgenommen haben, was wohl als bewusste Verschleierungstaktik mitbeabsichtigt war, um nach aussen als unauffällige Familie zu erscheinen. Ebenso ist den Beschuldigten mit Blick auf die Mitnahme eines Spanngurtes, eines Adapters und eines Caravanspiegels sowie das Auskundschaften am Tag vor der Tatbegehung eine regelrechte minutiöse Tatplanung sowie ein Vorgehen mit einer gewissen Dreistigkeit anzulasten und damit keineswegs von einer "spontanen Aktion", wie sie die Beschuldigten auch vor Berufungsgericht Glauben machen wollen, auszugehen. Diese Tatkomponenten werden denn auch im Falle eines Schuldspruchs insbesondere im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein (vgl. Erw. 4.4.5.2 f. nachfolgend). 2.5.2.1 In rechtlicher Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz auf S. 34 des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Wohnanhängers Tabbert Cellini 655 DF im Wert von Fr. 78'197.-- lediglich einen versuchten Diebstahl angenommen hat, währenddem die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch der Beschuldigten wegen vollendeten Diebstahls fordert. 2.5.2.2 Des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Bezüglich dieses Tatbestands ist zunächst auf die dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 33 des angefochtenen Urteils zu verweisen. Die Tathandlung beim Diebstahl besteht somit in der Wegnahme, was nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Bruch fremden Gewahrsams und Begründung neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams, bedeutet (vgl. Marcel Alexander Niggli / Christoph Riedo , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Art. 139 N 15, m.w.H., insbesondere auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 104 IV 72, 73; 115 IV 104, 106; 112 IV 9; 110 IV 80, 84). Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache nach den allgemeinen Anschauungen und Regeln des sozialen Lebens ( Marcel Alexander Niggli / Christoph Riedo , a.a.O., N 16, m.w.H., u.a. auf BGE 118 IV 209 E. 2a; 115 IV 104 E. 1c/aa; Günter Stratenwerth / Guido Jenny / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., § 13 N 70, 75, m.w.H., u.a. auf BGE 132 IV 110; BGer 6B_100/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zerfällt der Gewahrsam in die zwei Aspekte der tatsächlichen Herrschaftsmöglichkeit verbunden mit dem Herrschaftswillen, also dem Willen, die bestehende Herrschaftsmöglichkeit auch auszuüben ( Marcel Alexander Niggli / Christoph Riedo , a.a.O., N 18, m.w.H., u.a. auf BGE 115 IV 106; 110 IV 84; 104 IV 73; Günter Stratenwerth / Guido Jenny / Felix Bommer , a.a.O.) Das heisst, dass die (vorübergehende) Hinderung in der faktischen Herrschaftsmöglichkeit den Gewahrsam nicht aufzuheben und umgekehrt die blosse faktische Herrschaftsmöglichkeit den Gewahrsam nicht stets zu begründen vermag ( Marcel Alexander Niggli / Christoph Riedo , a.a.O., N 24, Günter Stratenwerth / Guido Jenny / Felix Bommer , a.a.O., N 75; Andreas Donatsch , Strafrecht III, 10. Aufl. S. 155 f.). Ein Gewahrsamsbruch ist nur vollstellbar ohne die Einwilligung des Gewahrsamsinhabers. Somit wird dessen Gewahrsam, d.h. die Möglichkeit, über die Sache zu verfügen, gegen oder zumindest ohne seinen Willen aufgehoben ( Marcel Alexander Niggli / Christoph Riedo , a.a.O., N 51, m.w.H.; Günter Stratenwerth / Guido Jenny / Felix Bommer , a.a.O., N 82). Mithin liegt ein Gewahrsamsbruch in der Regel dann vor, wenn die Sache ohne oder gegen den Willen des Berechtigten aus dessen Machtbereich entfernt wird (vgl. BGer 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1). Hinsichtlich der Begründung neuen Gewahrsams war in der Lehre der einschlägige genaue Zeitpunkt lange Zeit strittig. Vertreten wurden vier Theorien, namentlich (1) die römischrechtliche Kontrektationstheorie, die auf die Berührung des Gegenstandes abstellt, (2) die Apprehensionstheorie, nach welcher die Sache ergriffen worden sein muss, (3) die Ablationstheorie, die darauf abstellt, dass die Sache aus dem Herrschaftsbereich des Berechtigten entfernt bzw. fortgeschafft wurde und (4) die Illationstheorie, nach welcher die Sache an den neuen Ort verbracht sein muss (vgl. Marcel Alexander Niggli / Christoph Riedo , a.a.O., N 63, m.w.H.; Günter Stratenwerth / Guido Jenny / Felix Bommer , a.a.O., N 87; Andreas Donatsch , a.a.O., S. 161). Keine dieser vier Theorien vermag allein zu überzeugen. Heute herrschend ist zwar die Apprehensionstheorie, wobei aber das blosse Ergreifen der Sache nicht zwingend bereits den Gewahrsam des Berechtigten aufhebt, insbesondere nicht in Situationen, in welchen der Täter noch eine Kontroll- oder Sicherheitshürde zu überwinden hat (vgl. Marcel Alexander Niggli / Christoph Riedo , a.a.O., N 64, m.w.H.). Entscheidend ist daher vielmehr, dass die Herrschaftsmacht des Berechtigten aufgehoben ist (so Günter Stratenwerth / Guido Jenny / Felix Bommer , a.a.O., N 88), bzw. dass der Täter nach der Lebenserfahrung und dem normalen Lauf der Dinge die alleinige Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache erhält (so Andreas Donatsch , a.a.O.). Gemeint ist beide Male die Möglichkeit der Ablation begründende Apprehension, also das Ergreifen der Sache, das die Möglichkeit der Wegschaffung verschafft bzw. begründet. Trifft dies zu, so hat der Täter die Herrschaftsmacht des Berechtigten aufgehoben bzw. alleinige Einwirkungsmöglichkeit erhalten. Ob Apprehension plus Möglichkeit der Ablation besteht, hat sich ebenfalls nach den Anschauungen des täglichen Lebens zu bestimmen ( Marcel Alexander Niggli / Christoph Riedo , a.a.O.). Ergreifen mit der Möglichkeit der Wegschaffung ist üblicherweise gegeben, wenn der Täter die Sache auf sich trägt, in oder unter seinen Kleidern, Taschen, in seinem Auto etc. Entsprechend ist auch zu entscheiden, wenn sich der Täter noch im Herrschaftsbereich eines anderen aufhält. Trägt der Täter in einem Laden die Sachen offen, zum Beispiel im Einkaufswagen oder übers Handgelenk gehängt, kann noch nicht von Gewahrsam des Täters gesprochen werden. Nimmt er sie hingegen an sich, d.h. versteckt er sie am Körper oder in seinen Kleidern, so ist damit sein Gewahrsam auch begründet, selbst wenn der Täter bei der Wegnahme beobachtet wird oder wenn das Geschäft Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat ( Marcel Alexander Niggli / Christoph Riedo , a.a.O., N 65, m.w.H.; Günter Stratenwerth / Guido Jenny / Felix Bommer , a.a.O., N 88, m.w.H.; BGE 92 IV 89, 91 betreffend das Verstecken eines Pullovers unter den eigenen Kleidern in einem Selbstbedienungsladen). Bei grösseren Sachen, die sich nicht ohne Weiteres wegschaffen lassen, können Schwierigkeiten entstehen, die sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände lösen lassen ( Marcel Alexander Niggli / Christoph Riedo , a.a.O., N 66). Nimmt der Täter beispielsweise, um sich ein Gemälde anzueignen, in einem vorübergehend unbewachten Haus ein grosses Bild von der Wand, so dürfte die Tat schon damit vollendet sein, weil die Herrschaftsmöglichkeit des Eigentümers in diesem Zeitpunkt bereits aufgehoben ist. Tut er das Gleiche aber in einem bewachten Museum, so wird das Gemälde erst mit dem Verlassen des Hauses als "weggenommen" gelten ( Andreas Donatsch , a.a.O., S. 161 f.). Vollendet ist der Diebstahl mit der Begründung des neuen Gewahrsams, d.h. wenn an die Stelle des bisherigen Gewahrsamsinhabers ein neuer getreten ist (vgl. Marcel Alexander Niggli / Christoph Riedo , a.a.O., N 77, m.w.H.; Günter Stratenwerth / Guido Jenny / Felix Bommer , a.a.O., N 87, m.w.H.; Andreas Donatsch , a.a.O., S. 162). Beendet ist die Tat hingegen erst mit dem Eintritt der Bereicherung, also etwa bei Diebstählen in beaufsichtigten Räumen beim Wegschaffen der Sachen aus dem Laden oder beim Verstecken im Hotel (vgl. Marcel Alexander Niggli / Christoph Riedo , a.a.O., N 78, m.w.H.; Günter Stratenwerth / Guido Jenny / Felix Bommer , a.a.O., N 92, m.w.H.; Andreas Donatsch , a.a.O.). Da Diebstahl ein schlichtes Tätigkeitsdelikt bildet, kann der taugliche Versuch nicht vollendet sein. Wann der Versuch beginnt, kann indessen im Einzelnen Schwierigkeiten bereiten. Der blosse Besitz von Diebeswerkzeug reicht dazu jedenfalls nicht aus. Weil umgekehrt das Delikt mit der Begründung neuen Gewahrsams vollendet ist, muss der Versuch jedenfalls zuvor beginnen (vgl. Marcel Alexander Niggli / Christoph Riedo , a.a.O., N 91, m.w.H., u.a. auf BGer 6B_553/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 3, Andreas Donatsch , a.a.O.). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, Aneignungssowie Bereicherungsabsicht ( Marcel Alexander Niggli / Christoph Riedo , a.a.O., N 67 ff.). 2.5.2.3 Vorliegend ist zunächst unbestritten, dass in Bezug auf den Wohnanhänger Tabbert Cellini 655 DF im Wert von Fr. 78'197.-- die Schwelle zwischen bloss strafloser Vorbereitung und bereits strafbarem Versuch eines Diebstahls überschritten worden ist. Ebenso gehen die Vorinstanz wie auch alle Parteien davon aus, dass der Diebstahl noch nicht beendet ist, mithin noch keine Bereicherung der Beschuldigten stattgefunden hat, da diese noch vor dem Verlassen des Firmenareals mit dem Wohnanhänger durch die Polizei angehalten werden konnten. Es verbleibt die Streitfrage, ob es sich in casu um einen bloss versuchten oder einen bereits vollendeten Diebstahl handelt. Entscheidend ist somit die Frage, ob eine Wegnahme, d.h. ein Bruch fremden und eine Begründung neuen Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers vorliegt. Auch wenn zur konkret vorliegenden Konstellation, mithin der angeklagten Wegnahme eines Wohnanhängers und damit einer grösseren Sache, soweit ersichtlich, keine klare Lehrmeinung und kein höchstrichterlicher Entscheid existiert, bejaht das Kantonsgericht – entgegen der Auffassung der Vorinstanz wie auch der Beschuldigten, aber im Einklang mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft – unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie der in Erw. 2.5.2.2 festgehaltenen Lehre und Rechtsprechung einen vollendeten Diebstahl: Aus den Akten (vgl. Polizeirapport vom 23. Juni 2020, Übersichtsplan 3b, act. 2163) ergibt sich, dass der obgenannte Wohnanhänger am Ford Ranger der Beschuldigten angekoppelt war und damit rund 120 Meter zurückgelegt worden sind. Das ganze Manöver wurde erst kurz vor der Ausfahrt vom Firmengelände durch die Polizei gestoppt. Die Tatausführung vollzog sich mitten in der Nacht zwischen 01:56 und 02:45 Uhr bei Dunkelheit auf einem teilweise umfriedeten, aber nicht bewachten Gelände an einem täglich sowie rund um die Uhr allgemein zugänglichen Ort ohne Kasse, Barriere, Aufsicht oder anderweitige spezielle Sicherung (vgl. Polizeirapporte vom 19. Mai 2020, act. 2035 ff., und vom 23. Juni 2020 samt Übersichtsplänen, act. 2145 ff., 2155 ff.; Aktennotiz der Polizei vom 1. Juli 2020, act. 2177 f.; Polizeiberichte vom 20. August 2020, act. 2182.1 f., und 4. Juni 2020, act. 2191 ff.). Zwar existierte vor Ort eine Überwachungskamera mit einem Bewegungsmelder; diese diente jedoch nicht der Verhinderung von Wegnahmen bzw. dem Erhalt des Gewahrsams der Berechtigten, sondern lediglich der Dokumentation (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2020, act. 2143). Die vorliegende Konstellation ist somit nicht mit einem typischen Ladendiebstahl zu vergleichen, sondern eher mit dem obgenannten Beispiel eines Gemäldediebstahls aus einem nicht bewachten Gebäude. Nach klarer Überzeugung des Kantonsgerichts waren im konkreten Fall nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens die Herrschaftsmöglichkeit wie auch die alleinige Einwirkungsmöglichkeit der Beschuldigten spätestens nach dem Ankoppeln des betreffenden Wohnanhängers an deren Fahrzeug (entsprechend der Apprehension bzw. Behändigung) und dem darauffolgenden Wegfahren (entsprechend der Möglichkeit zur Ablation bzw. Fortschaffung) gegeben, mussten doch ab diesem Zeitpunkt die Beschuldigten keinerlei Hürden mehr überwinden; sie hatten – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht – von nun an freie Fahrt. Damit war auf der anderen Seite die Zugriffsmöglichkeit des Berechtigten, d.h. der Privatklägerin, aufgehoben, und ihr Gewahrsamsanspruch konnte nicht mehr zur Geltung kommen. Anders rechtlich zu beurteilen wäre die Situation nur bei einer Möglichkeit der Privatklägerin zur Kontrolle über den Wohnanhänger. Diese fehlte aber, wie die dargestellten Gegebenheiten aufzeigen. Dass die Beschuldigten noch vor der Wegfahrt aus dem Gelände der Privatklägerin durch die Polizei angehalten werden konnten, ist letztlich dem Zufall zu verdanken. Angesichts dessen spielt in der vorliegenden Konstellation die blosse Tatsache, dass sich die Beschuldigten beim Eintreffen der Polizei noch auf dem Areal der Privatklägerin befanden (vgl. Polizeirapport vom 19. Mai 2020, act. 2035 ff.; Aktennotiz der Polizei vom 1. Juli 2020, act. 2177 f.; Polizeibericht vom 20. August 2020, act. 2182.1 f.), entgegen der Argumentation der Vorderrichter wie auch der Beschuldigten gerade keine Rolle. Aus deren Machtbereich war der Wohnanhänger zu diesem Zeitpunkt schon entfernt, d.h. der Gewahrsam war bereits gebrochen. Der Feststellung der Vorinstanz auf S. 34 des angefochtenen Urteils, wonach die Tatausführung "noch im Gange" gewesen sei, ist daher nicht zu folgen. Es ist vielmehr von einem Abschluss der Tatausführung auszugehen, da ein Bruch des bisherigen und eine Begründung neuen Gewahrsams, damit ein Wechsel der tatsächlichen Sachherrschaft und infolgedessen eine bereits erfolgte Wegnahme im Rechtssinne vorliegt, womit die Tathandlung der Beschuldigten nicht als bloss versuchter, sondern als vollendeter Diebstahl zu qualifizieren ist, wenngleich er mangels Wegschaffung des Diebesguts aus dem Areal noch nicht beendet war. Dass die Beschuldigten dabei mit Wissen und Willen und somit vorsätzlich i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB sowie zusätzlich mit Aneignungswillen und in Bereicherungsabsicht handelten, ist fraglos zu bejahen. Schliesslich ist eine Mittäterschaft aller vier Beschuldigten mit Blick auf das in Erw. 2.5.1.3 dargestellte Beweisergebnis klarerweise gegeben. Es kann insofern auf die wiederum zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 34 des angefochtenen Urteils verwiesen werden, wonach im Ergebnis festzustellen ist, dass die Beschuldigten bei der Entschlussfassung und Planung aktiv sowie bei der konkreten, arbeitsteiligen Tatausführung explizit oder – in Bezug auf den Beschuldigten A.
– zumindest konkludent mitgewirkt haben. Dabei war jeder einzelne Tatbeitrag der vier Beschuldigten derart wesentlich, dass sie allesamt als Hauptbeteiligte dastehen, mithin stand oder fiel die konkrete Ausführung des Deliktes mit ihrem jeweiligen Tatbeitrag (vgl. Stefan Trechsel / Christopher Geth , a.a.O., Vor Art. 24 N 12, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 2.5.2.4 Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich somit in diesem Punkt als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Infolgedessen sind die Dispositiv-Ziffern 1, 4, 7 und 10 des vorinstanzlichen Urteils dahingehend abzuändern, dass die Beschuldigten nicht des versuchten, sondern des vollendeten Diebstahls schuldig zu sprechen sind. 2.5.3.1 Im Weiteren rügt die Staatsanwaltschaft auf S. 10 f. der Berufungsbegründung vom 16. September 2021 den vorinstanzlich erfolgten Freispruch der Beschuldigten von der Anklage des Hausfriedensbruchs . Während der Beschuldigte A. schon vor erster Instanz auf Freispruch plädiert hat (vgl. act. S 513), wehren sich die Beschuldigten B. , C. und D. , anders als noch im vorinstanzlichen (vgl. act. S 547, S 571, S 601), erst im zweitinstanzlichen Verfahren gegen einen entsprechenden Schuldspruch. 2.5.3.2 Einen Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB begeht, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt. Zunächst ist auf die dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 35 des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist festzuhalten, dass unter anderem der Werkplatz, zum Beispiel ein Arbeitsplatz oder Bauplatz, geschützt ist. Nach dem Gesetzeswortlaut muss der Werkplatz weder zu einem Haus gehören noch umfriedet sein ( Vera Delnon / Bernhard Rüdi , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Art. 186 N 17, unter Hinweis auf BGE 104 IV 256, 257; Günter Stratenwerth / Guido Jenny / Felix Bommer , a.a.O., § 6 N 5). Der Wille des Berechtigten kann nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ausdrücklich (durch Schrift oder Bild) oder konkludent (etwa Gartentor mit Glocke und Kameraüberwachung, geschlossene Haustüre mit Glocke) von ihm selbst oder einem Vertreter zum Ausdruck gebracht werden oder aus den Umständen hervorgehen ( Vera Delnon / Bernhard Rüdi , a.a.O., N 28, m.w.H.; Günter Stratenwerth / Guido Jenny / Felix Bommer , a.a.O., N 9, unter Hinweis auf BGE 90 IV 77; Stefan Trechsel / Martino Mona , StGB Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 186 N 15; Micha Nydegger , StGB Annotierter Kommentar, Art. 186 N 17, unter Hinweis auf BGE 90 IV 74 E. 2b). Besondere Probleme bei der Bestimmung des Willens des Hausherrn ergeben sich bei Räumen, die publikumsöffentlich sind. Hier liegt in der Regel eine konkludente Einwilligung im Sinne einer generellen Erlaubnis des Berechtigten vor, dass Dritte den Raum betreten dürfen. Die Frage ist, inwiefern diese allgemeine Erlaubnis von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann. Das Bundesgericht entschied, dass bei Räumlichkeiten, die dem Publikum nur für bestimmte Zwecke offenstehen und deren Zweckbestimmung für jedermann ohne jeden Zweifel klar zutage tritt, derjenige gegen den Willen des Berechtigten handelt, der zu einem anderen Zweck eindringt. Zum Eindringen von gewalttätigen Demonstranten in eine Parkgarage wurde seitens des Bundesgerichts ausgeführt, dass der Zutritt zu Parkgaragen nach den Umständen erkennbar nur zum Zwecke des Parkierens bzw. Abholens des parkierten Fahrzeuges erlaubt gewesen sei (vgl. BGE 108 IV 33, 39). In der Doktrin wurde dieser Entscheid des Bundesgerichts wegen seiner grundsätzlichen bzw. absoluten Formulierung kritisiert und von einem Teil der Lehre verlangt, dass der Widerspruch zum Willen des Berechtigten äusserlich klar ersichtlich sein müsse, wie etwa beim Eindringen einer plündernden Menge in ein Kaufhaus. Dies sei jedoch nicht der Fall bei einer einzelnen Person, die ein Kaufhaus betrete, um einen Ladendiebstahl zu begehen ( Vera Delnon / Bernhard Rüdi , a.a.O., unter Hinweis auf Günter Stratenwerth / Guido Jenny / Felix Bommer , a.a.O.). Auch wer ein Parkhaus oder ein Spital zum Beispiel aus architektonischem Interesse betrete, ohne parkieren oder sich operieren zu lassen, müsse nicht von einem entgegenstehenden Willen des Betreibers ausgehen ( Vera Delnon / Bernhard Rüdi , a.a.O.). Ebenso wenig begehe bereits derjenige einen Hausfriedensbruch, der vor dem Regen in eine Parkgarage flüchte ( Stefan Trechsel / Martino Mona , a.a.O., N 15 b). Ein anderer Teil der Lehre erachtet es unter Hinweis auf die Schwierigkeit der Bestimmung eines Widerspruchs zum Willen des Berechtigten als sinnvoller, nicht unmittelbar auf diesen Willen abzustellen, sondern auf den allgemeinen Zweck, zu welchem die Räume öffentlich zugänglich gemacht wurden. Sofern das Verhalten des Täters andere Benutzer des Raumes nicht an der Ausübung des Zwecks störe oder hindere, liege selbst dann kein Hausfriedensbruch vor, wenn das Verhalten dem eigentlichen Zweck widerspreche ( Stefan Trechsel / Martino Mona , a.a.O., m.w.H.). Eine Ausnahme von dieser Regel liege nur dann vor, wenn das Verhalten des Täters so offensichtlich und ohne Zweifel gegen die Zweckbestimmung verstosse, dass mit einer Zustimmung des Berechtigten schlechterdings nicht zu rechnen sei. Dies gelte für Täter, die ein Parkhaus nicht etwa zum Schutz vor dem Regen aufsuchten, sondern um parkierte Autos zu beschädigen, oder die sich nicht aus bautechnischem Interesse in einem Kaufhaus aufhielten, sondern um einen Ladendiebstahl zu begehen ( Stefan Trechsel / Martino Mona , a.a.O., m.w.H.; abweichend Günter Stratenwerth / Guido Jenny / Felix Bommer , a.a.O.). Im Ergebnis wurden die Erwägungen im fraglichen Entscheid des Bundesgerichts jedoch in der Lehre aufgrund der konkreten Fallkonstellation – dem Eindringen von gewalttätigen Demonstranten in eine Parkgarage – mehrheitlich als zutreffend qualifiziert (vgl. Günter Stratenwerth / Guido Jenny / Felix Bommer , a.a.O.; Stefan Trechsel / Martino Mona , a.a.O.). Der diese bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht kritisierende Teil der Doktrin nimmt hingegen ein Handeln gegen den Willen des Berechtigten bereits dann an, wenn bestimmte Räume dem Publikum nur für bestimmte Zwecke offenstehen und ihre Zweckbestimmung für jedermann ohne Zweifel klar zutage tritt, aber gleichwohl zu einem anderen Zweck in solche Räume eintritt ( Micha Nydegger , a.a.O., unter Hinweis auf BGE 108 IV 33 E. 5b betreffend das Betreten einer Parkgarage durch eine Person, die weder Lenker eines dort abgestellten Fahrzeuges noch Mitfahrer ist; BGer 6B_1056/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3 betreffend Betreten eines Flachdachs eines Autocenters, auf dem keine Gebrauchtfahrzeuge abgestellt sind, zur Begehung bzw. Unterstützung einer Straftat, was nicht vom Willen des Berechtigten gedeckt ist). Die Begrenzung der Erlaubnis folge hier aus der den Räumlichkeiten vom Berechtigten vorgegebenen subjektiven Zweckbestimmung ( Micha Nydegger , a.a.O., unter Hinweis auf BGE 108 IV 33 E. 5b). Bei privaten, dem Publikum jedoch offenstehenden Räumlichkeiten dürfte es grundsätzlich richtig sein, die Zutrittserlaubnis an die subjektive Zweckbestimmung zu knüpfen. Sofern jedoch keine gegenteiligen Hinweise erkennbar seien, sei diese Erlaubnis in einem weiten Sinne zu verstehen. So könne angenommen werden, dass eine Parkgarage nicht nur zum Aufsuchen des eigenen Fahrzeugs betreten werden dürfe, sondern etwa auch aus architektonischem Interesse oder zum Schutz vor einem Platzregen. Hingegen sei das Betreten einer Räumlichkeit zur Begehung einer Straftat wie beispielsweise Ladendiebstahl selbst von einer grosszügig verstandenen Zutrittserlaubnis nicht mehr gedeckt ( Micha Nydegger , a.a.O., N 18). Das Delikt des Hausfriedensbruchs kann schliesslich nur vorsätzlich – bei Kenntnis des entgegenstehenden Willens – begangen werden (vgl. Günter Stratenwerth / Guido Jenny / Felix Bommer , a.a.O., N 12). 2.5.3.3 Im vorliegenden Fall folgt das Kantonsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 35 des angefochtenen Urteils nur insofern, als in tatsächlicher Hinsicht von einem Gelände auszugehen ist, welches der Ausstellung von Wohnanhängern und Wohnmobilen dient und zum grössten Teil von Leitplanken, Bäumen und Steinen umzäunt ist. Ebenso ist gestützt auf die Angaben der Privatklägerin erstellt, dass das fragliche Areal ohne irgendwelche Einschränkungen für jedermann und jederzeit, zu Fuss oder mit einem Fahrzeug, allgemein zugänglich ist (vgl. Polizeibericht vom 23. Juni 2020, act. 2145 ff., samt Übersichtsplänen, act. 2155 ff.). Das Strafgericht schweigt sich in seinen knapp gehaltenen Erwägungen darüber aus, ob es das fragliche Areal als einen unmittelbar zum Haus gehörenden, umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder aber als Werkplatz ansieht. Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts liegt mit dem fraglichen Grundstück, auf welchem sich die Beschuldigten anlässlich der Anhaltung durch die Polizei befanden, fraglos ein Werkplatz vor, welcher – wie in Erw. 2.5.3.2 festgehalten – weder zu einem Haus gehörend noch umfriedet zu sein braucht, um als von Art. 186 StGB geschütztes Objekt zu gelten. Betreffend die Feststellung des Willens des Berechtigten, d.h. der Privatklägerin, in Bezug auf das Hausrecht vertritt das Berufungsgericht eine andere Auffassung als die Vorderrichter: Wenn diese auf S. 35 des angefochtenen Urteils konstatierten, dass kein entsprechender, ausdrücklich oder konkludent geäusserter Wille vorliege, gegen welchen die Beschuldigten durch Betreten des Firmengeländes gehandelt haben sollten, ist dieser Überlegung zu entgegnen, dass bereits unter Berücksichtigung der für jedermann klar erkennbaren Zweckbestimmung des Ausstellungsgeländes, nämlich offenkundig der Besichtigung von Wohnanhängern und -mobilen durch Kauf- oder Mietinteressenten, das Verhalten der Beschuldigten, welche sich nicht nur in Diebstahlsabsicht auf das Areal begeben, sondern auch sich dort befindliche Steine verschoben und insbesondere nach entsprechender Manipulation (Abkopplung) einen zum Verkauf stehenden Wohnanhänger entwendet haben, als klar diesem Zweck zuwiderlaufend einzustufen ist. In Beachtung der in Erw. 2.5.3.2 dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche strikt auf die Zweckbestimmung abstellt, haben damit die Beschuldigten die seitens der Berechtigten definierten Voraussetzungen für ein Betreten des Firmengeländes offenkundig nicht erfüllt und sind somit gegen den Willen der Privatklägerin in den Werkplatz eingedrungen. Zur selben Schlussfolgerung hinsichtlich des Willens der Berechtigten gelangt das Kantonsgericht, selbst wenn auf die in dieser Hinsicht relativierenden Voten in der Doktrin abzustellen ist. So ist in casu festzustellen, dass das obgenannte Verhalten der Beschuldigten nicht nur der Zweckbestimmung des Ausstellungsgeländes widersprach, sondern darüber hinaus auch äusserlich klar ersichtlich in einem Widerspruch zum Willen der Berechtigten, selbst wenn dieser nur konkludent offenbart war, stand. Die Privatklägerin hätte mithin das Betreten des Grundstücks in Diebstahlsabsicht sowie im Bestreben, einen Wohnanhänger zu entwenden, niemals gebilligt. Selbst wenn, in Beachtung eines anderen Teils der Lehre, nicht auf den Willen der Berechtigten, sondern auf den allgemeinen Zweck, zu welchem das fragliche Areal öffentlich zugänglich gemacht wurde, abgestellt wird, so ist in jedem Fall mindestens festzustellen, dass das oben beschriebene Verhalten, welches die Beschuldigten manifestiert haben, so offensichtlich und ohne jeden Zweifel gegen die Zweckbestimmung verstiess, dass mit einer Zustimmung der Berechtigten schlechterdings nicht zu rechnen war. Deshalb stellt das Kantonsgericht fest, dass das für die Privatklägerin schädigende Verhalten der Beschuldigten auf dem fraglichen Areal weder der Zweckbestimmung noch dem Willen der Berechtigten entsprach. Daran vermag, wie bereits ausgeführt, weder die nicht vollständige Umfriedung des Areals noch das Fehlen von weiteren Einschränkungen wie zum Beispiel Verbotsschilder oder Barrieren (vgl. Polizeibericht vom 23. Juni 2020, act. 2145 ff. samt Übersichtsplänen, act. 2155 ff.) etwas zu ändern. Auch die uneingeschränkte Zugänglichkeit für jedermann und zu jederzeit (vgl. Polizeibericht vom 23. Juni 2020, act. 2145 ff. samt Übersichtsplänen, act. 2155 ff.) steht dieser Feststellung in keiner Weise entgegen. Die dem Verhalten der Beschuldigten entgegenstehende Zweckbestimmung bzw. der entsprechende Wille der Privatklägerin war auch ohne diese Elemente in jeder Hinsicht evident. Durch ihr Vorgehen haben die Beschuldigten nicht nur, wie in Erw. 2.5.2.3 festgehalten, den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, sondern darüber hinaus einen weiteren strafrechtlichen Unwert geschaffen, indem zusätzlich zum Eingriff in das Vermögen auch ein solcher in die Privatsphäre der Privatklägerin durch Störung des Hausrechts erfolgt ist. Dass die Beschuldigten dabei vorsätzlich vorgingen, ist fraglos zu bejahen. Schliesslich liegt ein vom 9. Mai 2020 datierender Strafantrag der Privatklägerin gegenüber allen Beschuldigten vor (act. 1555 ff.), so dass einem entsprechenden Schuldspruch nichts entgegensteht. 2.5.3.4 Somit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft auch in diesem Punkt als begründet. In Gutheissung derselben werden daher die Beschuldigten zusätzlich des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 5, 7, 8, 10 und 11 des vorinstanzlichen Urteils sind in diesem Sinn abzuändern. 3. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer, begangen durch B. 3.1 Zusätzlich hielt die Anklageschrift vom 9. September 2020 fest, dass nach der erfolgten Festnahme der Beschuldigten am 9. Mai 2020 die Polizei um ca. 04:00 Uhr beim Beschuldigten B. und Lenker des obgenannten Ford Focus einen Atemalkoholtest sowie einen Drogenschnelltest durchgeführt habe, wobei der erste Test einen Wert von 0,15 mg/l ergeben und der zweite Test positiv auf Opiate und Kokain reagiert habe. Der Beschuldigte habe im Wissen um die seitens der Staatsanwaltschaft gestützt auf die vorliegenden Ergebnisse und zwecks Abklärung der Fahrfähigkeit angeordnete Abnahme einer Blut- und Urinprobe die Blutentnahme verweigert, so dass ihm kein Blut habe abgenommen werden können. Durch sein Verhalten habe sich der Beschuldigte erfolgreich wissentlich und willentlich der angeordneten Blutprobe verweigert und die Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt (vgl. S. 9 f. der Anklageschrift, act. S 17 f.). 3.2 Das Strafgericht kam gestützt auf die vorliegenden Beweise, nämlich die Aussagen des Beschuldigten einerseits sowie die polizeilichen Berichte bzw. Anzeigen, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Mai 2020 und das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) Basel vom 1. Juli 2020 andererseits zur Schlussfolgerung, dass trotz hinreichender Verdachtsgründe, eine Urin- und Blutprobe anzuordnen, sowie widersprüchlicher Angaben des Beschuldigten die Dokumentation der Polizei und der Staatsanwaltschaft mangelhaft sei. Abgesehen davon, dass die Originaldokumente verloren gegangen seien, könne nicht festgestellt werden, ob und wie die angeordneten Massnahmen betreffend die Blut- und Urinprobe dem Beschuldigten eröffnet worden seien. Es gebe auch keinen Beweis dafür, dass die Polizei den aus Grossbritannien stammenden und offensichtlich das erste Mal in der Schweiz verweilenden Beschuldigten gemäss Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013) auf die strafrechtlichen und administrativen Konsequenzen seines Verhaltens aufmerksam gemacht habe. Offenbar habe sie ihm die Unterlagen nicht einmal nachträglich zur Unterschrift vorgelegt. Insofern der Beschuldigte behaupte, über die Konsequenzen der Verweigerung nicht informiert worden zu sein, mache er einen Rechtsirrtum geltend, welcher nicht widerlegt werden könne. Angesichts dieser Beweislage sei der angeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei (vgl. S. 36-39 des angefochtenen Urteils). 3.3 Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung vom 16. September 2021 geltend, dem Beschuldigten sei die Anordnung der Blut- und Urinprobe zumindest faktisch eröffnet worden, und zwar am 9. Mai 2020 durch den Beizug der Mobilen Ärzte. Zudem sei die von der Staatsanwaltschaft am 9. Mai 2020 zunächst mündlich erlassene Verfügung betreffend Abnahme von Blut- und Urinprobe der Verteidigerin des Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt ausgehändigt worden. Zwar treffe zu, dass die Polizei das Dokument "FiaZ/FuD-Formularset Nr. 7902" dem Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Requisition am 9. Mai 2020 weder ausgehändigt noch durch ihn habe unterschreiben lassen. Dies sei jedoch ein Versehen und den Umständen der damaligen Anhaltung des Beschuldigten geschuldet, was aber für die Erfüllung des Tatbestands unbeachtlich sei. So habe der Beschuldigte laut Untersuchungsakten die durch die Staatsanwaltschaft angeordnete Blutabnahme bewusst verweigert. Damit sei sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 91a des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) erfüllt. Aus welchem Grund der Beschuldigte die Blutabnahme verweigert habe, sei unerheblich, da das Verunmöglichen der Massnahme nicht das eigentliche Handlungsziel bilden müsse. Selbst unter Annahme einer unterbliebenen Eröffnung der Abnahme der Blutprobe habe der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens Ford Focus aufgrund seines Alkohol- und Drogenkonsums sowie seiner Aussage, wonach er den Polizisten mitgeteilt habe, dass sie einen Bluttest machen sollten, mit der Anordnung einer solchen Massnahme rechnen müssen, weshalb er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe. Die sinngemässe Angabe des Beschuldigten, wonach er über die Konsequenzen der Verweigerung nicht informiert worden sei, seien für die Bejahung des objektiven und subjektiven Tatbestands von Art. 91a SVG somit unbeachtlich. Die vom Beschuldigten vor Strafgericht getätigten Aussagen, wonach er von den in der Schweiz geltenden Regeln keinerlei Kenntnis gehabt habe, jedoch in die Blutentnahme eingewilligt hätte, wenn er die Regel gekannt hätte, seien nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Sie stünden überdies im Widerspruch zu seinen in der Voruntersuchung deponierten Aussagen. Des Weiteren sei der Beschuldigte ein mehrfach vorbestrafter Kriminaltourist, der lediglich zur Begehung von Diebstählen in die Schweiz eingereist sei. Offensichtlich foutiere er sich um die in der Schweiz geltenden Gesetze. Dass das Lenken von Personenwagen unter dem Einfluss von Drogen und Alkohol in der Schweiz, wie in einer Vielzahl von anderen Ländern, nicht gestattet sei, habe dem Beschuldigten bekannt sein müssen. Zudem habe ihm bewusst sein müssen, dass eine Weigerung der Abnahme einer Blutprobe zu Beweiszwecken nicht einfach ohne Konsequenzen bleiben werde. Zumindest habe der Beschuldigte, selbst wenn er die Weigerung tatsächlich für straflos gehalten hätte, mit weiteren Konsequenzen rechnen müssen, dies insbesondere, weil er den Polizisten gemäss eigenen Angaben gesagt habe, dass sie einen Bluttest machen sollten, weshalb er sich nicht auf den Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB berufen könne. Die blosse Rechtsunkenntnis entschuldige das Verhalten grundsätzlich nicht. Somit sei der Tatbestand von Art. 91a SVG erfüllt und ein Verbotsirrtum zu verneinen (vgl. S. 8-10 der Berufungsbegründung). 3.4 Der Beschuldigte B. hingegen vertritt in seiner Berufungsantwort vom 10. November 2021 die Auffassung, die Strafverfolgungsbehörden hätten gerade die Pflicht, eine beschuldigte Person gleich zu Beginn über die Rechte und Pflichten sowie die entsprechenden Konsequenzen zu informieren. Die von der Staatsanwaltschaft genannte Rechtsunkenntnis sei insofern just durch diese selbst geschaffen worden (vgl. S. 2 der Berufungsantwort). In ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht ergänzt die amtliche Verteidigerin von B. , die Staatsanwaltschaft stelle auch in diesem Fall nicht belegte Annahmen und Behauptungen auf, um von der eigenen Unterlassung der Einhaltung aller formellen Voraussetzungen abzulenken. Bei fehlender Aufklärung einer beschuldigten Person über ihre Rechte und Pflichten handle es sich nicht mehr um ein faires Verfahren. Insbesondere müssten die Rechtsfolgen der beschuldigten Person in einer für sie verständlichen Sprache eröffnet werden. Der Beschuldigte sei noch nie in der Schweiz gewesen und habe daher die hiesige Rechtsordnung nicht gekannt. Wenn die Staatsanwaltschaft die nötige Sorgfalt bei der Eröffnung der Rechte und Rechtsfolgen gegenüber dem Beschuldigten unterlasse, könne sie ihm nicht vorwerfen, er hätte mit Konsequenzen seines Verhaltens rechnen müssen. Eine derartige Argumentation würde die ordentliche Rechtsbelehrung ihres Zwecks berauben. Somit sei der vorinstanzliche Freispruch auch in diesem Punkt zu bestätigen (vgl. S. 5 f. des Parteivortrages). 3.5.1 Vorliegend stellt sich in tatsächlicher Hinsicht die Beweislage gemäss Darstellung der Vorinstanz auf S. 36 f. des angefochtenen Urteils dar, auf welche verwiesen wird. Insbesondere geht aus dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM Basel vom 1. Juli 2020 hervor, dass eine allfällige Fahrunfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitraum durch Substanzeinwirkung ohne Blutanalyse nicht beurteilt werden könne (vgl. act. 2931 ff.). Bei einer Würdigung der vorliegenden Beweise ist im Einklang mit den Vorderrichtern festzustellen, dass sich der angeklagte Sachverhalt zwar auf die polizeilichen Berichte bzw. Anzeigen (vgl. polizeilicher Bericht vom 9. Mai 2020, act. 1007 ff.; polizeiliche Anzeige vom 19. Mai 2020, act. 2036 ff., 2061; Polizeirapport vom 1. Juli 2020, act. 2901 ff.) abstützt, jedoch seitens der Polizei und der Staatsanwaltschaft ungenügend ausgewiesen worden ist. So ist offensichtlich nicht nur das sog. FiAZ/FUD-Formularset im Original verloren gegangen (vgl. polizeilicher Bericht vom 1. Juli 2020, act. 2901 ff., 2905), sondern auch auf der Kopie dieses am 9. Mai 2020 durch die Polizei und das Team der Mobilen Ärzte ausgefüllten Formularsets, beinhaltend insbesondere den Vermerk, dass der Beschuldigte die Blutentnahme verweigert habe, die Unterschrift des Beschuldigten nicht vorhanden (vgl. die fraglichen Dokumente, datierend vom 9. Mai 2020, act. 2909 ff., 2919 ff.). Auch die durch die Mobilen Ärzte beim Beschuldigten durchgeführte Urinprobe wurde von diesem nicht unterschrieben. Ebenso wenig wurde die durch die zuständige Staatsanwältin unterschriebene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Mai 2020 betreffend Anordnung der Abnahme einer Blut- und Urinprobe dem Beschuldigten korrekt eröffnet, fehlen doch auf der betreffenden Empfangsbestätigung dieser Verfügung Orts- und Datumsangabe sowie einmal mehr die Unterschrift des Beschuldigten gänzlich (vgl. act. 2927 f.). 3.5.2.1 Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich unter anderem strafbar, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck diese Massnahme vereitelt hat. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass der korrekt sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 145 IV 50 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Gesetz umfasst drei Tatvarianten: den aktiven Widerstand gegen die Untersuchung, das Ausweichen vor einer solchen und die Vereitelung des Untersuchungserfolgs durch geeignete Massnahmen ( Hans Giger , Kommentar SVG, 8. Aufl., Art. 91a N 6). Vollendet ist das Delikt, sobald die unverzügliche Entnahme der Blutprobe verhindert wird ( Hans Giger , a.a.O., N 10, unter Hinweis auf BGE 103 IV 49). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 91a SVG kann der Tatbestand nur vorsätzlich, nicht aber fahrlässig erfüllt werden. Eventualvorsatz ist strafbar und liegt immer dann vor, wenn eine Blutprobe zwar noch nicht amtlich angeordnet worden ist, der Täter aber mit einer solchen rechnen musste ( Hans Giger , a.a.O., N 11, unter Hinweis auf BGE 106 IV 397 f.). Art. 55 Abs. 3 SVG sieht die Anordnung einer Blutprobe bei Anzeichen von Fahrunfähigkeit ausdrücklich vor. Diese Massnahme ist also ein auf gesetzlicher Grundlage beruhender zulässiger Eingriff in die persönliche Freiheit und kann – sofern sie von der zuständigen Instanz angeordnet wird – nicht verweigert werden. Gerechtfertigt und daher nicht strafbar erscheint die Weigerung lediglich, wenn die Blutentnahme die Gesundheit des Verdächtigen gefährden könnte, nicht aber, wenn dieser lediglich eine tiefe Aversion gegenüber bzw. Furcht vor Injektionen hat ( Hans Giger , a.a.O., N 12, unter Hinweis auf BGE 92 IV169). Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atem- bzw. Alkohol-probe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen aufmerksam zu machen (Art. 13 Abs. 2 SKV). Zu diesen Folgen gehören einerseits die Strafbarkeit nach Art. 91a SVG und andererseits der Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 lit. d und Abs. 2 SVG (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1). Im Übrigen ist auf die dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 37 f. des angefochtenen Urteils zu verweisen. 3.5.2.2 In rechtlicher Hinsicht ist vorliegend mit Blick auf die Verhaftungssituation zwar unbestritten, dass der Beschuldigte als Lenker eines Motorfahrzeugs i.S.v. Art. 91a SVG gilt. Ebenso wenig stellt der Beschuldigte in Abrede, die Durchführung einer Blutprobe verweigert, d.h. sich aktiv gegen eine solche gewehrt zu haben. Nicht belegen lässt sich aber, ob und in welcher Form die angeordnete Massnahme dem Beschuldigten formell korrekt eröffnet worden ist, nachdem auf mehreren Dokumenten die Empfangsbestätigung bzw. die Unterschrift des Beschuldigten fehlt. Dies stellt eine vorsätzliche Begehungsweise durch den Beschuldigten, wie sie für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 91a SVG erforderlich wäre, unweigerlich in Frage. Ebenso wenig kann dem Beschuldigten nachgewiesen werden, dass er auf die Konsequenzen gemäss Art. 13 Abs. 2 SKV, nämlich die Strafbarkeit gemäss Art. 91a SVG einerseits und den Führerausweisentzug gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. d und Abs. 2 SVG andererseits, hingewiesen worden ist. Das Fehlen von zugleich mehreren Unterschriften auf – sofern überhaupt vorhanden – zudem mehreren Dokumenten stellt indessen einen gravierenden Form-fehler dar, was bereits die Vorderrichter zu Recht mit aller Deutlichkeit bemängelt haben. Es erscheint auch dem Kantonsgericht unerfindlich, warum sich vorliegend die zuständigen Behörden nicht wenigstens darum bemüht haben, diese unterlassenen Verfahrensschritte nachzuholen, wäre doch der Beschuldigte auch nach seiner Verhaftung am 9. Mai 2020 noch bis zum 19. Februar 2021, dem Tag seiner Haftentlassung, ohne Weiteres erreichbar gewesen, bevor er nach Grossbritannien ausgeschafft worden ist (vgl. Beschluss des Strafgerichts vom 19. Februar 2021, act. 845 f.). Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach in Anbetracht der faktischen Gegebenheiten trotz mangelnder Formalitäten von einem korrekten Vorgehen gegenüber dem Beschuldigten und damit von einem Vorsatz desselben auszugehen ist, vermag nicht zu überzeugen. Die vorgeschriebenen Formerfordernisse, wie insbesondere die Unterschrift der beschuldigten Person auf diversen Dokumenten, dienen in erster Linie gerade dazu, zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren eine allfällige Anerkennung des rechtserheblichen Sachverhalts durch den Beschuldigten wie auch eine durchgeführte Rechtsbelehrung desselben zu belegen. Wären sie tatsächlich entbehrlich, so müssten sie auch nicht gesetzlich verankert werden. In besonderem Mass gilt dies in Fällen wie dem vorliegenden, zumal der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt explizit bestreitet. Korrekte Rechtsfolge davon kann nur sein, dass dem Beschuldigten der angeklagte Sachverhalt zumindest in subjektiver Hinsicht nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, weshalb ein Schuldspruch ausser Betracht fällt. Ob sich der Beschuldigte darüber hinaus auf einen Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB berufen kann, wie dies die Vorinstanz auf S. 39 des angefochtenen Urteils angenommen hat, kann bei dieser Ausgangslage offen gelassen werden. Das Bundesgericht setzt an der Annahme eines solchen Irrtums äusserst hohe Anforderungen (vgl. BGE 104 IV 217 E. 2: Auf einen Verbotsirrtum kann sich lediglich berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Unrechtes und nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hält). Jedenfalls ist, wie bereits erwähnt, nicht belegt, dass der Beschuldigte über die Konsequenzen der Verweigerung einer Massnahme zur Feststellung von Fahrunfähigkeit belehrt worden ist, weshalb ihm eine vorsätzliche Begehungsweise nicht nachgewiesen werden kann. 3.5.3 Im Lichte dieser Erwägungen erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen und der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten B. von der Anklage der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Dispositiv-Ziffer 5 im Ergebnis zu bestätigen. 4. Strafzumessung 4.1.1 Das Strafgericht definierte den Strafrahmen für alle Beschuldigten gestützt auf das schwerste Delikt, den Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, und gelangte so zu einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Wegen Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB betrage der Gesamtstrafrahmen abstrakt 15 Jahre Freiheitsstrafe. Strafmilderungsgründe seien keine ersichtlich (vgl. S. 39 des angefochtenen Urteils). 4.1.2. Hinsichtlich der Tatkomponenten betreffend alle Beschuldigten hielten die Vorderrichter fest, dass der Erfolgsunwert als Teil des objektiven Verschuldens mittelschwer sei. Die Beschuldigten hätten die Tat minutiös vorbereitet. Verwerflich sei insbesondere die Tatbeteiligung mehrerer Personen, begünstigt durch die verwandtschaftliche Beziehung untereinander, sowie die Tatbegehung wie eine "gewöhnliche Familie" mit Kleinkindern, einer behinderten Person und einem Hund. Die Tat sei nur zufällig aufgeflogen. Auch erweise sich der Deliktsbetrag von Fr. 78'197.-- als beträchtlich, was straferhöhend zu berücksichtigen sei. Die subjektive Tatschwere falle ebenso insgesamt zu Lasten der Beschuldigten in Betracht. Ihre Entscheidungsfreiheit sei nicht massgeblich beeinträchtigt gewesen, sie hätten direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven gehandelt. Die Beschuldigten seien Kriminaltouristen, welche mit erheblicher krimineller Energie und unter grossem Aufwand agiert hätten, wobei sie ihre kriminelle Beharrlichkeit und Entschlossenheit an den Tag gelegt hätten (vgl. S. 39 f. des angefochtenen Urteils). Insgesamt wertete die Vorinstanz das Verschulden der Beschuldigten als im oberen Bereich des unteren Strafrahmens. Da es nicht der Verdienst der Beschuldigten sei, dass die Tat im Versuchsstadium geblieben sei, erfolge keine Strafmilderung. Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheine eine Einsatzfreiheitsstrafe von 16 Monaten als angemessen. Die mehrfache Sachbeschädigung als Begleittat mache mit Blick auf den beträchtlichen Sachschaden von ca. Fr. 6'000.-- eine Einsatzstrafe von 2 Monaten aus. In Anwendung des Asperationsprinzips erhöhte das Strafgericht hierfür die Einsatzstrafe für den versuchten Diebstahl in der Höhe von 16 Monaten um 1 Monat auf 17 Monaten. Bei den Beschuldigten B. und D. wurde zusätzlich der Einbezug ihrer eigenen minderjährigen Kinder in die Tatbegehung als verschuldenserhöhend betrachtet; dies stelle einen krassen Missbrauch der Elternrechte dar. Hierfür wurde die Einsatzfreiheitsstrafe bei diesen beiden Beschuldigten um 1 weiteren Monat auf insgesamt 18 Monate erhöht (vgl. S. 40 des angefochtenen Urteils). 4.1.3 Im Rahmen der Täterkomponenten wertete die Vorinstanz zunächst betreffend den Beschuldigten A. dessen Vorleben trotz gewisser Schwierigkeiten mangels besonderer Auffälligkeiten als neutral. Der Beschuldigte weise in Grossbritannien mehrere Vorstrafen, teilweise wegen einschlägiger Delikte, auf. Die Vorderrichter lasteten dem Beschuldigten an, er sei nicht nur in höchstem Masse uneinsichtig und unbelehrbar, sondern habe auch trotz aufgeschobener Freiheitsstrafe einschlägig weiterdelinquiert. Darum erhöhte das Strafgericht die Einsatzstrafe des Beschuldigten A um 3 Monate auf 20 Monate Freiheitsstrafe (vgl. S. 40 f. des angefochtenen Urteils). Betreffend den Beschuldigten B. stuften die Vorderrichter dessen Vorleben ebenfalls als neutral ein. Das Strafgericht stellte bei B. ebenso etliche, teilweise einschlägige Vorstrafen in Grossbritannien fest. Da diese aber mehr als zehn Jahre zurücklägen, seien sie als nicht straferhöhend in Betracht zu ziehen (vgl. S. 41 f. des angefochtenen Urteils). In Bezug auf die Beschuldigte C. wertete die Vorinstanz deren Vorleben trotz gewisser Schwierigkeiten in ihrer dreimonatigen Ehe als neutral. Die Beschuldigte sei in Grossbritannien wegen einschlägiger Taten verwarnt worden, doch zufolge Geringfügigkeit falle dies nicht ins Gewicht (vgl. S. 42 des angefochtenen Urteils). Sodann hielten die Vorderrichter betreffend die Beschuldigte D. fest, dass deren Vorleben ebenfalls keine besonderen Auffälligkeiten aufweise. Die Beschuldigte verfüge in Grossbritannien über etliche, hauptsächlich einschlägige Vorstrafen. Da diese aber mehrere Jahre zurücklägen, seien sie als neutral zu werten (vgl. S. 42 f. des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich des Nachtatverhaltens aller Beschuldigten stellte das Strafgericht fest, dass diese weder kooperativ noch geständig gewesen seien und ein taktisches Aussageverhalten an den Tag gelegt hätten. Es könne weder von tätiger Reue noch von Einsicht in das verursachte Unrecht gesprochen werden, weshalb das Nachtatverhalten als neutral zu qualifizieren sei. Eine besondere Strafempfindlichkeit liege, auch unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse bzw. der Gesundheitslage, bei keinem der Beschuldigten vor, zumal sie die Taten trotz Wissens um diese Umstände begangen hätten. Als Fazit hielt die Vorinstanz fest, dass die gestützt auf die Tatkomponenten festgelegten Einsatzstrafen von 17 bzw. 18 Monaten unter Berücksichtigung der Täterkomponenten lediglich beim Beschuldigten A. um 3 Monate auf 20 Monate zu erhöhen seien (vgl. S. 43 des angefochtenen Urteils). 4.1.4 Somit wurden A. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, B. zu einer solchen von 18 Monaten, C. zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und D. zu einer solchen von 18 Monaten verurteilt, dies jeweils unter Anrechnung der vom 9. Mai 2020 bis zum 18. Februar 2021 in Untersuchungshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 286 Tagen. Was den Vollzug dieser Strafen betrifft, so wertete die Vorinstanz die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten A. als erheblich. Technisch liege ein Rückfall gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB vor. Aus diesem Grund sowie in Anbetracht des Umstandes, dass die Legalprognose aufgrund der Tatbegehung trotz Aufschubs einer Vorstrafe äusserst schlecht ausfalle, könne dem Beschuldigten der bedingte bzw. teilbedingte Strafvollzug nicht gewährt werden. Hingegen sei den übrigen Beschuldigten keine schlechte Prognose zu stellen, da die Vorstrafen entweder weit zurücklägen oder nicht erheblich seien. Der Gewährung einer bedingten Strafe stehe somit nichts entgegen; die Probezeit werde auf die minimale Dauer von 2 Jahren festgesetzt (vgl. S. 43 f. des angefochtenen Urteils). 4.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufungserklärung vom 25. Juni 2021 sowie in ihrer Berufungsbegründung vom 16. September 2021 einen Schuldspruch der Beschuldigten wegen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs sowie betreffend den Beschuldigten B. zusätzlich wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Dementsprechend seien die Beschuldigten zu folgenden, gegenüber dem Strafgericht erhöhten und schuldangemessenen Freiheitsstrafen zu verurteilen: A. 3 Jahre und 8 Monate, B. 3 Jahre und 2 Monate, C. 2 Jahre und 6 Monate sowie D. 3 Jahre und 2 Monate (vgl. S. 2 f. der Berufungserklärung sowie S. 11 der Berufungsbegründung). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht weist die Anklagebehörde ergänzend auf die Vorstrafen bzw. Verwarnungen der Beschuldigten sowie deren Verwendung von Alias-Namen hin. Alle vier Beschuldigten seien in der Vergangenheit bereits mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten und offensichtlich nicht gewillt, sich an die geltenden Regeln zu halten. Die teilweise älteren Vorstrafen der Beschuldigten seien ohne Einschränkungen zu berücksichtigen und daher straferhöhend zu werten. Schliesslich sei mit Blick auf diese Vorstrafen bzw. Verwarnungen bei allen vier Beschuldigten von einer schlechten Prognose auszugehen, weshalb die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs ausgeschlossen erscheine (vgl. Prot. S. 12 f. des Plädoyers). 4.3.1 Der Beschuldigte A. wehrt sich demgegenüber in seiner Berufungsantwort vom 22. November 2021 dagegen, dass er als einziger der Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; dies, obwohl auch B. und D. nicht wenige Strafregistereinträge aufwiesen. Der Beschuldigte habe sich sodann seit 2009 überwiegend Strassenverkehrs- und nicht Vermögensdelikte zu Schulden kommen lassen. Der letzte Strafregistereintrag, im Übrigen wegen eines Strassenverkehrsdeliktes, stamme aus dem Jahr 2018. Der Beschuldigte sei aufgrund eines Unfalls auf den Rollstuhl angewiesen und leide regelmässig unter starken Schmerzen. So habe er auch vor und während des relevanten Tathergangs unter Medikamenteneinfluss gestanden. Der Beschuldigte könne nicht nachvollziehen, warum die Staatsanwaltschaft die erstinstanzlichen Schuldsprüche und die bereits scharfen Sanktionen anfechte (vgl. S. 2 der Berufungsantwort). In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht macht der amtliche Verteidiger von A. ausbauend geltend, dass selbst bei einem erweiterten Schuldspruch die Höhe der gegenüber seinem Mandanten ausgefällten Strafe durch die Vorinstanz unverhältnismässig hoch sei. Der Beschuldigte sei kein Kriminaltourist. Bereits das objektive Tatverschulden betreffend den (versuchten) Diebstahl wiege leicht, da die Tat weder über längere Zeit geplant gewesen noch in irgendeiner Weise professionell vorbereitet gewesen sei. Auch sei die Tat eher dilettantisch verübt worden, hätten doch die Täter die Videokamera nicht bemerkt und sei das Gelände aufgrund seiner Lage direkt neben einer stark befahrenen Strasse gut einsehbar gewesen, weshalb das Risiko einer Entdeckung hoch gewesen sei. Zudem seien keine professionellen Diebe oder Kriminaltouristen am Werk gewesen, was die Kontaktaufnahme durch "I. " erst während der Reise zeige. Die Beschuldigten seien sodann weder besonders raffiniert noch listig oder hinterhältig vorgegangen, sondern schlicht auf gut Glück. Waffen hätten sie auch keine auf sich getragen und es habe mangels Personen auf dem Gelände kein Risiko einer Konfrontation bestanden. Schliesslich liege das Gelände nicht in einer Wohnzone, sondern abgelegen an einer viel befahrenen Strasse. Das subjektive Tatverschulden wirke sich gar mildernd aus, da der Beschuldigte weder über eine Schul- noch eine Berufsbildung verfüge und sich als Fahrender in Grossbritannien ohne Erwerb nur dank seiner Familie über Wasser zu halten vermöge. Er habe abgesehen von seiner Familie niemanden. Insgesamt bleibe es somit bei einem leichten Tatverschulden. Für den Hausfriedensbruch als nötiges Durchgangs-stadium habe eine verhältnismässige und milde Asperation der Strafe zu erfolgen. Sodann sei hinsichtlich der Täterkomponenten zunächst im Zusammenhang mit dem Vorleben zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Schweiz Ersttäter sei, aus sozial schwierigen Verhältnissen stamme und ein sozial angepasstes Verhalten kaum richtig erlernt habe. Der Beschuldigte könne weder lesen noch schreiben. Aufgrund seiner Invalidität bestehe keine Aussicht auf Arbeit, Einkommen und Vermögen. In seiner Kindheit und Jugend habe der Beschuldigte mehr Zeit mit Freunden anstatt mit der Familie verbracht. Derartige Schwierigkeiten seien strafmildernd zu berücksichtigen. Erschwerend ins Gewicht fielen zwar die Vorstrafen des Beschuldigten, allerdings stammten diese Taten aus einem anderen Lebensabschnitt. Seit 2018 sitze der Beschuldigte im Rollstuhl, so dass er seither keine Delikte mehr begangen habe. Strafmildernde und strafschärfende Faktoren würden sich mithin in der Gesamtbetrachtung gegenseitig aufheben. Betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten sei zu berücksichtigen, dass das laufende Berufungsverfahren und speziell die lange Zeit im Gefängnis den Beschuldigten sehr geprägt hätten. Der Beschuldigte habe bereits 21 Monate in Haft unter kritischen und kritikwürdigen Bedingungen verbracht, da die jetzige Haftanstalt nicht für Invalide ausgerüstet sei. Hinzu komme der Verlust von gleich drei Familienmitgliedern in letzter Zeit. Ein bedingter Strafvollzug sei wohl nicht möglich, aber eine Abschreckungswirkung habe die bisherige Haft zur Genüge erreicht. Insgesamt erscheine für einen Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen, für einen Schuldspruch zudem wegen Hausfriedensbruchs und vollendeten Diebstahls würde je 1 zusätzlicher Monat genügen, so dass maximal 22 Monate Freiheitsstrafe resultierten. Es sei daran erinnert, dass der Beschuldigte ohne Berufung der Staatsanwaltschaft längst wieder zurück in Grossbritannien wäre (vgl. S. 2-4 und 11-13 des Plädoyers). 4.3.2. Der Beschuldigte B. rügt in seiner Berufungsantwort vom 10. November 2021 die Annahme der Vorinstanz, es handle sich bei ihm um einen Kriminaltouristen. Ebenso wenig sei erwiesen, dass er seine minderjährigen Kinder vorsätzlich für die Tatbegehung beigezogen und dafür ausgenutzt habe (vgl. S. 2 der Berufungsantwort). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht führt die Verteidigerin von B. abrundend aus, es handle sich um eine Gruppe von Fahrenden, welche zum grössten Teil unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss gestanden sei. Darüber hinaus hätten diverse beschuldigte Personen nachweislich unter psychischen Krankheiten gelitten. Die meisten von ihnen könnten nicht einmal lesen und schreiben. Die Gruppierung sei insgesamt unüberlegt und unbeholfen gewesen (vgl. S. 3 des Plädoyers). 4.3.3 Die Beschuldigte C. erachtet in ihrer Berufungsantwort vom 27. Oktober 2021 die durch die Vorinstanz ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von 17 Monaten als angemessen. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass nur ein Wohnwagen hätte gestohlen werden sollen, die Gruppe nicht mit Diebstahlsabsicht in die Schweiz eingereist sei und die Tat nicht minutiös geplant habe sowie dass sie von "I. " unter Druck gesetzt worden sei, könne dem Argument der Staatsanwaltschaft, wonach die Strafe zu erhöhen sei, nicht gefolgt werden (vgl. S. 2 f. der Berufungsantwort). In ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht macht die amtliche Verteidigerin von C. ergänzend geltend, es handle sich vorliegend im Vergleich zu anderen Fällen um eine Bagatellsache. Es gehe um eine Gruppe von Fahrenden, die unter dem Einfluss von Alkohol und Medikamenten gehandelt habe und von denen die Meisten Analphabeten seien. Die Naivität und Leichtsinnigkeit der Gruppierung spiegle sich auch in der Tatsache, dass sich unter ihnen Minderjährige befunden hätten. Was das Vorleben von C. betreffe, so sei diese lediglich polizeilich verwarnt worden, was nicht mit einem Urteil gleichgesetzt werden könne. Daher sei bei ihr von Vorstrafenlosigkeit auszugehen (vgl. S. 1 und 4 des Parteivortrages). 4.3.4 Schliesslich spricht sich auch die Beschuldigte D. in ihrer Berufungsantwort vom 20. Oktober 2021 dafür aus, dass das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen sei. Sie halte aber nach wie vor daran fest, dass die Beschuldigte und deren Familienmitglieder durch "I. " zum versuchten Diebstahl genötigt, deren Tatentschluss frühestens in der Ausstellbucht gegenüber dem Wohnwagengelände gefasst worden sei sowie dass keine minutiöse Tatplanung vorliege. Ebenso wenig sei erwiesen, dass die Beschuldigte ihre minderjährigen Kinder zwecks Tatbegehung beigezogen bzw. dafür ausgenutzt habe (vgl. S. 2 der Berufungsantwort). In ihrem Parteivortrag vor den Schranken des Kantonsgerichts bringt die amtliche Verteidigerin von D. erweiternd vor, dass die Beschuldigten ursprünglich mit den Kindern ins Disneyland bei Paris hätten fahren wollen. Nachdem dieses Vorhaben wegen des Lockdowns nicht geklappt habe und sie zusätzlich durch "I. " unter Druck gesetzt worden seien, hätten sie keine Möglichkeit gehabt, die Kinder fremd betreuen zu lassen, weshalb diese auf dem Wohnwagengelände ebenfalls anwesend gewesen seien. Die gesamte Tatausführung der Beschuldigten (Alkoholeinfluss, kein Nummernschild, Bikini, Flipflops, kein funktionierendes Navigationsgerät, Verfahren an der Grenze usw.) deute aber nicht auf ein durchdachtes Vorgehen hin (vgl. S. 4 des Plädoyers). 4.4.1 Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil , welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). 4.4.2 Laut Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht die subjektive Tatschwere zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE a.a.O. E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren veranschlagt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (vgl. BGE a.a.O. E. 5.6, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 IV 101 E. 2c, mit Hinweisen). Schliesslich gilt es zu beachten, dass bei der Wahl der Sanktionsart aufgrund des Vorrangs der Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe (vgl. Stefan Trechsel / Stefan Keller , StGB Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 41 N 1, m.w.H.) das Aussprechen einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe gemäss Art. 41 StGB an gewisse Voraussetzungen geknüpft und zudem durch das Gericht näher zu begründen ist. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). 4.4.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2, mit Hinweisen). Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018 unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (BGer a.a.O. E. 3.3.4 und 3.5.4). Weiter bekräftigt das Bundesgericht die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGer a.a.O. E. 3.3.3; ebenso BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Gleichzeitig bestätigt das Bundesgericht im genannten Entscheid grundsätzlich die Zulässigkeit von Ausnahmen von der konkreten Methode im Einzelfall gemäss seiner jüngeren Rechtsprechung (BGer a.a.O. E. 2.4, mit Hinweisen, E. 4.3), so wenn – unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art. 41 StGB – bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (BGer a.a.O.; 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3), oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (BGer 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). 4.4.4 Diesen Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht betreffend alle vier Beschuldigten für die Bildung einer Gesamtstrafe nunmehr in einem ersten Schritt den Strafrahmen
– ausgehend von der abstrakt höchsten Strafdrohung – für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Während vorliegend der Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, liegt der Strafrahmen für die Tatbestände der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB bei Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Ausgehend vom Diebstahl, welcher mit Blick auf die abstrakte Strafdrohung unter diesen Delikten die schwerste Straftat darstellt, beträgt der Strafrahmen somit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Angesichts von Deliktsmehrheit ist die hierfür einzusetzende Strafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Schliesslich liegt in Bezug auf den Diebstahl eine bloss versuchte Tatbegehung vor, welche gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB eine fakultative Strafmilderung erlaubt. 4.4.5.1 Betreffend alle vier Beschuldigten wird in casu vom Tatbestand des (versuchten) Diebstahls als dem schwersten Delikt ausgegangen. Hierbei sind im Rahmen der objektiven Tatkomponenten das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , Leitfaden zur Strafzumessung, 2. Aufl., Rz. 89 ff., 96 ff., m.w.H.). Die subjektiven Tatkomponenten umfassen insbesondere die Beweggründe und die sog. kriminelle Energie des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 144 ff., 148 ff., m.w.H.). 4.4.5.2 Die objektiven Tatkomponenten wertet das Kantonsgericht wie das Strafgericht (vgl. S. 39 f. des angefochtenen Urteils). Wie bereits in tatsächlicher Hinsicht in Erw. 2.5.1.3 festgestellt, ist den Beschuldigten zunächst eine gezielte und akkurate Vorbereitung der Tat anzulasten: Mit mindestens zwei Fahrzeugen reisten sie zwecks Begehung eines Diebstahls von Wohnwagen aus Grossbritannien in die Schweiz ein. Bereits mit einem Spanngurt, einem Paar Caravanspiegel und einem Adapter ausgerüstet, spähten die Beschuldigten den späteren Tatort aus. Hierbei wie auch im Zusammenhang mit der späteren Tatbegehung ist zu Lasten der Beschuldigten zu werten, dass sie unter Beteiligung mehrerer Personen, zwischen welchen enge familiäre Verflechtungen bestanden, handelten, was die Tatbegehung wesentlich gefördert hat. Als besonders perfide ist dabei zu werten, dass die Beschuldigten ihr kriminelles Gebaren durch die Anwesenheit minderjähriger Kinder, einer behinderten Person sowie eines Hundes tarnten, um als unauffällige Familie zu erscheinen. Da gerade nicht von einer spontanen Aktion nach Abbruch des ursprünglich geplanten Besuchs des Disneyland in Paris und einer Unterdrucksetzung durch "I. " auszugehen ist, muss die Erklärung der Beschuldigten, man habe angesichts dieser Umstände keine Fremdbetreuung für die Kinder organisieren können, als Scheinargument gewertet werden. Wäre nicht zufälligerweise ein Taxifahrer auf die Beschuldigten aufmerksam geworden, hätte die Tat nicht rechtzeitig entdeckt werden können. Schliesslich ist der Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 78'197.--, was dem Wert des entwendeten Wohnwagens Tabbert Cellini 655 DF entspricht, kein unbeträchtlicher. 4.4.5.3 Die subjektiven Tatkomponenten sind voll zu Lasten der Beschuldigten zu werten. Wie das Strafgericht auf S. 40 des angefochtenen Urteils richtig erkannt hat, war deren Entscheidungsfreiheit nicht relevant eingeschränkt. Die seitens der Beschuldigten vorgebrachte Version, sie seien von "I. " zur Tat gezwungen worden, entpuppt sich als klare Schutzbehauptung und ist daher zurückzuweisen. Dieser äusserst unglaubhaften und daher zu verwerfenden Darstellung hätte die Vorinstanz nicht so viel Bedeutung beimessen dürfen, wie sie es durch ihre seitenweise Auseinandersetzung im Rahmen der tatsächlichen Feststellungen (vgl. S. 13-33 des angefochtenen Urteils) getan hat. Wie das Kantonsgericht bereits in Erw. 2.5.1.3 festgehalten hat, fehlt nicht nur für die Existenz von "I. " an sich, sondern auch für die allfällige Einwirkung desselben auf die Beschuldigten jeglicher Hinweis. Zudem spricht allein schon der gesunde Menschenverstand gegen die Version, dass derjenige, welcher den Tätern Anweisungen erteilt, selbst am Tatort erschienen sein soll. Dass mit Blick auf die Videoaufzeichnungen der Tatnacht noch weitere Personen am Tatort zugegen waren, welche unbekannt geblieben sind, führt zu keiner anderen Feststellung. Den Beschuldigten ist des Weiteren anzulasten, dass sie direkt vorsätzlich und aus rein monetären Beweggründen delinquierten. Zutreffend hat die Vorinstanz angenommen, dass die Beschuldigten als offensichtliche Kriminaltouristen just zur Deliktsbegehung in die Schweiz einreisten. Daran vermag die Tatsache, dass sie sich hierbei zum ersten Mal in der Schweiz aufhielten und – für hiesige Verhältnisse – unangemessen gekleidet waren, nichts zu ändern. Mit ihrer aufwändigen Reise von Grossbritannien in die Schweiz, der Mitnahme der nötigen Utensilien, dem vorgängigen Auskundschaften des Tatortes sowie den mehrfachen Grenzübertritten betrieben die Beschuldigten nicht nur einen beträchtlichen Aufwand, sondern brachten auch ihre erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck. Ebenso sind den Beschuldigten mit Blick auf ihre im Rahmen der objektiven Tatkomponenten beschriebene ausgezeichnete Vorbereitung ihre kriminelle Unermüdlichkeit und ihr zielgerichtetes Handeln anzulasten. 4.4.5.4 Das Kantonsgericht stuft das Tatverschulden bei allen vier Beschuldigten als mittelschwer ein. Nachdem der Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB bloss einen fakultativen Straf-milderungsgrund darstellt und in casu der Erfolgseintritt nicht dem Verhalten der Beschuldigten, sondern dem zufälligen, rechtzeitigen Eintreffen der Polizei am Tatort zu verdanken ist, rechtfertigt es sich, wie das Strafgericht keine Strafmilderung für diesen Versuch zu gewähren. In Berücksichtigung des Strafrahmens des Diebstahls ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hierfür die Einsatzstrafe auf 16 Monate festgelegt hat. Wie die Vorderrichter, so erhöht auch das Kantonsgericht betreffend die Beschuldigten B. und D. wegen des Einbezugs bzw. der Instrumentalisierung ihrer minderjährigen Kinder zur Begehung der Straftat die Einsatzstrafe um je 1 Monat. Somit resultiert für die Beschuldigten A. und C. eine Einsatzstrafe von 16 Monaten und für die Beschuldigten B. und D. eine solche von 17 Monaten. Allein schon mit Blick auf diese Strafhöhe fällt als Sanktionsform eine Geldstrafe ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB), so dass ohne zusätzliche Begründung der Wahl der Sanktionsart gemäss Art. 41 Abs. 2 StGB (vgl. dazu nachfolgend Erw. 4.4.6.2) die Einsatzstrafen als Freiheitsstrafen auszusprechen sind. 4.4.6.1 Betreffend die weiteren, allen Beschuldigten anzulastenden Delikte, d.h. die mehrfache Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch , ist im Einklang mit der Vorinstanz – welche allerdings nur wegen mehrfacher Sachbeschädigung einen Schuldspruch gefällt hat –festzustellen, dass es sich hierbei aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs um sog. Begleittaten zum versuchten Diebstahl handelt. Angesichts dessen fällt deren Erfolgsunwert nur in geringem Mass ins Gewicht. Immerhin ist den Beschuldigten betreffend die mehrfache Sachbeschädigung ein Sachschaden von ca. Fr. 6'000.-- anzulasten, und die Störung des Hausfriedens im vorliegenden Fall ist angesichts des in Erw. 2.5.3.3 festgestellten, dreisten Vorgehens der Beschuldigten nicht zu bagatellisieren. Wie bereits in Erw. 4.4.4 erwähnt, sehen die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Mit Blick auf die Tatkomponenten und damit das Tatverschulden betreffend den Tatbestand des versuchten Diebstahls, welche hier gleichermassen gelten, setzt das Kantonsgericht die separaten hypothetischen Einzelstrafen für die mehrfache Sachbeschädigung anstatt auf 2 (so das Strafgericht auf S. 40 des angefochtenen Urteils) auf 3 Monate und für den Hausfriedensbruch auf 2 Monate fest. 4.4.6.2 Da angesichts dieser Strafhöhen sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, ist bei der Wahl der Sanktionsart Art. 41 Abs.1 StGB zu beachten. Laut dieser Bestimmung kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe unter anderem dann erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Eine Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StPO dürfte in erster Linie auf Wiederholungstäter abzielen, die als unbelehrbar einzustufen sind und gezeigt haben, dass blosse Geldstrafen wirkungslos sind. Aber auch Ersttäter können mit einer kurzen Freiheitsstrafe belegt werden, wenn sie etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen geben, dass sie eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 472). Die Vorinstanz hat die Wahl der Strafform vorliegend nicht begründet. Sie verweist jedoch im Zusammenhang mit den – hier noch zu prüfenden – Täterkomponenten auf die in dieser Hinsicht ebenso relevanten, teilweise zahlreichen Vorstrafen der Beschuldigten (vgl. S. 40-43 des angefochtenen Urteils). So geht betreffend den Beschuldigten A. aus dem britischen Strafregister vom 27. Mai 2020 hervor, dass dieser insgesamt 16 Verurteilungen und 46 Verstösse im Zeitraum zwischen 2004 und 2018 aufweist, wonach er bis zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen, teilweise wegen einschlägiger Delikte, verurteilt worden ist. Hervorzuheben sind hierbei die Verurteilung vom 17. Juli 2017 wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten bzw. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 56 Monaten mit Strafaufschub sowie die Verurteilung vom 31. Januar 2018 wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (vgl. act. 31 ff., 155). Überdies ergab eine polizeiliche Abklärung, dass der Beschuldigte auch in den Europol-Registraturen verzeichnet ist (vgl. Aktennotiz der Polizei vom 19. Mai 2020, act. 133 ff.). Zudem bestätigt Europol United Kingdom, dass der Beschuldigte eine Vielzahl von Alias-Namen gebraucht hat (vgl. Aktennotiz der Polizei vom 25. Juni 2020, act. 3 ff.). Zu den Vorstrafen kommt betreffend A. erschwerend hinzu, dass dieser trotz der gemäss Urteil vom 17. Juli 2017 aufgeschobenen Freiheitsstrafe unbeirrt weiter delinquierte. Betreffend den Beschuldigten B. zeigt der Strafregisterauszug aus Grossbritannien vom 27. Mai 2020 ebenfalls auf, dass dieser insgesamt 14 Verurteilungen wegen 30 Verstössen im Zeitraum zwischen 1997 und 2011 erhalten hat. Dabei wurde der Beschuldigte teilweise wegen Betrugs und Diebstahls, mithin einschlägig, verurteilt (vgl. act. 187 ff., 265). Ebenso ist B. gemäss Auskunft von Europol registriert und hat sich verschiedener Alias-Namen bedient, wie die Abklärungen der Polizei bei Europol United Kingdom ergaben (vgl. Aktennotiz der Polizei vom 25. Juni 2020, act. 173 f., und vom 22. Mai 2020, act. 237 ff.). Die Beschuldigte C. wurde laut britischem Strafregisterauszug vom 27. Mai 2020 mit Urteilen vom 9. Dezember 2010 und 10. Februar 2020 jeweils wegen Ladendiebstahls, d.h. wegen einschlägiger Delikte, verwarnt (vgl. act. 307 ff., 363). Auch sie ist in den Europol-Registraturen vermerkt und verwendete gemäss Auskunft von Europol United Kingdom einen Alias-Namen (vgl. Aktennotiz der Polizei vom 25. Juni 2020, act. 293 f., und vom 19. Mai 2020, act. 343 ff.). Schliesslich sind auch im Auszug aus dem Strafregister von Grossbritannien vom 27. Mai 2020 betreffend die Beschuldigte D. 10 Verurteilungen wegen 21 Verstössen im Zeitraum zwischen 1996 und 2019 verzeichnet, welche ebenfalls hauptsächlich wegen Ladendiebstahls und damit einschlägiger Delikte ergingen (vgl. act. 389 ff., 475 f.). Hinzu kommt, dass D. Einträge in den Europol-Registraturen aufweist und sich verschiedener Alias-Namen bedient hat (vgl. Aktennotiz der Polizei vom 25. Juni 2020, act. 375 ff., und vom 19. Mai 2020, act. 435 ff.). Mit Blick auf diese Vorstrafen und polizeilich registrierten Vorgänge haben die Beschuldigten, allen voran A. , die von ihnen ausgehende Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit als zusätzlich verschuldenserhöhende Elemente in besonderem Mass manifestiert. In Berücksichtigung dieser Umstände erscheint aus spezialpräventiven Überlegungen, d.h. zum wirksamen Abhalten der Beschuldigten von weiterer Delinquenz, auch für die mehrfache Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch nur eine Freiheitsstrafe als genügende und damit richtige Sanktionsart. Daher ist im Ergebnis die seitens des Strafgerichts getroffene Wahl der Sanktionsart einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe nicht zu beanstanden. 4.4.6.3 Zufolge der Gleichartigkeit der in Erw. 4.4.5.4 festgelegten Einsatzstrafe wie auch der in Erw. 4.4.6.2 definierten zusätzlichen Einzelstrafen ist nunmehr durch Asperation für diese weiteren Delikte gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine hypothetische Gesamtstrafe zu definieren. Die oben gebildeten hypothetischen Einzelstrafen führen gesamthaft zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 5 Monaten. In Beachtung des Asperationsprinzips sind diese 5 Monate Freiheitsstrafe nicht zur Einsatzstrafe von 16 resp. 17 Monaten zu addieren, sondern die Einsatzstrafe ist angemessen zu erhöhen. Insgesamt erscheint eine Asperation um 3 Monate, davon 2 Monate für die mehrfache Sachbeschädigung und 1 Monat für den Hausfriedensbruch, als angebracht. Das Kantonsgericht gelangt somit in Berücksichtigung der weiteren Delikte aufgrund der Tatkomponenten in einem zweiten Schritt zu einer asperierten, hypothetischen Gesamtstrafe von 19 Monaten bei den Beschuldigten A. und C. sowie zu einer solchen von 20 Monaten Freiheitsstrafe bei den Beschuldigten B. und D. . 4.4.7.1 Die oben festgelegte hypothetische Gesamtstrafe betreffend alle vier Beschuldigten ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen. Hierbei geht es um Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Wesentlich sind insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 311 ff., m.w.H.). 4.4.7.2 Beim Beschuldigten A. ist zunächst hinsichtlich des Vorlebens auf die Darstellung auf S. 40 f. des angefochtenen Urteils zu verweisen. Während der Beschuldigte in der Einvernahme zur Person vom 15. Juli 2020 noch von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (vgl. act. 149 ff.), tätigte er sowohl anlässlich der Hafteröffnungseinvernahmen vom 9. und 10. Mai 2020 als auch vor Strafgericht Angaben zu seiner Person (vgl. act. 899, 2237, S 397 ff.). Betreffend die aktuellen persönlichen Verhältnisse führt der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts aus, ihm gehe es im Gefängnis aufgrund seiner Querschnittlähmung nicht gut, da dort Vieles nicht für Behinderte eingerichtet sei. Er habe auch sprachliche Schwierigkeiten und darum wenige Kontakte zu anderen Inhaftierten. Ebenso leide er darunter, dass er zu selten etwas von seinen Familienangehörigen höre. Nach wie vor habe der Beschuldigte keine Partnerin und keine Kinder, auch wenn er sich dies für die Zukunft wünsche. Zudem bestätigt der Beschuldigte, zur Volksgruppe der Fahrenden zu gehören. Zuhause wohne er immer noch mit seinen Eltern in einem speziellen Mobilpark. Er habe insgesamt vier Brüder und drei Schwestern. Seine früheren Angaben, wonach er mangels genügender Schulbildung weder lesen noch schreiben könne, seien nur insofern korrekt, als er nicht buchstabieren könne, des Lesens und Schreiben hingegen sei er mächtig, jedoch sei er Legastheniker. Als Einkommen gibt der Beschuldigte eine staatliche Rente an. Der Beschuldigte sagt abweichend zu seinen Aussagen vor Strafgericht aus, er habe nicht einmal, sondern zweimal, einmal im Jahr 2012 und einmal im Jahr 2018, einen schweren Autounfall erlitten. Nach dem ersten Unfall habe er sich gesundheitlich erholt, nach dem zweiten hingegen sei er paralysiert geblieben. Er könne seither nicht mehr so wie früher auf dem Bau arbeiten. Alkohol trinke der Beschuldigte nicht jeden Tag, aber wenn, dann in Gesellschaft. Illegale Drogen habe er nur als Jugendlicher konsumiert. Dass er diverse Alias-Namen verwendet habe, sei eine dumme Idee in der Jugend gewesen; er habe die falschen Freunde gehabt. Sobald der Beschuldigte aus dem Gefängnis entlassen werde, werde er zu seiner Familie zurückkehren (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11-16). Auch wenn das Kantonsgericht hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einige Widersprüche zu dessen früheren Aussagen erkennt, sind diese im Ergebnis, trotz gewisser Schwierigkeiten wie insbesondere der Querschnittlähmung, als unauffällig und daher neutral zu werten. Die Umstände, welche gemäss den Ausführungen des Verteidigers von A. vor Kantonsgericht eine "schwierige Jugend" für jenen bedeutet haben sollen, vermögen die Strafzumessung im konkreten Fall nicht zu beeinflussen. Nicht nur war der Beschuldigte trotz seiner angeblich "falschen Freunde" immer in einem familiären und sozialen Umfeld eingebettet. Auch betrug das Alter des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt bereits über 30 Jahre und lag somit zeitlich weit von einer allfälligen belastenden Jugendzeit entfernt, weshalb sich die geltend gemachten Verhältnisse nicht mehr strafmindernd auswirken können (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 385). Negativ hervorzuheben sind hingegen die in Erw. 4.4.6.2 dargestellten, zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten, allen voran diejenige vom 17. Juli 2017 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie vom 31. Januar 2018 wegen Hehlerei, sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte trotz Aufschubs der Gesamtfreiheitsstrafe von 56 Monaten gemäss Urteil vom 17. Juli 2017 unbeeindruckt erneut einschlägig delinquierte. Es ist dem Beschuldigten in besonderem Masse anzulasten, dass er sich durch diese Vorstrafen sowie durch die bereits aufgrund diverser Vorstrafen verbüssten Freiheitsstrafen nicht von der Begehung abermaliger, einschlägiger Delikte abschrecken liess. Wie das Strafgericht auf S. 41 des angefochtenen Urteils richtig ausführt, offenbarte der Beschuldigte durch dieses Verhalten seine ausserordentliche Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Dazu ergänzend anzulasten sind ihm gleichermassen seine erhebliche kriminelle Energie und eine ausgeprägte Rechtsfeindlichkeit. Auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist weder als positiv noch als negativ einzustufen: Der Beschuldigte hat keine besondere Kooperationsbereitschaft oder Reue gezeigt, welche Ausdruck echter Einsicht ist und die Strafverfolgung erleichtert hat (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 363, unter Hinweis auf BGE 121 IV 2020 E. 2d; BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2; 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2), sondern vielmehr, sofern er sich überhaupt vernehmen liess, ein taktisches Aussageverhalten an den Tag gelegt. Daher ist sein Verhalten während des Strafverfahrens unter Verzicht auf eine Strafminderung (vgl. hierzu auch BGer 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3; BGer 6B_282/2018 vom 24. August 2018 E. 2.6) lediglich neutral zu werten. Sodann trifft zwar zu, dass sich der Beschuldigte seit der letzten Tatbegehung im Jahr 2018 offenbar wohlverhalten hat. Dieser Umstand stellt in der Regel aber keine besondere Leistung, sondern eine Selbstverständlichkeit dar, weshalb eine Strafminderung nicht in Frage kommt. Wie bei der Vorstrafenlosigkeit wäre es wenig überzeugend, ein negatives Verhalten zulasten und ein positives Verhalten zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Erneutes Delinquieren müsste dementsprechend straferhöhend, Wohlverhalten dagegen strafmindernd gewertet werden. Eine neutrale Gewichtung würde fehlen, was keinen Sinn ergibt (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 392, unter Hinweis auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4). Ebenso ist im Einklang mit der Vorinstanz keine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten, selbst unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands und seiner familiären Einbettung, festzustellen. Wenn Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht bei der Strafzumessung die "Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters" berücksichtigt, dann geht es hierbei im Wesentlichen um die erhöhte Strafempfindlichkeit. Eine solche ist aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtsgleichheit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 351 f., unter Hinweis auf BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4; 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.4.2). Der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seinem Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe muss dies nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 352, unter Hinweis auf BGer 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3). Weiter wird festgehalten, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist ( Hans Mathys , a.a.O., unter Hinweis auf BGer 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3 und 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.4). Auch gesundheitliche Probleme an sich sind nicht geeignet, die Strafe zu mindern. Sie können ausnahmsweise strafreduzierend wirken, allerdings nur, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen "Leidempfindlichkeit" geboten sind. Dies ist etwa der Fall bei Gehirnverletzten, Schwerkranken oder Taubstummen. Ein lediglich wegen Herzproblemen angeschlagener Gesundheitszustand führt hingegen noch zu keiner hohen Strafempfindlichkeit ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 354, unter Hinweis auf BGer 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.5). In der vorliegenden Konstellation liegen keine derartigen aussergewöhnlichen Umstände vor, welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Anforderungen an die Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit genügen würden. Insgesamt ist somit in Berücksichtigung der Täterkomponenten festzuhalten, dass sich mit Blick auf die Vorstrafen des Beschuldigten im Einklang mit den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. S. 41 des angefochtenen Urteils) eine Erhöhung der hypothetischen Gesamtstrafe um 3 Monate rechtfertigt, auch wenn seit dem Urteil des Strafgerichts ein weiteres Jahr vergangen ist. Angesichts dessen erhöht sich die in Erw. 4.4.6.3 festgelegte hypothetische Gesamtstrafe für A. von 19 Monaten Freiheitsstrafe auf eine solche von 22 Monaten Freiheitsstrafe , was insgesamt als verschuldensangemessen anzusehen ist. 4.4.7.3 In Bezug auf die Täterkomponenten betreffend den Beschuldigten B. ist zunächst betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse auf die Darstellung auf S. 41 f. des angefochtenen Urteils zu verweisen. Im Einklang mit den Vorderrichtern stellt sich auch für das Kantonsgericht das Vorleben neutral dar. Auf die Vorstrafen von B. wurde bereits in Erw. 4.4.6.2 hingewiesen. Dabei stellt das Berufungsgericht wie bereits die Vorinstanz fest, dass die einschlägigen Vorstrafen über 10 Jahre zurückliegen, weshalb sie, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft, nicht Anlass zu einer Straferhöhung geben dürfen (vgl. Art. 369 Abs. 7 StGB betreffend im Schweizerischen Strafregister eingetragene bzw. entfernte Einträge). Hinsichtlich des Nachtatverhaltens gilt das zum Beschuldigten A. Ausgeführte mit der Abweichung, dass sich der Beschuldigte B. bereits seit 2011 offenbar wohlverhalten hat. Dennoch ist das Nachtatverhalten insgesamt weder positiv noch negativ zu werten. Sodann ist auch bei B. eine besondere Strafempfindlichkeit zu verneinen. Es wird hierbei auf die entsprechenden Erwägungen betreffend A. verwiesen. In Bezug auf B. ändert daran selbst die Tatsache nichts, dass dieser verheiratet und fünffacher Familienvater ist. Die immer wieder angerufenen familiären Gründe führen grundsätzlich nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit und somit zu keiner Strafreduktion ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 253). So kann der Umstand, dass ein Beschuldigter kurz zuvor zum dritten Mal Vater geworden ist, keine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen und ganz allgemein führt der Umstand, Vater eines Kindes zu sein, zu keiner Strafreduktion (vgl. Hans Mathys , a.a.O., unter Hinweis auf BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4; 6B_1036/2018 vom 28. November 2018 E. 3.6). Insofern betreffend B. psychische Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, gilt betreffend Gesundheitszustand ebenso das zu A. Ausgeführte. Es liegen mithin auch bei B. keine aussergewöhnlichen Umstände vor. Somit wirken sich insgesamt die Täterkomponenten bei B. im Ergebnis im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 41 f. des angefochtenen Urteils) neutral aus. Dies führt dazu, dass die in Erw. 4.4.6.3 festgelegte hypothetische Gesamtstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe unverändert bleibt. 4.4.7.4 Auch hinsichtlich der Täterkomponenten der Beschuldigten C. kann zunächst betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse auf die Darstellung auf S. 42 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Den Erwägungen der Vorderrichter folgend wirkt sich für das Kantonsgericht ebenso dieses Vorleben, trotz gewisser Schwierigkeiten in einer belastenden, aber kurzen Ehe, nicht auf das Verschulden aus. Betreffend die Vorstrafen von C. ist auf Erw. 4.4.6.2 zu verweisen und im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese Vorstrafen angesichts ihrer Unerheblichkeit, trotz entgegenstehender Meinung der Staatsanwaltschaft, nicht zu berücksichtigen sind. In Bezug auf das Nachtatverhalten gilt das zu A. Ausgeführte. Offenbar hat sich C. seit ihrer letzten Verurteilung vor rund 2 Jahren wohlverhalten, weshalb das Nachtatverhalten insgesamt als neutral zu werten ist. Des Weiteren ist auch bei C. keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen. Es gilt betreffend Gesundheitszustand – hier werden ebenso psychische Beeinträchtigungen geltend gemacht – und familiäre Einbettung das zu A. Ausgeführte. Mithin sind die aussergewöhnlichen Umstände, welche das Bundesgericht zur Bejahung einer besonderen Strafempfindlichkeit verlangt, auch bei C. nicht gegeben. Demnach wirken sich die Täterkomponenten bei C. , wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat (vgl. S. 42 des angefochtenen Urteils), insgesamt nicht auf das Tatverschulden aus, so dass die in Erw. 4.4.6.3 festgelegte hypothetische Gesamtstrafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe unverändert bleibt. 4.4.7.5 Schliesslich ist auch betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten D. auf die Darstellung auf S. 42 des angefochtenen Urteils zu verweisen und hierbei keine Auffälligkeit negativer oder positiver Art festzustellen. Die Vorstrafen von D. wurden bereits in Erw. 4.4.6.2 erwähnt. Da der Grossteil dieser Vorstrafen bereits einige Jahr zurückliegt, wertet sie das Kantonsgericht, wie bereits das Strafgericht (vgl. S. 43 des angefochtenen Urteils), nicht zusätzlich zu Lasten der Beschuldigten, wie dies die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung beantragt. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens gilt wiederum das zu A. Ausgeführte. D. hat sich offenbar seit ihrer letzten Verurteilung vor 2 ½ Jahren wohlverhalten, weshalb das Nachtatverhalten mithin insgesamt als neutral zu werten ist. Schliesslich weist auch betreffend D. nichts auf eine besondere Strafempfindlichkeit hin. Es gilt betreffend deren Gesundheitszustand das zu A. und betreffend familiären Verpflichtungen insbesondere das zu B. Erwogene. Somit wirken sich in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. S. 42 f. des angefochtenen Urteils) auch bei D. die Täterkomponenten weder zu deren Gunsten noch zu deren Lasten aus. Daher erfährt die in Erw. 4.4.6.3 im Rahmen der Tatkomponenten festgelegte hypothetische Gesamtstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe durch die Täterkomponenten keine Änderung. 4.4.8.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob in Bezug auf die gegenüber den Beschuldigten auszusprechenden Gesamtstrafen zwischen 19 und 22 Monaten Freiheitsstrafe der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). In formeller Hinsicht ist einzig die Höhe der ausgesprochenen Strafe zu berücksichtigen, materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich, um den bedingten Vollzug zu gewähren (vgl. Stefan Trechsel / Mark Pieth , StGB Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 42 N 1, 7 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Im Falle einer früheren Verurteilung in den letzten fünf Jahren vor der Tat fällt somit die Vermutung einer Gutprognose dahin. Es ist eine qualifizierte Gutprognose angesichts "besonders günstiger Umstände" erforderlich, um diesfalls einen bedingten Strafvollzug zu ermöglichen. Abermals kommt es zu einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit. Eine Strafaussetzung ist zu erwägen, wenn die neuerliche Straftat zur früheren Verurteilung in keinem inhaltlichen Zusammenhang steht oder wenn sich die Lebensumstände des Täters in besonders positiver Weise verändert haben. Hierbei ist zu beachten, dass ausländische Urteile und deren Strafvollstreckung mit inländischen Urteilen gleichgestellt sind; mithin bilden im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen ebenso wie im Inland erlittene Vorstrafen Bestandteil des Vorlebens des Täters, das für die Bemessung der Strafe und für die Stellung der Prognose von Bedeutung ist (vgl. Stefan Trechsel / Mark Pieth , a.a.O., N 11, unter Hinweis auf BGE 105 IV 226 E. 2; N 17 unter Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Hierzu ist stets erforderlich, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und andererseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (vgl. BGE a.a.O. E. 5.3.1). Dem Gericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu (BGer 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 3.1.1). 4.4.8.2 Betreffend den Beschuldigten A. ist im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 43 f. des angefochtenen Urteils) festzustellen, dass dieser mit Blick auf den Tatzeitpunkt vom 9. Mai 2020 einerseits und die Daten seiner Vorstrafen (vgl. Erw. 4.4.6.2) andererseits gleich zwei Vorstrafen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat aufweist, mit welchen er zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. Somit liegt ein Rückfall gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB vor. Wie bereits in Erw. 4.4.6.2 und 4.4.7.2 festgehalten, handelt es sich hierbei um gravierende Vorstrafen für teilweise einschlägige Delikte. Erschwerend ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte trotz der gemäss Urteil vom 17. Juli 2017 aufgeschobenen Freiheitsstrafe angesichts der hier zu beurteilenden Straftaten unbeirrt weiter delinquierte. Die früheren Verurteilungen und das neuerliche Delikt weisen angesichts der Gleichartigkeit inhaltliche Parallelen auf und es ist dem Beschuldigten deswegen eine besondere Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit sowie zusätzlich eine ausgesprochen rechtsfeindliche Einstellung zu attestieren. Eine besonders positive Veränderung der Lebensumstände des Beschuldigten, welche die Legalprognose allenfalls signifikant verbessert haben könnte, ist aufgrund der in Erw. 4.4.7.2 dargestellten aktuellen persönlichen Verhältnisse im Vergleich zu dessen Vorleben gerade nicht auszumachen. Vielmehr erscheinen die persönlichen Umstände des Beschuldigten unverändert. Unter Würdigung dieser Faktoren kommt das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit dem Strafgericht (vgl. S. 44 des angefochtenen Urteils) nicht umhin, dem Beschuldigten eine explizit schlechte Prognose zu stellen, was letztlich seitens des Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Nachdem somit die Begehung ähnlich gelagerter Delikte auch weiterhin ernsthaft zu befürchten ist, verbietet sich ein bedingter oder auch nur teilbedingter Strafvollzug ohne Weiteres. Daher ist die Freiheitsstrafe von 22 Monaten gegenüber A. unbedingt auszusprechen. 4.4.8.3 Demgegenüber ist hinsichtlich der Beschuldigten B. , C. , und D. zu konstatieren, dass sie keine früheren Verurteilungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 StGB aufweisen, weshalb für sie die Vorgaben von Art. 42 Abs. 1 StGB gelten. Bei allen drei Beschuldigten sind zunächst angesichts der Strafhöhen von 19 resp. 20 Monaten Freiheitsstrafe die formellen Voraussetzungen eines bedingten Strafvollzugs fraglos gegeben. Bei den materiellen Voraussetzungen steht die den Beschuldigten zu stellende Prognose im Zentrum der Prüfung. Unter Hinweis auf die Feststellungen in Erw. 4.4.7.3-4.4.7.5 folgt das Kantonsgericht der Einschätzung der Vorinstanz auf S. 44 des angefochtenen Urteils, wonach angesichts der bereits seit einigen Jahren gefällten bzw. nicht schwerwiegenden Vorstrafen bei allen drei Beschuldigten keine negative Legalprognose anzunehmen ist. Aus diesem Grund kann den Beschuldigten B. , C. und D. der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich nach der Höhe der Rückfallgefahr, nicht nach der Schwere der Tat (vgl. Stefan Trechsel / Mark Pieth , a.a.O., Art. 44 N 1). Wie das Strafgericht (vgl. S. 44 des angefochtenen Urteils), so setzt auch das Kantonsgericht mit Blick auf die eher geringe Rückfallgefahr die Probezeit auf die gesetzlich verankerte minimale Höhe von 2 Jahren fest. 4.4.9 Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 Satz 1 StGB). In Art. 110 Abs. 7 StGB wird als Untersuchungshaft jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft definiert. Die Untersuchungshaft ist somit hinsichtlich eines auf die Anrechnung bezogenen materiellstrafrechtlichen Begriffs im weitesten Sinn als Freiheitsentzug zu verstehen (vgl. Stefan Trechsel / Mark Pieth , a.a.O., Art. 51 N 2, unter Hinweis auf BGer 1P.534/2000 E. 3c). Die Vorinstanz hält auf S. 43 des angefochtenen Urteils richtig fest, dass die vom 9. Mai 2020 bis zum 18. Februar 2021 in Untersuchungshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug verbrachte Zeit von insgesamt 286 Tagen jeweils an die Strafen der Beschuldigten anzurechnen ist. Beim Beschuldigten A. ist zufolge dessen weiterer Inhaftierung bis zum Urteil des Kantonsgerichts von Amtes wegen insofern eine Anpassung vorzunehmen, als eine Anrechnung der vom 9. Mai 2020 bis zum 15. Februar 2022 (anstatt 18. Februar 2021) in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 647 (anstatt 286) Tagen an die Freiheitsstrafe zu erfolgen hat. Auch bei den übrigen Beschuldigten hat eine geringe Anpassung von Amtes wegen insofern zu erfolgen, als angesichts deren Inhaftierung bis zum 19. Februar 2021 (anstatt 18. Februar 2021; vgl. Beschlüsse des Strafgerichts vom 18. resp.19. Februar 2021, act. S 845 f., 861 f., S 877 f.) eine Anrechnung von 287 (anstatt 286) Tagen vorzunehmen ist. 4.4.10 Zusammenfassend werden somit der Beschuldigte A. zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, der Beschuldigte B. zu einer solchen von 20 Monaten, die Beschuldigte C. zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten und die Beschuldigte D. zu einer solchen von 20 Monaten verurteilt. Hierbei wird die Freiheitsstrafe gegenüber A. unbedingt ausgesprochen, währenddem gegenüber den übrigen Beschuldigten der bedingte Strafvollzug, bei einer Probezeit von 2 Jahren, gewährt wird. Die Dispositiv-Ziffern 1, 4, 7 und 10 des vorinstanzlichen Urteils werden dementsprechend abgeändert. Ein Vergleich der mit vorliegendem Urteil ausgesprochenen Sanktionen zu denjenigen gemäss Entscheid der Vorinstanz zeigt, dass die Strafen gegenüber den Beschuldigten nur marginal erhöht werden. Im Ergebnis wird damit die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Strafzumessung teilweise gutgeheissen. Gleichwohl ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die seitens der Anklagebehörde gestellten Strafanträge zwischen 2 Jahren und 6 Monaten und 3 Jahren und 8 Monaten als auffallend hoch zu bezeichnen sind, gehen doch Strafen in dieser Höhe weit über die in vergleichbaren Fällen durch das Kantonsgericht ausgesprochenen Sanktionen hinaus. Nicht nur stehen die beantragten Strafen in keinem Verhältnis zum seitens der Beschuldigten in casu tatsächlich begangenen Unrecht. Auch mit dem gesetzlichen Strafrahmen liessen sich die seitens der Anklagebehörde geforderten Strafen kaum vereinbaren, bildet doch vorliegend ein bloss versuchter Diebstahl das schwerste Delikt. Sodann gilt es zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft betreffend den Tatbestand des Diebstahls die Qualifikationsgründe der Banden- und Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB, welche zu einem erweiterten Strafrahmen von 90 Tagen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe geführt hätten, gerade nicht angeklagt hat. Schliesslich ist festzustellen, dass sich die Anklagebehörde als Berufungsklägerin weder in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung noch vor den Schranken des Kantonsgerichts explizit zu den von ihr anvisierten Strafhöhen geäussert, d.h. diese gar nicht weiter begründet hat. 5. Landesverweisung und Eintrag im Schengener Informationssystem ( SIS) 5.1 Das Strafgericht sprach unter Berücksichtigung, dass es sich beim versuchten Diebstahl und bei der mehrfachen Sachbeschädigung zwar nicht um sog. Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB handle, wohl aber Verbrechen oder Vergehen vorlägen sowie das öffentliche Interesse an der Landesverweisung dem privaten Interesse der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiege, gegenüber allen vier Beschuldigten gestützt auf Art. 66a bis StGB eine fakultative Landesverweisung in der Höhe von 5 Jahren aus (vgl. S. 44 f. des angefochtenen Urteils). Von einer Eintragung dieser Landesverweisungen im Schengener Informationssystem (SIS) sah die Vorinstanz bei C. angesichts ihrer irischen und damit fehlenden Drittstaatsangehörigkeit einerseits und bei den übrigen Beschuldigten aufgrund als unverhältnismässig einzustufender Härte durch weitgehende Einschränkung der persönlichen und familiären Verhältnisse andererseits ab (vgl. S. 45 f. des angefochtenen Urteils). 5.2 Demgegenüber schliesst die Staatsanwaltschaft in Bezug auf alle vier Beschuldigten auf eine obligatorische Landesverweisung in der Höhe von jeweils 8 Jahren. Zudem habe bei allen Beschuldigten ausser bei C. eine Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) zu erfolgen. Zur Begründung führt die Anklagebehörde in ihrer Berufungsbegründung vom 16. September 2021 aus, mit dem Schuldspruch wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch sei bei sämtlichen vier Beschuldigten eine Katalogtat gemäss Art. 66a StGB gegeben. Zudem seien die Beschuldigten A. , B. und D. britische und damit Drittstaatsangehörige. Des Weiteren läge mit dem Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch eine schwerwiegende Straftat bzw. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 24 Ziff. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4) vor, weshalb eine Ausschreibungspflicht bestehe (vgl. S. 11 f. der Berufungsbegründung). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht weist die Staatsanwaltschaft abrundend auf die Vorstrafen der Beschuldigten hin (vgl. S. 14 des Plädoyers). 5.3.1. Die Beschuldigten A. und B. beantragen in ihrer Berufungsantwort vom
22. November 2021 bzw. 10. November 2021 ohne weitere Begründung die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und damit die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. 5.3.2 Die Beschuldigte C. akzeptiert in ihrer Berufungsantwort vom 27. Oktober 2021 ebenfalls den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Landesverweisung und Nichteintragung im Schengener Informationssystem (SIS) und gibt an, sie habe nicht vor, in den nächsten Jahren erneut in die Schweiz einzureisen. Demgegenüber sei die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen (vgl. S. 3 der Berufungsantwort). 5.3.3 Die Beschuldigte D. schliesst in ihrer Berufungsantwort vom 20. Oktober 2021 ebenso auf Bestätigung des diesbezüglichen vorinstanzlichen Entscheids. Nicht jeder Landes-verweis führe zu einer Eintragung ins Schengener Informationssystem (SIS). Die Beschuldigte sei zudem irische und damit keine Drittstaatsangehörige. Überdies habe sie diverse Verwandte in Irland. Durch eine Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) würde ihr Recht auf Familienleben stark eingeschränkt, weshalb von dieser abzusehen sei (vgl. S. 2 der Berufungsantwort). In ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht führt die Verteidigerin von D. erweiternd aus, die Beschuldigte plane ihr weiteres Leben in der Nähe von Dublin. Eine Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wäre unverhältnismässig. Die Beschuldigte könnte dadurch ihre Verwandten, welche in ganz Europa verteilt wohnhaft seien, nicht mehr besuchen, und eine Niederlassung in Irland würde verhindert (vgl. S. 4 f. des Parteivortrages). 5.4.1.1 Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Diebstahl (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz . 5.4.1.2 Die Landesverweisung ist formal eine sichernde Massnahme mit einer starken materiellen Strafkomponente. Dem strafenden Charakter der Landesverweisung ist insbesondere bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung Beachtung zu schenken ( Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Vor Art. 66a-66d, N 57). Art. 66a StGB regelt die sog. obligatorische Landesverweisung, d.h. die ausländische Person ist bei gegebenen Voraussetzungen zwingend des Landes zu verweisen, solange kein auf völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz bestehendes Aufenthalts- oder Bleiberecht besteht, kein schwerer persönlicher Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt und auch die Tatbegehung nicht in entschuldbarer Notwehr oder in entschuldbarem Notstand begangen worden ist (vgl. Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , a.a.O., Art. 66a N 1). Der Deliktskatalog in Art. 66a Abs. 1 StGB ist ein abschliessender. Auf die Höhe der Grundstrafe kommt es nicht an, ebenso wenig auf die Täterschaftsoder Teilnahmeform oder ob die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Irrelevant ist weiter, ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe verurteilt wird (vgl. Carlo Bertossa , StGB Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 66a N 4-6, 9). 5.4.1.3 Nachdem vorliegend alle vier Beschuldigten, welche allesamt eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzen, abweichend zum vorinstanzlichen Urteil neben mehrfacher Sachbeschädigung auch wegen versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs verurteilt werden, ist ihnen gegenüber angesichts dieser Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB unabhängig von der Höhe und der Vollzugsform der ausgesprochenen Strafe wie auch vom Schuldspruch wegen bloss versuchten Diebstahls die obligatorische Landesverweisung auszusprechen. Letztlich wehren sich die Beschuldigten nicht gegen eine Landesverweisung. Sie machen mithin weder entgegenstehendes Völkerrecht noch einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB geltend; solche Ausnahmegründe vom Grundsatz in Art. 66a Abs. 1 StGB sind denn auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist vorliegend ein Anwendungsfall von Art. 66a Abs. 3 StGB gegeben. Was die Dauer der Landesverweisung angeht, so gibt das Gesetz einen Rahmen zwischen 5 und 15 Jahren vor. Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem urteilenden Gericht, welches insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat (vgl. Carlo Bertossa , a.a.O., N 7, unter Hinweis auf die Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 2012 4721, 6021). Die Dauer der Landesverweisung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Freiheitsstrafe stehen. Abweichungen davon sind besonders zu begründen ( Carlo Bertossa , a.a.O. N 9a, unter Hinweis auf BGE 123 IV 107 E. 1). Vorliegend wird das Verschulden der Beschuldigten als mittelschwer qualifiziert und die diesen gegenüber auszusprechenden Freiheitsstrafen bewegen sich mit 19, 20 und 22 Monaten zwischen dem unteren Ende und der Mitte des ordentlichen Strafrahmens. Aufgrund der festgestellten Tatschwere, die in den ausgesprochenen Strafhöhen Ausdruck findet, der nicht vorhandenen Integration der Beschuldigten in der Schweiz, der Vielzahl an einschlägigen Vorstrafen und insbesondere beim Beschuldigten A. damit zusammenhängenden Gefahr weiterer Straftaten, der Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Delinquenz der Beschuldigten sowie der mit den Taten verbundenen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist klarerweise eine gegenüber dem Minimum von fünf Jahren erhöhte Dauer der Landesverweisung auszusprechen. Das Kantonsgericht erachtet daher die Dauer von 8 Jahren, wie sie die Anklagebehörde beantragt hat, in Anbetracht sämtlicher konkreter Umstände für alle vier Beschuldigten als angemessen. Somit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Anordnung und Dauer der obligatorischen Landesverweisung als begründet, weshalb sie in diesem Punkt gutzuheissen ist. 5.4.2.1 Zu prüfen bleibt die von der Staatsanwaltschaft beantragte Ausschreibung der Landesverweisung betreffend die Beschuldigten A. , B. und D. im Schengener Informationssystem (SIS) . Betreffend C. wird keine entsprechende Eintragung begehrt. Eine solche wäre denn auch angesichts ihrer irischen und damit fehlenden Drittstaatsangehörigkeit (siehe nachfolgend Erw. 5.4.2.3) ohnehin ausgeschlossen. 5.4.2.2 Zunächst ist auf die dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 45 f. des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist zu beachten, dass das urteilende Gericht die Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) prüft, wenn gegen diese eine Landesverweisung ausgesprochen wird (Art. 2 der SIS-II-Verordnung). Damit werden die Wirkungen der Landesverweisung auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 3 lit. d, Art. 21 und Art. 24 SIS II-Verordnung; Art. 6 Abs. 1 lit. d sowie Art. 14 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex [SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 20 und Art. 22a der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro vom 8. März 2013 [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]). Eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d der SIS-II-Verordnung im Schengener Informationssystem (SIS) darf gemäss dem in Art. 21 der SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen (vgl. BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2.2). Voraussetzung der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 der SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 der SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung). Es gilt das Gebot der Einzelfallprüfung, wobei eine ausgefällte Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr als "schwere Straftat" angesehen werden kann (vgl. Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , a.a.O., Vor Art. 66a-66d StGB, N 95, m.w.H.). Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) setzt jedenfalls voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 der SIS-II-Verordnung erfüllt sind. Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 der SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen (vgl. Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , a.a.O., N 96, m.w.H.). Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , a.a.O. N 97). Zu prüfen ist dabei namentlich, ob von der Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, die sich nicht von vornherein auf das Territorium der Schweiz beschränkt (vgl. Art. 21 sowie Art. 24 Abs. 1 der SIS-Verordnung; Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , a.a.O.). Im Einzelfall kann es geboten sein, auf eine SIS-Ausschreibung zu verzichten, wenn die mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit zum Beispiel aus beruflichen oder familiären Gründen unverhältnismässig wäre (vgl. Entscheid des Obergerichts Schaffhausen 50/2018/33 vom 9. April 2019). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 der SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) (vgl. BGer 6B_572/2019 8. April 2020 E. 3.2.2). 5.4.2.3 Die Beschuldigten A. , B. und D. sind aufgrund ihrer britischen Staatsangehörigkeit und damit fehlenden EU-/EFTA-Zugehörigkeit sog. Drittstaatsangehörige. Dass die Beschuldigte D. , so gemäss ihrer Angabe in der Berufungsantwort vom 20. Oktober 2021 (S. 2), irische Staatsangehörige und aufgrund EU-Zugehörigkeit von Irland nicht Drittstaatsangehörige sein soll, geht aus den Akten nirgends hervor. Alle drei obgenannten Beschuldigten wurden wegen versuchten Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch sowie mehrfacher Sachbeschädigung zu Freiheitsstrafen von 22 Monaten unbedingt (A. ) bzw. 20 Monaten bedingt (B. und D. ) verurteilt. Damit erfüllen diese Beschuldigten das Kriterium nach Art. 24 Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung (Verurteilung in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist). Alle drei Beschuldigten weisen einschlägige Vorstrafen auf, welche sie nicht von der Begehung neuerlicher Delikte abschrecken liessen, auch wenn ein Teil dieser Vorstrafen schon einige Jahre zurückliegt. In besonderem Mass ist betreffend den Beschuldigten A. eine negative Legalprognose zu stellen. Ob das vorliegende Strafverfahren einschliesslich der Untersuchungshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug eine genügend abschreckende Wirkung auf die Beschuldigten erzielt hat, erscheint höchst fraglich. Das Risiko neuerlicher, vergleichbarer Delikte ist jedenfalls gegeben. Dafür spricht nicht zuletzt, dass die Beschuldigten auch im Berufungsverfahren keine glaubhafte Reue zum Ausdruck bringen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigten zur Schweiz keinerlei familiären, beruflichen oder sonstigen Beziehungen pflegen (vgl. nur die Einvernahme des Beschuldigten A. vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 12. Mai 2020, act. 923; die Einvernahme des Beschuldigten B. zur Person vom 2. Juli 2020, act. 263; und die Einvernahme der Beschuldigten D. zur Person vom 16. Juli 2020, act. 473). Überdies wurde das Verschulden der Beschuldigten als mittelschwer qualifiziert. Als typische Kriminaltouristen reisten sie einzig zur Begehung eines Diebstahlsdeliktes in die Schweiz ein. Angesichts dessen stellen die Beschuldigten, wie die Staatsanwaltschaft richtig ins Feld führt, ein Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Dies gilt gleichermassen für den sog. Schengenraum. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Ausschreibung im ganzen Schengenraum die Beschuldigten besonders hart treffen würde, zumal sie keinerlei Verbindung zur Schweiz, aber auch nicht zu den übrigen Schengenstaaten aufweisen. Dass die Beschuldigten, so die Vorinstanz auf S. 46 des angefochtenen Urteils, wegen ihrer Verwandtschaft in Irland durch eine Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) in ihren persönlichen und familiären Freiheiten weitgehend eingeschränkt würden, ist nicht erkennbar. So ist zunächst in keiner Weise dargelegt und wird auch seitens der Beschuldigten (abgesehen von D. nunmehr im Berufungsverfahren) überhaupt nicht geltend gemacht, dass ein derartiger enger Bezug der Beschuldigten zu Irland vorliegen soll. Der Beschuldigte A. hat vor Kantonsgericht selbst ausgesagt, er habe bisher Grossbritannien noch nie verlassen (vgl. Prot. Kantonsgericht, S. 11, 17). Auch die Beschuldigte D. gab noch anlässlich der Einvernahme zur Person vom 16. Juli 2020 an, sie wolle nur noch in ihre Heimat zurückkehren und in kein anderes Land mehr reisen (act. 481), und der Beschuldigte B. führte anlässlich seiner Einvernahme zur Person vom 2. Juli 2020 ebenso aus, eine Rückkehr in sein Heimatland würde für ihn "alles" bedeuten (act. 267). Abgesehen davon könnte selbst bei Bejahung eines solchen Bezugs allein dem Interesse der Beschuldigten an Besuchen ihrer Verwandten in Irland oder sonstwo in Europa kein grösseres Gewicht beigemessen werden als dem Interesse an öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Schengenraum. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint eine Ausschreibung der obgenannten drei Beschuldigten im Schengener Informationssystem (SIS) als verhältnismässig. Somit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft auch in diesem Punkt als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. 5.4.3 Zusammenfassend werden daher die Beschuldigten A. , B. , C. und D. für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen, und diese Landesverweisungen werden mit Ausnahme von C. im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen. Dispositiv-Ziffern 3, 6, 9 und 12 des vorinstanzlichen Urteils werden entsprechend abgeändert. 6. Ordentliche Kosten des Strafgerichts 6.1 Das Strafgericht auferlegte den Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die sie betreffenden Verfahrenskosten. Dabei wurde die Gerichtsgebühr auf Fr. 16‘000.-- festgelegt und in Bezug auf die Beschuldigten je zu einem Viertel aufgeteilt. In Erwägung, dass die teilweisen Freisprüche im gesamten Verfahren keinen zusätzlichen Aufwand generiert hätten, wurde eine vollumfängliche Kostenauferlegung zu Lasten der Beschuldigten angeordnet. Dementsprechend wurden dem Beschuldigten A. die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6'344.25, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 994.25, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘350.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--, auferlegt. Der Beschuldigte B. wurde zur Tragung der Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 7'179.25, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2’329.25, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--, verpflichtet. Die durch die Beschuldigte C. zu tragenden Verfahrenskosten wurden auf Fr. 6’560.25, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 914.25, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.--, den Kosten des Personenwagens Ford Focus in Höhe von Fr. 796.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--, wobei der allfällige Erlös gemäss Ziffer 14 an die Abstellkosten des Personenwagens angerechnet wurde, festgesetzt. Schliesslich hatte die Beschuldigte D. die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 13'744.60, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1’364.25, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.--, den Kosten des Hundes "Lady" von Fr. 7'530.35 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--, wobei das gemäss Ziffer 13 eingezogene Bargeld an die Verfahrenskosten angerechnet wurde, zu tragen (vgl. S. 53 sowie Dispositiv-Ziffern 22-26 des angefochtenen Urteils). 6.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem die Parteien im Berufungsverfahren keine spezifizierten Anträge betreffend die Verfahrenskosten der Vorinstanz stellen und das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil im Ergebnis nur geringfügig abändert, besteht in Beachtung von Art. 428 Abs. 3 StPO kein Anlass, von dem durch die Vorinstanz in korrekter Anwendung von Art. 426 StPO getroffenen Kosten-entscheid abzuweichen. Dieser ist vielmehr zu bestätigen. 7. Ausserordentliche Kosten des Strafgerichts Hinsichtlich des vorinstanzlichen Entscheids betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von D. , Advokatin Nadja Burkhardt, gemäss Dispositiv-Ziffer 21 und der dagegen durch die amtliche Verteidigerin erhobenen Beschwerde wird auf das separate Beschwerdeverfahren 470 21 151 und den dort gefällten Entscheid verwiesen. Demgegenüber sind, wie bereits in Erw. II.1 festgehalten, die vorinstanzlich festgelegten Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen der übrigen Beschuldigten gemäss Dispositiv-Ziffern 18-20 unangefochten geblieben und daher in Anwendung von Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO bereits in Rechtskraft erwachsen. IV. Kosten des Kantonsgerichts 1. Ordentliche Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend – die Staatsanwaltschaft obsiegt in einem Teilbereich im Umfang von etwa einem Drittel –, gehen die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens, welche in Anwendung von § 12 Abs. 2 der der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf Fr. 30'000.--, umfassend eine Urteilsgebühr von Fr. 29'500.-- sowie Auslagen von Fr. 500.--, festgesetzt werden, im Umfang von Fr. 2'400.-- zu Lasten des Beschuldigten A. , im Umfang von Fr. 2'000.-- zu Lasten des Beschuldigten B. , im Umfang von Fr. 2'200.-- zu Lasten der Beschuldigten C. , im Umfang von Fr. 2'400.-- zu Lasten der Beschuldigten D. sowie im Umfang von Fr. 21'000.-- zu Lasten des Staates. 2. Ausserordentliche Kosten 2.1 Hinsichtlich des Wechsels und der Gewährung der amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten A. wird auf die verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts vom 5. Juli 2021, 16. Juli 2021 und 1. Dezember 2021, wie sie in der Prozessgeschichte (lit. E, F und K) dargestellt worden sind, verwiesen. Nunmehr macht der amtliche Verteidiger von A. , Rechtsanwalt Dr. Michael Daphinoff, mit Honorarnote vom 14. Februar 2022 für seine Bemühungen im Berufungsverfahren vom 18. Juni 2021 bis zum 14. Februar 2022 einen Zeitaufwand von 44,1 Stunden zu je Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 231.-- sowie 7,7% Mehrwertsteuer auf Fr. 9'051.--, dies unter Berücksichtigung eines Zeitaufwands von 6,75 Stunden für die Teilnahme am ersten Tag der Hauptverhandlung, geltend. Die in Rechnung gestellten Aufwände erscheinen mit Blick auf die kantonale Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (Tarifordnung, TO; SGS 170.112), insbesondere betreffend Stundenaufwand und Stundenansatz, als angemessen. Zusätzlich stehen dem amtlichen Verteidiger für den zweiten Tag der Berufungsverhandlung ein Zeitaufwand von je 1 Stunde für die Teilnahme und für den Weg zwischen Kanzlei und Gericht sowie eine Wegentschädigung von Fr. 70.-- für die Hin- und Rückfahrt zwischen Bern und Liestal mit dem öffentlichen Verkehr zu, so dass insgesamt ein Aufwand von 46,1 Stunden zu je Fr. 200.-- sowie Auslagen von Fr. 301.-- resultieren. Dem amtlichen Verteidiger von A. , Rechtsanwalt Dr. Michael Daphinoff, werden somit für das Berufungsverfahren Fr. 9'521.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 733.10), d.h. insgesamt Fr. 10'254.10, aus der Staatskasse ausgerichtet. Da der Beschuldigte A. zur Tragung von 30% der ihn betreffenden Verfahrenskosten verurteilt wird, ist er, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 30 % (= Fr. 3'478.70) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). 2.2 Ebenso wurde dem Beschuldigten B. auf sein Gesuch vom 20. Oktober 2021 hin mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 1. Dezember 2021 die amtliche Verteidigung mit Advokatin Miriam Riegger für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Mit Honorarnote vom 13. Februar 2022 stellt die amtliche Verteidigerin von B. , Advokatin Miriam Riegger, für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren vom 11. März 2021 bis zum 15. Februar 2022 einen Zeitaufwand von 16,1667 Stunden zu je Fr. 200.--, Spesen von Fr. 42.80 sowie 7,7% Mehrwertsteuer auf Fr. 3'276.13, dies unter Berücksichtigung einer Wegentschädigung von je 1 Stunde für die Teilnahme an beiden Tagen der Hauptverhandlung, in Rechnung. Die geltend gemachten Aufwände sind mit Blick auf die Tarifordnung, insbesondere betreffend Stundenaufwand und Stundenansatz, ebenso wenig zu beanstanden. Zusätzlich steht der amtlichen Verteidigerin für die Teilnahme an beiden Tagen der Berufungsverhandlung ein Zeitaufwand von 6,75 Stunden zu, so dass insgesamt ein Aufwand von 22,9167 Stunden zu je Fr. 200.-- sowie Auslagen von 42.80 zustande kommen. Der amtlichen Verteidigerin von B. , Advokatin Miriam Riegger, werden somit für das Berufungsverfahren Fr. 4'626.15 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 356.20), somit insgesamt Fr. 4'982.35, aus der Staatskasse ausgerichtet. In Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO sowie mit Blick auf den Umfang der Kostentragungspflicht ist der Beschuldigte B. , sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ebenso verpflichtet, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 30 % (= Fr. 1'494.70) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. 2.3 Des Weiteren wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 6. Oktober 2021 der Beschuldigten C. auf ihr Gesuch vom 10. August 2021 hin die amtliche Verteidigung mit Advokatin Jessica Baltzer für das Rechtsmittelverfahren bewilligt. Die amtliche Verteidigerin von C. , Advokatin Jessica Baltzer, macht mit Honorarnote vom 14. Februar 2022 für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren vom 9. März 2021 bis zum 15. Februar 2022 einen Zeitaufwand von 18,3333 Stunden zu je Fr. 200.--, Spesen von Fr. 65.55 sowie 7,7% Mehrwertsteuer auf Fr. 3'732.22, dies unter Berücksichtigung einer Wegentschädigung von je 1 Stunde für die Teilnahme an beiden Tagen der Hauptverhandlung, geltend. Auch hier erscheinen die ausgewiesenen Aufwände mit Blick auf die Tarifordnung, insbesondere betreffend Stundenaufwand und Stundenansatz, als angemessen. Zusätzlich steht der amtlichen Verteidigerin für die Teilnahme an beiden Tagen der Berufungsverhandlung ein Zeitaufwand von 6,75 Stunden zu, so dass insgesamt ein Aufwand von 25,0833 Stunden zu je Fr. 200.-- sowie Auslagen von 65.55 zustande kommt. Der amtlichen Verteidigerin von C. , Advokatin Jessica Baltzer werden somit für das Berufungsverfahren Fr. 5'082.20 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 391.35), somit insgesamt Fr. 5'473.55, werden aus der Staatskasse ausgerichtet. Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO sowie unter Berücksichtigung des Umfangs der Kostentragungspflicht ist auch die Beschuldigte C. , sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 30 % (= Fr. 1'642.05) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. 2.4 In gleicher Weise wurde schliesslich der Beschuldigten D. auf ihr Gesuch vom 20. Oktober 2021 hin mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 1. Dezember 2021 die amtliche Verteidigung mit Advokatin Nadja Burkhardt für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Die amtliche Verteidigerin von D. , Advokatin Nadja Burkhardt, stellt mit Honorarnote vom 11. Februar 2022 für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren in der Zeit vom 3. März 2021 bis zum 15. Februar 2022 einen Zeitaufwand von 22,1667 Stunden zu je Fr. 200.--, Spesen von Fr. 21.25 sowie 7,7% Mehrwertsteuer auf Fr. 4'454.52, dies unter Berücksichtigung einer Wegentschädigung von je 1 Stunde für die Teilnahme an beiden Tagen der Hauptverhandlung, in Rechnung. Die geltend gemachten Aufwände sind mit Blick auf die Tarifordnung, insbesondere betreffend Stundenaufwand und Stundenansatz, ebenso wenig zu bemängeln. Zusätzlich steht der amtlichen Verteidigerin für die Teilnahme an beiden Tagen der Berufungsverhandlung ein Zeitaufwand von 6,75 Stunden zu, so dass insgesamt ein Aufwand von 28,9167 Stunden zu je Fr. 200.-- sowie Auslagen von 21.20 resultieren. Der amtlichen Verteidigerin von D. , Advokatin Nadja Burkhardt, werden daher für das zweitinstanzliche Verfahren Fr. 5'804.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 446.95), somit insgesamt Fr. 6'251.45, aus der Staatskasse ausgerichtet. Gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO und mit Blick auf den Umfang der Kostentragungspflicht ist denn auch die Beschuldigte D. , sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 30 % (= Fr. 1'875.45) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Februar 2021, auszugsweise lautend: "I. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten , verurteilt, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. Es wird festgehalten, dass sich A. seit dem 28. Oktober 2020 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. II. zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. 1. A. wird des versuchten Diebstahls sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und, unter Anrechnung der vom 9. Mai 2020 bis 18. Februar 2021 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 286 Tagen,. 2. A. wird vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigespro chen . 3. A. wird in Anwendung von Art. 66abis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) nicht eingetra gen . 4. B. wird des versuchten Diebstahls sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und, unter Anrechnung der vom 9. Mai 2020 bis 18. Februar 2021 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 286 Tagen,. B. wird gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des Eigenkonsums schuldig erklärt. Gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG wird von einer Bestrafung abgesehen . Es wird festgehalten, dass sich B. seit dem 21. August 2020 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 5. B. wird von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer freigesprochen . 6. B. wird in Anwendung von Art. 66abis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) nicht eingetra gen . III. 7. C. wird des versuchten Diebstahls sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und, unter Anrechnung der vom 9. Mai 2020 bis 18. Februar 2021 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 286 Tagen, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 17 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. Es wird festgehalten, dass sich C. seit dem 7. September 2020 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 8. C. wird vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigespro chen . 9. C. wird in Anwendung von Art. 66abis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) nicht eingetra gen . IV. 10. D. wird des versuchten Diebstahls sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und, unter Anrechnung der vom 9. Mai 2020 bis 18. Februar 2021 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 286 Tagen, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. Es wird festgehalten, dass sich D. seit dem 19. August 2020 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 11. D. wird vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigespro chen . 12. D. wird in Anwendung von Art. 66abis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) nicht eingetra gen . V. 13. Das beschlagnahmte Bargeld der Beschuldigten D. in Höhe von £ 2'150.-- (gewechselt in Fr. 2'397.25) wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO (i.V.m. Art. 268 StPO) an die sie betreffenden Verfahrenskosten angerechnet (Aufbewahrungsort: Strafgericht). 14. Der beschlagnahmte Personenwagen der Beschuldigten C. [Ford Focus, weiss, XF. (G80004)] samt dem Fahrzeugschlüssel [Ford Focus (G80003)] wird gemäss Art. 69 StGB zur Verwertung bzw. zur Vernichtung eingezogen . Allfälliger Erlös wird an die Abstellkosten des Personenwagens angerechnet (Aufbewahrungsort: Fund- und Verwertungsdienst BL). 15. Die bei den Beschuldigten beschlagnahmten folgenden Dokumente und Unterlagen verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten : - Britischer Reisepass, lautend auf N. , Pass-Nr. XF. (G80900) - Britischer Reisepass, lautend auf O. , Pass.Nr. XX. (G80903) - Britischer Reisepass, lautend auf P. , Pass.Nr. XD. (G80904) - Britischer Reisepass, lautend auf Q. , Pass.Nr. WX. (G80905) - Britischer Reisepass, lautend auf R. , Pass-Nr. ZW. (G80901) - Britischer Reisepass, lautend auf S. , Pass.Nr. RS. (G80902)
- Arbeitsbeschrieb der Firma (G80924)
- 6 Quittungen (G80912, G80913, G80915, G80920, G80922, G80923)
- Passbilder von W F (G80916)
- 1 Visakarte "TSB" lautend auf Miss D. (G80921)
- diverse Briefschaften (G80917) (Für alles: Aufbewahrungsort: Strafgericht).
16. Die bei den Beschuldigten beschlagnahmten folgenden Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung eingezogen: (Aufbewahrungsort: Strafgericht):
- 4 Smartphones (G80906 ‒ G80910)
- 1 Portemonnaie Louis Vuitton, neu ungebraucht (G80911) - 1 Visakarte lautend auf Mr. A. (G80914)
- 1 Autoschlüssel Citroen (G80919) - 1 Visakarte "TSB" lautend auf Miss D. (G80921). VI. 17. Die Schadenersatzforderung der E. AG in Höhe von Fr. 6'500.-- wird auf den Zivilweg verwiesen . VII.
18. Das Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 1, Martin Lutz, in Höhe von insgesamt HV (inkl. Weg+Nachbesp.)14.75 Std. à Fr. 200.00 Fr. 2'950.00 Auslagen Fr. 461.55 Zwischentotal 1 Fr. 3'411.55 MWST 7.7 % X Fr. 3'411.55 Fr. 262.70 Zwischentotal 2 Fr. 3'674.25 Bemühungen bis HV pauschal inkl. MWST Fr. 15’000.00 Honorar Fr. 18'674.25 (wovon Fr. 9'337.15 für den Aufwand betreffend Strafuntersuchung sowie Fr. 9’337.10 für den Aufwand betreffend Gerichtsverfahren) wird – unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten – aus der Gerichtskasse entrichtet.
19. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 2, Miriam Riegger, in Höhe von insgesamt HV (inkl. Weg+Nachbesp.) 15.5 Std. à Fr. 200.00 Fr. 3’100.00 Auslagen (o. Kleinkostenpauschale)+Dolmetscherkosten Fr. 525.50 Zwischentotal 1 Fr. 3'625.50 MWST 7.7 % X Fr. 3'625.50 Fr. 279.15 Zwischentotal 2 Fr. 3'904.65 Bemühungen bis HV pauschal inkl. WMST Fr. 15’000.00 Honorar Fr. 18'904.65 (wovon Fr. 10'397.55 für den Aufwand betreffend Strafuntersuchung sowie Fr. 8'507.10 für den Aufwand betreffend Gerichtsverfahren) wird – unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten – aus der Gerichtskasse entrichtet.
20. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten 3, Jessica Baltzer, in Höhe von insgesamt HV (inkl. Weg+Nachbesp.)15.5 Std. à Fr. 200.00 Fr. 3’100.00 Auslagen Fr. 716.20 Zwischentotal 1 Fr. 3'816.20 MWST 7.7 % X Fr. 3'816.20 Fr. 293.85 Zwischentotal 2 Fr. 4’110.05 Bemühungen bis HV pauschal inkl. WMST Fr. 15’000.00 Honorar Fr. 19'110.05 (wovon Fr. 10'510.50 für den Aufwand betreffend Strafuntersuchung sowie Fr. 8'599.55 für den Aufwand betreffend Gerichtsverfahren) wird – unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung der Beschuldigten – aus der Gerichtskasse entrichtet.
21. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten 4, Nadja Burkhardt, in Höhe von insgesamt HV (inkl. Weg+Nachbesp.)15.5 Std. à Fr. 200.00 Fr. 3’100.00 Auslagen Fr. 41.10 Zwischentotal 1 Fr. 3’141.10 MWST 7.7 % X Fr. 3’141.10 Fr. 241.85 Zwischentotal 2 Fr. 3'382.95 Auslagen ohne MWST Fr. 261.60 Bemühungen bis HV pauschal inkl. WMST Fr. 5’000.00 Honorar Fr. 8'644.55 (wovon Fr. 10'254.40 für den Aufwand betreffend Strafuntersuchung sowie Fr. 8'390.15 für den Aufwand betreffend Gerichtsverfahren) wird – unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung der Beschuldigten – aus der Gerichtskasse entrichtet. VIII.
22. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 16‘000.--. Sie wird in Bezug auf die Beschuldigten je zu einem Viertel aufgeteilt. 23. Der Beschuldigte 1 trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6'344.25, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 994.25, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘350.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--. 24. Der Beschuldigte 2 trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 7'179.25, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2’329.25, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--. 25. Die Beschuldigte 3 trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6’560.25, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 914.25, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.--, den Kosten des Personenwagens Ford Focus in Höhe von Fr. 796.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--, wobei der allfällige Erlös gemäss Ziff. 14 an die Abstellkosten des Personenwagens angerechnet wird. 26. Die Beschuldigte 4 trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 13'744.60, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1’364.25, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.--, den Kosten des Hundes «Lady» von Fr. 7'530.35 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--, wobei das gemäss Ziff. 13 eingezogene Bargeld an die Verfahrenskosten angerechnet wird." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in den Ziffern 1-12 wie folgt geändert bzw. von Amtes wegen angepasst: "I.
1. A. wird des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und, unter Anrechnung der vom 9. Mai 2020 bis zum 15. Februar 2022 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 647 Tagen, zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. Es wird festgehalten, dass sich A. seit dem 28. Oktober 2020 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
2. (aufgehoben)
3. A. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen . II.
4. B. wird des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und, unter Anrechnung der vom 9. Mai 2020 bis zum 19. Februar 2021 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 287 Tagen, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. B. wird gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des Eigenkonsums schuldig erklärt. Gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG wird von einer Bestrafung abgesehen . Es wird festgehalten, dass sich B. seit dem 21. August 2020 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
5. B. wird vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer freigesprochen .
6. B. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen . III.
7. C. wird des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und, unter Anrechnung der vom 9. Mai 2020 bis zum 19. Februar 2021 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 287 Tagen, die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten D. , Advokatin Nadja Burkhardt (Ziffer 21). zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 19 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB , Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB , Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. Es wird festgehalten, dass sich C. seit dem 7. September 2020 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
8. (aufgehoben)
9. C. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) nicht eingetra gen . IV.
10. D. wird des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und, unter Anrechnung der vom 9. Mai 2020 bis zum
19. Februar 2021 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 287 Tagen , zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB , Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB , Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. Es wird festgehalten, dass sich D. seit dem 19. August 2020 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
11. (aufgehoben)
12. D. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen ." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. Vorbehalten bleibt die separate Ausfällung des Beschlusses der Beschwerdeinstanz hinsichtlich der Höhe der Entschädigung an II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 30'000.--, umfassend eine Urteilsgebühr von Fr. 29'500.-- sowie Auslagen von Fr. 500.--, gehen im Umfang von Fr. 2'400.-- zu Lasten des Beschuldigten A. , im Umfang von Fr. 2'000.-- zu Lasten des Beschuldigten B. , im Umfang von Fr. 2'200.-- zu Lasten der Beschuldigten C. , im Umfang von Fr. 2'400.-- zu Lasten der Beschuldigten D. sowie im Umfang von Fr. 21'000.-- zu Lasten des Staates. III.1. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A. durch Rechtsanwalt Dr. Michael Daphinoff für das Berufungsverfahren von Fr. 9'521.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 733.10), somit insgesamt Fr. 10'254.10, werden aus der Staatskasse ausgerichtet. Es wird festgestellt, dass dem vormaligen amtlichen Verteidiger von A. , Advokat Martin Lutz, für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 1'245.60 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 95.50), somit insgesamt Fr. 1'341.50, aus der Gerichtskasse entrichtet worden ist. Der Beschuldigte A. ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 30 % (= Fr. 3'478.70) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). 2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B. durch Advokatin Miriam Riegger in der Höhe von Fr. 4'626.15 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 356.20), somit insgesamt Fr. 4'982.35, werden aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte B. ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 30 % (= Fr. 1'494.70) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). 3. 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von C. durch Advokatin Jessica Baltzer in der Höhe von Fr. 5'082.20 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 391.35), somit insgesamt Fr. 5'473.55, werden aus der Staatskasse ausgerichtet. Die Beschuldigte C. ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 30 % (= Fr. 1'642.05) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von D. durch Advokatin Nadja Burkhardt in der Höhe von Fr. 5'804.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 446.95), somit insgesamt Fr. 6'251.45, werden aus der Staatskasse ausgerichtet. Die Beschuldigte D. ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 30 % (= Fr. 1'875.45) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). IV. (Mitteilung) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Dieser Entscheid ist rechtskräftig.